Die Unkenntnis des Arbeitnehmers über das Bestehen einer Ausschlussfrist verhindert nicht das Erlöschen etwaiger Vergütungsansprüche. Wenn die Unkenntnis darauf beruht, dass der Arbeitgeber seiner Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG nicht nachgekommen ist, kann jedoch ein Schadensersatzanspruch bestehen.

Kommt der Arbeitgeber mit seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG in Verzug, ist er nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer den dadurch adäquat-kausal verursachten Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch ist in Höhe des erloschenen Vergütungsanspruchs begründet, wenn dieser nur wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht untergegangen wäre. Dies setzt voraus, dass die Ausschlussfrist bei Kenntnis eingehalten worden wäre und gilt folglich nur für Ansprüche, die dem Arbeitnehmer bekannt sind. Denn nur dann ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch vor Ablauf der Ausschlussfrist durchgesetzt hätte.[1]

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