1 Lohnsteuerfreier Auslagenersatz ist nicht beitragspflichtig
Nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten
- der Ersatz von Ausgaben, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber geleistet hat, oder
- durchlaufende Gelder, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben.[1]
Aufwandsentschädigung als Pauschale
Wird dem Beschäftigten als Aufwandspauschale ein Betrag ausbezahlt, der die tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigt, so ist diese Differenz dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Ausnahme: Ein pauschaler Auslagenersatz, der regelmäßig wiederkehrt und bei denen der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nachweist, bleibt beitragsfrei zur Sozialversicherung.
2 Auslagenersatz als Pauschale
Wird dem Beschäftigten pauschal ein Betrag ausbezahlt, der die tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigt, so ist diese Differenz dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Ausnahme: Ein pauschaler lohnsteuerfreier Auslagenersatz, der regelmäßig wiederkehrt und bei denen der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nachweist, bleibt beitragsfrei zur Sozialversicherung.
3 Beitragspflicht bei Ersatz von Buß- und Verwarnungsgeldern
Ersetzt der Arbeitgeber seinem Beschäftigten die Auslagen für Bußgelder, die z. B. als Kraftfahrer im Speditionsgewerbe wegen Überschreitung der Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten entstanden sind, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1] Vergleichbares gilt auch für anderweitige Verwarnungsgelder. Folglich ist dieser Auslagenersatz auch beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Die steuerrechtliche Bewertung ist maßgeblich für die Beitragsplicht.
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