Personen, die vom deutsch-australischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
2.1 Entsendung
Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Australien entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt.
2.1.1 Voraussetzungen bei Entsendung
Nach dem deutsch-australischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus;
- die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat;
- die Entsendung stellt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem oder australischem Recht dar;
- die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat;
- das Arbeitsentgelt wird ausschließlich vom entsendenden Unternehmen gezahlt. Dies gilt auch für Beschäftigungen von bis zu 2 Monaten.
Nennenswerte Geschäftstätigkeit
Beträgt der Gesamtumsatz eines Unternehmens im Entsendestaat 25 %, dann gilt die Voraussetzung "nennenswerte Geschäftstätigkeit" im Entsendestaat als erfüllt.
2.1.2 Zeitliche Begrenzung
Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 48 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-australischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 48 Kalendermonaten fort. Allerdings gilt dies nur, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind.Die Beschäftigung im anderen Staat muss durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine vertragliche Regelung im Voraus zeitlich befristet sein.
2.1.3 Unterbrechung
Das deutsch-australische Abkommen beinhaltet keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum von bis zu nicht mehr als 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet.