Zur Beschäftigung von ausländischen Studenten bzw. Arbeitnehmern sind die Diskriminierungsverbote nach dem AGG zu beachten. Gemäß § 1 AGG darf niemand wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung benachteiligt werden. Nach § 12 AGG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen.

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