Sofern der ausländische Student bzw. Arbeitnehmer keinen Aufenthaltstitel hat, der ihm die Beschäftigung erlaubt, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern. Entsprechend muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor der beabsichtigten Einstellung eines Drittstaatsangehörigen mitteilen, ob ein Aufenthaltstitel erteilt ist.

Es gehört nach § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, die Integration von ausländischen Arbeitnehmern im Betrieb zu fördern; sofern einschlägige Konflikte auftreten, kann der Betriebsrat beantragen, dass der Arbeitgeber Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb ergreift.

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