OFD Rheinland, Verfügung v. 7.2.2007, S 2353 - 1001 - St 214
Der BFH hat mit Urteilen vom 11.5.2005 (BStBl 2005 II S. 782 ; BStBl 2005 II S. 785 ; BStBl 2005 II S. 789 ; BStBl 2005 II S. 791 ; BStBl 2005 II S. 793) über den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern mit auswärtigen Tätigkeitsstätten entschieden. Hinweise zur Anwendung der Urteile enthält das BMF-Schreiben vom 26.10.2005 (BStBl 2005 I S. 960).
Danach gelten nunmehr folgende Grundsätze:
I. Regelmäßige Arbeitsstätte
Regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i.d.F. bis 2006, § 9 Abs. 2 EStG i.d.F. ab 2007, ist jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Regelmäßige Arbeitsstätte im o.g. Sinn ist auch die ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung eines mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbundenen Unternehmens, wenn der Arbeitnehmer sie nachhaltig aufsucht. Die betriebliche Einrichtung wird mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht, wenn der Arbeitnehmer sie durchschnittlich einmal je Arbeitswoche (i.d.R.: 52 Wochen – 6 Wochen Urlaub = 46 Arbeitswochen/Kalenderjahr) aufsucht. Unmaßgeblich ist, welche Tätigkeiten dort im Einzelnen ausgeübt werden; es reicht daher aus, dass die betriebliche Einrichtung z.B. nur aufgesucht wird, um Aufträge entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten oder nach Austausch des eigenen Kfz gegen ein Dienstfahrzeug von dort aus zu auswärtigen Tätigkeitsstätten weiterzufahren (BFH-Urteil vom 11.5.2005, BStBl 2005 II S. 791).
Nach Abschn. I des BMF-Schreibens vom 26.10.2005 ist R 37 Abs. 2 Satz 2 LStR, wonach eine regelmäßige Arbeitsstätte voraussetzt, dass der Arbeitnehmer dort wenigstens einen Teil der ihm übertragenen Arbeit verrichtet, damit überholt. R 37 Abs. 2 Satz 3 LStR, wonach bei einem Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden kann, wenn er regelmäßig in der Woche mindestens 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wird, hat ebenfalls keine Bedeutung mehr, da es bereits ausreicht, dass der Arbeitnehmer den Betrieb durchschnittlich einmal je Arbeitswoche aufsucht, unabhängig davon, in welchem Umfang er dort tätig wird.
Die Erweiterung des Begriffs der „regelmäßigen Arbeitsstätte” führt dazu, dass bei zahlreichen Arbeitnehmern, deren Tätigkeit in der Vergangenheit als Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit behandelt worden ist, nunmehr von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen ist und die Auswärtstätigkeiten Dienstreisen darstellen.
Beispiel 1:
Der Stpfl., der auf verschiedenen Baustellen eingesetzt wird, fährt täglich zum Betrieb des Arbeitgebers, um von dort aus mit Kollegen mit einem Firmenfahrzeug kostenlos zur jeweiligen Baustelle befördert zu werden.
Da der Stpfl. den Betrieb nachhaltig aufsucht, hat er dort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Er übt somit keine Einsatzwechseltätigkeit aus. Die Fahrten vom Betrieb zu den Baustellen stellen Dienstreisen dar.
Bei den Fahrten zum Betrieb handelt es sich um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i.d.F. bis 2006, § 9 Abs. 2 EStG i.d.F. ab 2007. Für die Wege zwischen dem Betrieb und den Baustellen kommt mangels Aufwendungen kein Werbungskostenabzug in Betracht. Bei der Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate des Einsatzes auf der jeweiligen Baustelle ist auf die Abwesenheitsdauer vom Betrieb abzustellen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 und 5 EStG).
Beispiel 2:
Der Stpfl. ist Linienbusfahrer. In 2006 war er auf wechselnden Linien eingesetzt. Das jeweils zu führende Fahrzeug hat er an drei unterschiedlichen Busdepots seines Arbeitgebers übernommen.
Die Busdepots sind ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers, die der Stpfl. regelmäßig und immer wieder aufgesucht hat. Bei den Fahrten zu den Busdepots handelt es sich daher um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die die Entfernungspauschale anzusetzen ist. Bei der Ermittlung der Höhe der abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen ist zu berücksichtigen, dass die Auswärtstätigkeit erst mit Verlassen des Busdepots beginnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG). Zur Berücksichtigung der Dreimonatsfrist für die Verpflegungsmehraufwendungen vgl. Abschn. IV.
Bei Arbeitnehmern, die eine regelmäßige Arbeitsstätte haben und längerfristig eine auswärtige Tätigkeitsstätte aufsuchen, wird diese weiterhin nach Ablauf von drei Monaten zur (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte (R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR). Dieses gilt jedoch nur, wenn sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an der (bisherigen) regelmäßigen Arbeitsstätte nicht als untergeordnet darstellt (BFH-Urteil vom 18.5.2004, BStBl 2004 II S. 962).
Beispiel 3:
Der Stpfl. ist in 2006 von Januar bis Mai jeweils montags in den Betrieb des...