Kurzbeschreibung
Liegt eine Ausstrahlung oder Entsendung vor, wenn ein Mitarbeiter beruflich ins Ausland geht? Das Prüfschema führt durch alle relevanten Prüfkriterien zum richtigen Ergebnis.
Vorbemerkung
Zuerst ist zu klären, welche Fallkonstellation geprüft werden soll. Die Auswahl des richtigen Ablaufdiagramms sollte anhand der Titel der insgesamt 13 verschiedenen Diagramme erfolgen. Innerhalb des entsprechenden Ablaufdiagramms wird dann der zu klärende Sachverhalt systematisch geprüft, bis hin zur korrekten Lösung.
- Welches Recht gilt?
- Entsendung innerhalb der EU, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich; Anwendung der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004
- Entsendung in das Vereinigte Königreich (nach dem 31.12.2020); Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit
- Entsendung in Staaten, mit denen bilaterale Abkommen bestehen
- Entsendung in Staaten ohne Abkommensregelung
- Ausstrahlung
- Krankenversicherungsschutz des ins Ausland entsandten Arbeitnehmers, wenn die Mitgliedschaft bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse besteht
- Krankenversicherungsschutz ohne Ausstrahlung und Entsendung
- Freiwillige Rentenversicherung
- Prüfungsschema Einstrahlung nach § 5 SGB IV
- Krankenversicherungsschutz des aus EWR- oder Abkommensstaaten nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers, wenn die Voraussetzungen für Einstrahlung nach § 5 SGB IV vorliegen
1. Welches Recht gilt?
Wird der Arbeitnehmer im Rahmen des inländischen Beschäftigungsverhältnisses in einen anderen EU-, EWR-Staat, die Schweiz oder das Vereinigte Königreich entsandt? |
→ |
ja |
→ |
Zunächst Prüfschema 2; bei Personen die nach dem 31.12.2020 ins Vereinigte Königreich entsandt werden, gilt das Prüfungsschema 3 |
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nein |
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↓ |
↓ |
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Wird der Arbeitnehmer im Rahmen des inländischen Beschäftigungsverhältnisses in einen Staat, mit dem ein bilaterales Abkommen besteht, entsandt? |
→ |
ja |
→ |
Prüfschema 4 |
↓ |
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nein |
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↓ |
↓ |
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Wird der Arbeitnehmer im Rahmen des inländischen Beschäftigungsverhältnisses in einen Staat, mit dem kein bilaterales Abkommen besteht, entsandt? |
→ |
ja |
→ |
Prüfschema 5 und 6; Ausstrahlung ist zu prüfen |
2. Entsendung innerhalb der EU, der Schweiz und den EWR-Staaten
Bei Entsendung innerhalb der EU, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs ist die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 anzuwenden.
Für Entsendungen in das Vereinigte Königreich, gilt die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 jedoch nur, sofern diese vor dem 1.1.2021 begonnen haben oder wenn bereits vor dem 1.1.2021 ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorlag, also das Austrittsabkommen anwendbar ist. Bei einer Entsendung nach Dänemark, in die Schweiz oder in die EWR-Staaten sind außerdem Einschränkungen, je nach Staatsangehörigkeit der beschäftigten Person zu beachten.
Arbeitgeber stellt Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung A1 beim zuständigen Sozialversicherungsträger |
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↓ |
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Zuständiger Sozialversicherungsträger prüft den Antrag |
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Handelt es sich um einen im Inland beschäftigten Arbeitnehmer? |
→ |
nein |
→ |
Keine Entsendung |
↓ |
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ja |
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↓ |
↓ |
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Besteht während der Entsendung weiterhin die arbeitsrechtliche Bindung zum deutschen Arbeitgeber? |
→ |
nein |
→ |
Keine Entsendung |
↓ |
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ja |
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↓ |
↓ |
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Ist die Entsendung im Voraus auf nicht mehr als 24 Monate befristet? |
→ |
nein |
→ |
Es gelten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Informationen dazu erteilen ggf. die Auslandshandelskammern. |
↓ |
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ja |
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↓ |
↓ |
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Wird ein anderer Arbeitnehmer abgelöst? |
→ |
ja |
→ |
Es gelten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Informationen dazu erteilen ggf. die Auslandshandelskammern. |
↓ |
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nein |
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↓ |
↓ |
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Bescheinigung A1 wird vom zuständigen Sozialversicherungsträger ausgestellt. Es gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. |
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Bescheinigung A1 wird vom zuständigen Sozialversicherungsträger nicht ausgestellt. |
3. Entsendung ins Vereinigte Königreich
Entsendung ins Vereinigte Königreich nach dem 31.12.2020 (es gilt das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit).
Arbeitgeber stellt Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung A1 beim zuständigen Sozialversicherungsträger. |
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Zuständiger Sozialversicherungsträger prüft den Antrag. |
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↓ |
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Handelt es sich um einen im Inland beschäftigten Arbeitnehmer? |
→ |
nein |
→ |
Keine Entsendung |
↓ |
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ja |
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↓ |
↓ |
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Besteht während der Entsendung weiterhin die arbeitsrechtliche Bindung zum deutschen Arbeitgeber? |
→ |
nein |
→ |
Keine Entsendung |
↓ |
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↓ |
ja |
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↓ |
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Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Tätigkeit aus |
→ |
nein |
→ |
Keine Entsendung |
↓ |
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ja |
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↓ |
↓ |
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Ist die Entsendung im Voraus auf nicht mehr als 24 Monate befristet? |
→ |
nein |
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Es gelten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Informationen dazu erteilen ggf. die Auslandshandelskammern. |
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ja |
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↓ |
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Wird ein anderer Arbeitnehmer abge... |