Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Den Arbeitgeber treffen im Einzelfall besondere Fürsorgepflichten (z. B. hinsichtlich Gesundheitsgefahren, Sicherheitsrisiken etc.) für die Tätigkeit im Ausland. Diese allgemein gefassten Vorgaben zur Fürsorge- und Schutzpflicht des Arbeitgebers aus § 618 BGB, §§ 241 Abs. 2, 242 BGB müssen im Einzelfall konkretisiert werden, dabei sind die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass jegliche Risiken im Hinblick auf die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeiter vermieden werden.
Verletzungen der Fürsorgepflichten können in diesen Fällen erhebliche Schadensersatzforderungen der Mitarbeiter auslösen, die zumeist nicht oder nicht vollständig versicherbar sind.
Zu den Fürsorgepflichten kann auch eine entsprechende Vorbereitung im Vorfeld des Auslandseinsatzes gehören, etwa um notwendige sprachliche und kulturelle Kompetenzen zu fördern oder die gesundheitliche Eignung des Arbeitnehmers zu überprüfen.
Besondere Pflichten können sich auch nach der Rückkehr des Arbeitnehmers ergeben, um diesem die Wiedereingliederung in die Betriebsorganisation zu erleichtern. Erfüllt der Arbeitgeber die spezifischen, an der Situation vor Ort orientierten Schutzpflichten nicht, steht dem entsandten Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht zu. Andererseits ist auch der Arbeitnehmer verpflichtet, auf die besondere Situation im Ausland im eigenen, aber auch im Interesse seines Arbeitgebers (z. B. bzgl. Eigentumsschutz, Sicherheitsbelange, kulturelle Besonderheiten, Repräsentationsfunktion) Rücksicht zu nehmen.
Kosten für Mehraufwendungen
Die Kosten der Entsendung, insbesondere damit verbundene (Mehr-)Aufwendungen, trägt der Arbeitgeber. Dazu gehören auch spezifisch erforderliche Kosten, wie z. B. für einen erforderlichen Impfschutz oder aufenthaltsrechtliche Genehmigungen (Visakosten etc.). Eine diesbezügliche Pauschalierung ist möglich. Im Zweifel gelten wegen § 612 Abs. 2 BGB die steuerrechtlich festgelegten Pauschalsätze. Die für die Hin- und Rückreise zum Arbeitsort im Ausland erforderliche Zeit, ist wie Arbeit zu vergüten. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Reiseplanung, ist dieser dennoch verpflichtet, die zeitlich kürzeste (Flug-)Reisemöglichkeit zu wählen; regelmäßig wird dies ein Direktflug (in der Economy-Klasse) sein. Zur Reisezeit gehören in jedem Fall auch die zwingend erforderlichen Vorbereitungen der Reise (Fahrt zum Flughafen, Einchecken, Gepäckaufgabe). Möglich ist jedoch ein vertraglich vereinbarter Ausschluss dieser Vergütungspflicht, solange dadurch nicht der Mindestlohnanspruch unterschritten wird.
Die im konkreten Fall vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten sind im schriftlichen Nachweis des Auslandseinsatzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NachwG aufzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer dafür auslandsbezogene Erstattungs- oder Aufwendungsleistungen erbracht werden.