Prof. Dr. jur. Tobias Huep
3.1 ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
Die in § 19 AufenthG geregelte ICT-Karte (Intra-Corporate-Transfer-Card) schafft einen besonderen Aufenthaltstitel für außerhalb der EU beschäftigte Mitarbeiter, die vorübergehend innerhalb ihres Unternehmens (oder Unternehmensverbunds) in einen inländischen Unternehmensstandort (Niederlassung) transferiert werden. Ziel ist es, die Nutzung der Arbeitskraft und dabei insbesondere den Wissenstransfer innerhalb international agierender Unternehmen durch erleichterte Transferbedingungen zu optimieren. Eine ICT-Karte kann erteilt werden bei der unternehmensinternen, vorübergehenden Abordnung eines Nicht-EU-Ausländers
- in eine inländische Niederlassung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der EU bzw.
- in eine inländische Niederlassung eines Konzernunternehmens, dem auch das Unternehmen mit ausländischem Sitz angehört, bei dem der Ausländer beschäftigt ist.
Dabei muss der Ausländer nachfolgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
- Tätigkeit als Führungskraft oder Spezialist in der aufnehmenden Niederlassung oder als Trainee
- Erfüllung einer 6-monatigen Wartezeit im Unternehmen vor dem Transfer
- Mehr als 90-tägige Dauer des Transfers
- Bestehen eines wirksamen Arbeitsvertrags mit dem Unternehmen sowie Nachweis der beruflichen Qualifikation
- U. U. ein Abordnungsschreiben mit Angaben zu den Vertrags- und Transferbedingungen
Dabei erfordert der Begriff Führungskraft die Leitung der aufnehmenden Niederlassung bzw. einer Niederlassungsabteilung mit Überwachungs- und Personalverantwortung. Als Spezialist muss der Mitarbeiter über für die Niederlassung "unerlässliche Spezialkenntnisse", ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügen. Trainee ist, wer mit Hochschulabschluss im Unternehmen ein vergütetes Programm der beruflichen Entwicklung oder Fortbildung absolviert.
Die ICT-Karte wird grundsätzlich für die Dauer des Transfers erteilt. Die Höchstdauer der Erteilung einer ICT-Karte beträgt bei Spezialisten und Führungskräften 3 Jahre, bei Trainees 1 Jahr. Eine Verlängerung ist möglich, allerdings insgesamt nur im Rahmen der Höchstgrenzen.
3.2 Kurzzeitiger Transfer
Nochmals erleichtert wird das Aufenthaltsverfahren bei kurzzeitigen Transfers. Für unternehmensinterne Einsätze von maximal 90 Tagen innerhalb eines Gesamtzeitraums von maximal 180 Tagen genügt die Anzeige durch die aufnehmende Niederlassung im Inland beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (sog. "Mitteilungsverfahren"), durch die nachgewiesen wird, dass
- der Ausländer einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzt,
- die inländische Niederlassung demselben Unternehmen bzw. Konzern angehört.
Vorgelegt werden müssen daneben ein wirksamer Arbeitsvertrag bzw. ein Abordnungsschreiben sowie eine Passkopie.
3.3 Mobiler-ICT-Karte
Eine weitere Erleichterung des Aufenthaltsverfahrens in den Transferfällen ergibt sich für Nicht-EU-Ausländer, die bereits im Besitz eines Transfer-Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaats sind und von diesem auf einen Arbeitsplatz im Gebiet der Bundesrepublik wechseln sollen. Gedacht ist die Mobiler-ICT-Karte also für Fälle, in denen der Ausländer in mindestens 2 EU-Staaten beschäftigt werden soll, wovon einer die Bundesrepublik Deutschland ist. Dabei darf der Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht länger sein als der in dem anderen Mitgliedstaat. Die weiteren Voraussetzungen entsprechen weitgehend denjenigen der ICT-Karte nach § 19 AufenthG. Zum Kurzfristtransfer steht die Mobiler-ICT-Karte in einem Alternativverhältnis.
Möglich ist es, den Antrag beim BAMF bereits vor der ersten Einreise in die Bundesrepublik zu stellen, da ja schon eine erste Aufenthaltserlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat besteht. Solange diese Aufenthaltserlaubnis gültig ist und die Antragsfrist eingehalten wurde, kann der Ausländer bereits nach der Antragstellung, aber vor der Entscheidung der Ausländerbehörde, seine Beschäftigung für bis zu maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufnehmen.