Kurzbeschreibung
Die Übersicht führt die verschiedenen Aufenthaltstitel für ausländische Arbeitnehmer in Deutschland mit deren Zweck, Voraussetzungen und Dauer auf.
Vorbemerkung
Ausländische Arbeitnehmer benötigen zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Je nach Zweck und Dauer des Aufenthalts kommen unterschiedliche Titel in Betracht.
Aufenthaltserlaubnis
Inhalt/Zweck:
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zweckgebundener Aufenthaltstitel; sie wird zu bestimmten im Gesetz normierten Zwecken erteilt, u. a. zum Zwecke der Ausbildung und der Erwerbstätigkeit.
Voraussetzungen:
Einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit:
- Konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, soweit keine Ausnahme gem. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG greift.
- Berufsausübungserlaubnis wurde erteilt oder zugesagt, soweit diese erforderlich ist.
Anerkannter Hochschulabschluss oder mindestens zweijährige Berufsausbildung sowie ein im Herkunftsland staatlich anerkannter Berufsabschluss.
Eine Anerkennung der Berufsqualifikation in Deutschland entfällt, soweit ein Mindestgehalt erreicht wird oder eine Tarifbindung vorliegt.
Soweit eine Anerkennung erforderlich ist, kann das Anerkennungsverfahren auch erst nach Einreise in Deutschland eingeleitet werden. Beschäftigte und Arbeitgeber verpflichten sich, das Anerkennungsverfahren im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft zügig und innerhalb eines Jahres (bei Verlängerung höchstens 3 Jahre) durchzuführen. Im Gegenzug kann die Fachkraft in Deutschland bereits vom ersten Tag an eine existenzsichernde qualifizierte Beschäftigung aufnehmen.
- In Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels für Fachkräfte mit Berufsausbildung oder mit akademischer Ausbildung hat nach Vollendung des 45. Lebensjahrs des ausländischen Arbeitnehmers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsmessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zu entsprechen, es sei denn, der ausländische Arbeitnehmer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen.
Hinweis: Mit Inkrafttreten des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes muss die Beschäftigung einer Fachkraft mit Berufsausbildung sowie einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung nicht mehr der Qualifikation entsprechen. Wer einen entsprechenden Abschluss hat, kann künftig jede qualifizierte Beschäftigung ausüben und erhält trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis.
Dauer:
Befristet, längstens bis zu 4 Jahren
Blaue Karte EU
Inhalt/Zweck:
Die Blaue Karte EU ist ein spezieller Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte oder solchen mit Berufserfahrung aus Drittstaaten mit vereinfachten Voraussetzungen.
Besitzern einer solchen Karte wird außerdem der Arbeitgeberwechsel, der Familiennachzug und die Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthaltsrecht in der EU erleichtert.
Voraussetzungen:
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung in einem Regelberuf |
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung in einem Engpassberuf oder Berufsanfänger in den ersten drei Jahren nach dem Abschluss des Hochschulstudiums in einem Regelberuf |
Fachkräfte ohne akademische Ausbildung, aber mit Berufserfahrung |
Gehalt in Höhe von mind. 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung |
Gehalt in Höhe von mind. 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung |
(keine Zustimmung erforderlich) |
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit |
Konkretes Arbeitsplatzangebot, das eine Beschäftigungsdauer von mindestens 6 Monaten vorsieht |
Ggf. erforderliche Berufsausübungserlaubnis wurde erteilt oder zugesagt oder Inhaberschaft einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG, wenn für die Ausübung der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU dieselbe Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist wie für die Beschäftigung, die mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 18b ausgeübt wird |
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Anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss oder Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG, wenn hierfür derselbe Hochschulabschluss vorgelegt wurde, der für die Erteilung der Blauen Karte maßgeblich ist oder Abschluss eines tertiären Bildungsprogramms, das mit einem Hochschulabschluss gleichwertig ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert |
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- die auf einer in den letzten 7 Jahren erworbenen, mind. 3-jährigen Berufserfahrung in einem Beruf beruhen, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe gehört.
- deren Niveau mit einem Hochschulabschluss oder einem Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms vergleichbar ist.
- die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind.
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Weitere allgemeine Voraussetzungen:
- Gesicherter Lebensunterhalt (wird angenommen, wenn der Ausländer Inhaber einer Auf...
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