1 Aufenthaltsrecht
Ausländische Personen, die nicht der EU, dem EWR und der Schweiz angehören, bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt nach Deutschland eines Aufenthaltstitels. Entsprechend dürfen sie auch eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur dann ausüben, wenn sie einen Aufenthaltstitel haben. Die Erwerbstätigkeit ist nur insoweit erlaubt, wie sie nicht durch Gesetz verboten oder beschränkt oder darüber hinaus erlaubt ist.
Entsprechend dürfen Arbeitgeber ausländische Personen nur dann beschäftigen, wenn sie einen Aufenthaltstitel haben und dazu kein Verbot oder keine Beschränkung besteht. Arbeitgeber sind verpflichtet, zu prüfen, ob sie die ausländische Person beschäftigen dürfen und die Voraussetzungen dazu vorliegen. Sie müssen eine Kopie des Aufenthaltstitels für die Dauer der Beschäftigung vorhalten. Zudem sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnisnahme mitzuteilen, dass die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wird.
Sofern sich die ausländischen Studenten auf Basis des Aufenthaltstitels nach § 16b AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ist zur Beschäftigung insbesondere die Regelung nach § 16b Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu beachten: Hiernach dürfen die ausländischen Studenten insgesamt bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr beschäftigt sein. Zur Berechnung der Jahresfrist ist auf das Kalenderjahr abzustellen. Die 120 Tage oder 240 halben Tage gelten auch dann, wenn ausländische Studenten während des laufenden Kalenderjahres zur Aufnahme des Studiums in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder das Studium beenden. Es sind nur solche Arbeitstage bzw. halben Arbeitstage anzurechnen, an denen sie tatsächlich gearbeitet haben. Hiernach bleiben z. B. Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage unberücksichtigt.
Hat der Arbeitnehmer keinen Aufenthaltstitel, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis personenbedingt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kündigen, wenn feststeht, dass der Aufenthaltstitel nicht erteilt wird.
2 Abschluss des Arbeitsvertrags
Ein wirksamer Arbeitsvertrag kommt auch dann zustande, wenn der ausländische Student die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht.
Zweisprachige Arbeitsverträge
In der Praxis sind bilinguale (DE/ENG) Arbeitsverträge üblich.
Arbeitgeber sollten arbeitsvertraglich vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis nur wirksam (im Sinne einer aufschiebenden und auflösenden Bedingung) zustande kommt und fortbesteht, wenn der ausländische Arbeitnehmer einen entsprechenden Aufenthaltstitel hat, der ihm die Tätigkeit erlaubt. Zudem sollten die ausländischen Arbeitnehmer dazu verpflichtet sein, etwaige Änderungen an dem Aufenthaltstitel bzw. dessen Wegfall, Rücknahme, Widerruf etc. dem Arbeitgeber unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Es ist grundsätzlich ein sachlicher Grund i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG, ein Arbeitsverhältnis für die Dauer des Aufenthaltstitels zu befristen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die hinreichend sichere Prognose besteht, dass der Aufenthaltstitel nicht verlängert werde.
3 Fürsorgepflichten
Arbeitgeber haben gegenüber ausländischen Studenten bzw. Arbeitnehmern im Einzelfall weitergehende Fürsorgepflichten zu beachten. Dies kann aus einem höheren Informationsbedarf der ausländischen Arbeitnehmer resultieren. Inhalt und Reichweite der hieraus entstehenden Pflichten richten sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und den tatsächlichen Kenntnissen der ausländischen Person.
4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Zur Beschäftigung von ausländischen Studenten bzw. Arbeitnehmern sind die Diskriminierungsverbote nach dem AGG zu beachten. Gemäß § 1 AGG darf niemand wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung benachteiligt werden. Nach § 12 AGG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen.
5 Betriebsverfassungsrecht
Sofern der ausländische Student bzw. Arbeitnehmer keinen Aufenthaltstitel hat, der ihm die Beschäftigung erlaubt, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern. Entsprechend muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor der beabsichtigten Einstellung eines Drittstaatsangehörigen mitteilen, ob ein Aufenthaltstitel erteilt ist.
Es gehört nach § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, die Integration von ausländischen Arbeitnehmern im Betrieb zu fördern; sofern einschlägige Konflikte auftreten, kann der Betriebsrat beantragen, dass der Arbeitgeber Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb ergreift.