Nach dem deutsch-australischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus[1];
- die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat;
- die Entsendung stellt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem oder australischem Recht dar;
- die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat;
- das Arbeitsentgelt wird ausschließlich vom entsendenden Unternehmen gezahlt. Dies gilt auch für Beschäftigungen von bis zu 2 Monaten.
Nennenswerte Geschäftstätigkeit
Beträgt der Gesamtumsatz eines Unternehmens im Entsendestaat 25 %, dann gilt die Voraussetzung "nennenswerte Geschäftstätigkeit" im Entsendestaat als erfüllt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen