Die Erklärung des Arbeitgebers, eine Auslösung werde "steuerfrei" gewährt, bedeutet in der Regel nicht, dass der Arbeitgeber die Steuern tragen will, wenn sich die Annahme über die Steuerfreiheit als unzutreffend erweist.[1]

Auslösungen sind unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.[2]

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