Die Behandlung von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen im Hinblick auf Ausschlussfristen unterschied sich früher sehr von der Behandlung anderer Ansprüche, da das BAG dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) insoweit Sonderregelungen entnahm. Danach war der gesetzliche Mindesturlaub ohnehin Ausschlussfristen entzogen und da sämtliche Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche am 31.3. des Folgejahres schon gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfielen, blieb hier kein Raum für Ausschlussfristen.
Nunmehr ist zu differenzieren, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch 2 Entscheidungen für tiefgreifende Veränderungen gesorgt hat: Der Anspruch auf Urlaubsentgelt kann – wie der Anspruch auf regelmäßiges Arbeitsentgelt – Verfallfristen unterliegen. Auch für den Verfall eines zusätzlich vereinbarten Urlaubsgeldes gibt es keine Besonderheiten. Entgegen der früheren Rechtsprechung kann der Urlaubsabgeltungsanspruch vereinbarten Ausschlussfristen unterliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass entgegen einer zwischenzeitlichen Rechtsprechungsänderung nun doch wieder § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG für den Verfall von Urlaubsansprüchen und Urlaubsabgeltungsansprüchen eine Rolle spielt. Nachdem der EuGH nationale Vorschriften, die einen Verfall des Urlaubsanspruchs 15 Monate nach Beendigung des Urlaubsjahres vorsehen, gebilligt hatte, hat das BAG die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG unionsrechtskonform in dieser Hinsicht ausgelegt und hat entschieden, dass das Unionsrecht "eine weitgehende Rückkehr zum Auslegungsergebnis der früheren Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG" gebiete. Dies bedeutet aber nicht, dass die 15-Monats-Grenze die einzige Schranke wäre. Dies mag zwar für den Urlaubsanspruch gelten, der z. B. bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach jahrelanger Krankheit allein nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfallen dürfte. Das BAG hat allerdings entschieden, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch (der mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses entsteht) als reiner Geldanspruch tariflichen Verfallfristen unterliegt. Urlaubsabgeltungsansprüche sind Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis" und werden daher auch von den engsten Ausschlussfristen erfasst. Darüber hinaus bezieht sich die Wirkung der Ausschlussfristen durchaus auch auf gesetzliche Mindesturlaubsansprüche nach § 1 BUrlG und § 208 SGB IX.
Nimmt man hingegen die bereits oben geschilderte Rechtsprechung des BAG, wonach Entgeltfortzahlungsansprüche in Höhe des Mindestlohns nicht verfallen können, zum Maßstab, wird dies auch für Urlaubsentgeltansprüche gelten.