Für die Berücksichtigung von Kursveränderungen sind von der Krankenkasse folgende Prüfschritte vorzunehmen:
Zunächst muss geprüft werden, ob eine Kursveränderung von mehr als 10 % gegenüber dem zuletzt angewandten Kurs vorliegt. Für den neuen Kurs wird auf den durchschnittlichen monatlichen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank abgestellt, der am 15. eines Monats vom GKV-Spitzenverband, DVKA, für den Vormonat zur Verfügung gestellt wird.
Anschließend muss festgestellt werden, welcher Umrechnungskurs maßgebend ist.
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