Kurzbeschreibung
Die Arbeitshilfe führt die Besonderheiten bei der Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers auf und stellt dabei eine Musterklausel für die Gestaltung des Arbeitsvertrags zur Verfügung.
Vorbemerkung
Soll ein ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt werden, sind im Verlauf des Arbeitsverhältnisses einige Besonderheiten zu beachten. Die Einstellung eines Staatsangehörigen aus der EU, des EWR und der Schweiz ist dabei noch recht unkompliziert; bei der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen muss der Arbeitgeber jedoch einigen Pflichten nachkommen.
Besonderheiten bei der Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers inkl. Musterformulierung zum Abschluss des Arbeitsvertrags
Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz
Dank des Rechts der uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit dürfen Ausländer der genannten Staaten in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen. Notwendig ist weder ein Aufenthaltstitel noch die Zustimmung der Agentur für Arbeit.
Zu beachten ist lediglich, dass der Ausländer seinen neuen Wohnsitz bei der zuständigen Behörde melden muss. Der Arbeitgeber sollte hierauf hinweisen.
Staatsangehörige von Drittstaaten
Staatsangehörige aller anderen Staaten benötigen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel (z.B. ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis), der eine Beschäftigung erlaubt (Arbeitserlaubnis).
Der Arbeitgeber sollte insbesondere auf Folgendes achten:
Vorliegen eines Aufenthaltstitels
Wer als Arbeitgeber einen Ausländer beschäftigen möchte, ist verpflichtet, vorab zu prüfen, ob der Ausländer einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, der ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland gestattet. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass kein Beschäftigungsverbot oder -beschränkung vorliegt.
Identitätsprüfung des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber sollte sich den Ausweis des Arbeitnehmers vorlegen lassen, um dessen Identität zu verifizieren.
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem ausländischen Mitarbeiter unterliegt deutschem Recht.
Der Arbeitgeber hat allerdings eine Besonderheit zu beachten: Da die Beschäftigung eines ausländischen Mitarbeiters ohne gültigen Aufenthaltstitel eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die hohe Geldbußen nach sich ziehen kann, sollte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung des Vorliegens eines Aufenthaltstitels stellen. Es wird empfohlen den Passus aus Gleichbehandlungsgrundsätzen unabhängig von der Nationalität des Arbeitnehmers in jeden Arbeitsvertrag mit aufzunehmen (ggf. in Verbindung mit weiteren für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Unterlagen).
In Betracht kommt z. B. die Verwendung folgender Klausel:
Die Wirksamkeit dieses Anstellungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen ersten Arbeitstags alle für die Abwicklung des Anstellungsverhältnisses erforderlichen Unterlagen und Dokumente (Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsnummer, Krankenkassenbestätigung, Bankverbindung) sowie – soweit eine solche erforderlich ist – eine gültige Arbeitserlaubnis für Deutschland bei dem Arbeitgeber eingereicht hat. Die Wirksamkeit des Vertrags steht gleichsam unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) des Ablaufs oder sonstigen Entfalls einer gültigen Arbeitserlaubnis für Deutschland.
Dokumentation
Der Arbeitgeber hat für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels bzw. der vergleichbaren Berechtigungsnachweise elektronisch oder in Papierform aufzubewahren.
Meldepflichten
Der Arbeitgeber muss den ausländischen Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist nach Arbeitsbeginn bei den zuständigen Behörden melden. Dies beinhaltet die Anmeldung zur Sozialversicherung (z.B. Rentenversicherung und Krankenversicherung) und die Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt.
Auskunftspflicht
Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Falls es zu einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung kommt, hat der Arbeitgeber dies innerhalb von 4 Wochen ab Kenntniserlangung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.