Eine vorteilhafte Sonderregelung gilt für Ausbildungsdienstverhältnisse, die ein berufsbegleitendes Studium zum Inhalt haben. Hier kann die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber steuerfrei sein.[1]

Steuerfreiheit auch ohne Rückzahlungsklausel – Finanzverwaltung stellt Regeln auf

Die vom Arbeitgeber als Schuldner finanziell getragenen Studiengebühren bleiben als Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse steuerfrei, wenn das Studium in einem Ausbildungsdienstverhältnis erfolgt. Für die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers[2] ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage zurückfordern kann.

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