Nach dem deutsch-australischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus[1];
  • die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat;
  • die Entsendung stellt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem oder australischem Recht dar;
  • die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat;
  • das Arbeitsentgelt wird ausschließlich vom entsendenden Unternehmen gezahlt. Dies gilt auch für Beschäftigungen von bis zu 2 Monaten.
 
Hinweis

Nennenswerte Geschäftstätigkeit

Beträgt der Gesamtumsatz eines Unternehmens im Entsendestaat 25 %, dann gilt die Voraussetzung "nennenswerte Geschäftstätigkeit" im Entsendestaat als erfüllt.

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