Bei einer Auslandstätigkeit sind die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates anzuwenden. Von diesem Grundsatz gibt es verschiedene Ausnahmen.
animiertes Video: Basics der Ausstrahlung und Entsendung
1.1 Ausstrahlung
Handelt es sich bei der Auslandstätigkeit um eine Ausstrahlung, sind die deutschen Rechtsvorschriften weiter anzuwenden. Eine Ausstrahlung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung für eine im Voraus begrenzte Tätigkeit ins Ausland entsandt wird. Der Arbeitnehmer unterliegt während dieser vorübergehenden Beschäftigung weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung und ist somit in dieser Zeit versichert.
1.2 Einstrahlung
Handelt es sich bei der Auslandstätigkeit um eine Einstrahlung, sind die deutschen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden. Eine Einstrahlung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer während einer im Ausland bestehenden Beschäftigung für eine im Voraus begrenzte Tätigkeit nach Deutschland entsandt wird. Der Arbeitnehmer unterliegt während dieser vorübergehenden Beschäftigung weiterhin den Rechtsvorschriften des ausländischen Staates. Die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung werden nicht angewendet.
1.3 EU/EWR-Staaten und die Schweiz
Wird eine Auslandstätigkeit in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz ausgeübt, werden nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates angewendet. Liegt eine Entsendung in einen Mitgliedstaat vor, gelten die deutschen Rechtsvorschriften für die gesamte Beschäftigungsdauer weiter. Damit eine Entsendung vorliegen kann, muss die entsandte Person vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst werden. Zusätzlich muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Entsendung nach den Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit vorliegen.
1.4 Abkommensstaaten
Wird eine Auslandstätigkeit in einem Staat ausgeübt, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen wurde, gelten vorrangig die Regelungen des Abkommens. Hierbei ist zu beachten, dass es bei den jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit Einschränkungen beim gebietlichen, persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich gibt. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss geprüft werden, ob eine Entsendung nach dem jeweiligen Abkommen vorliegt.
1.5 Ausnahmevereinbarungen
Die Regelungen in den Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit und in den jeweiligen Abkommen führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten nach den vorgenannten Regelungen für die Dauer der Auslandstätigkeit die Rechtsvorschriften eines anderen Staates, kann durch eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für die Auslandstätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.