BMF, Schreiben v. 2.6.2017, IV B 6 - S 1316/11/10052 :124, BStBl I 2017, 877
Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und Nichtbeanstandungsregelung bei Meldungen der Finanzinstitute für das Kalenderjahr 2016
1. Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes
Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben sich darauf verständigt, durch automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten eine effektive Besteuerung sicherzustellen (FATCA-Abkommen). Durch das Abkommen verpflichten sich die beiden Vertragsparteien, die vereinbarten Daten von Finanzinstituten zu erheben und regelmäßig automatisch auszutauschen.
Nach § 117c Abgabenordnung i. V. m. § 8 Absatz 3 FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV) hat die Übermittlung der erhobenen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen.
Hiermit wird bekannt gemacht, dass der aktuell amtlich vorgeschriebene Datensatz auf der Internetseite des BZSt (http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/FATCA/Vorschriften/Vorschriften_node.html) zur Ansicht und zum Abruf bereit steht. Die Veröffentlichung von Änderungen am amtlich vorgeschriebenen Datensatz erfolgt künftig grundsätzlich ausschließlich auf der Internetseite des BZSt. Eine Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes im Bundessteuerblatt erfolgt zukünftig nur noch bei weit reichenden Änderungen des Datensatzes.
Nähere Informationen zur Datenübermittlung nach dem FATCA-Abkommen sowie der erstmalige Anwendungszeitpunkt der aktuellen Version des amtlichen Datensatzes können auf der Internetseite des BZSt im dort abgelegten Kommunikationshandbuch FATCA Teil III unter der Rubrik „FATCA” abgerufen werden. Änderungen werden immer zeitnah auf der Internetseite des BZSt unter der Rubrik „FATCA” und mit einem Infobrief FATCA, der auch auf der Internetseite abgelegt wird, bekannt gemacht. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, sich für die kostenlose Übersendung des FATCA-Infobriefes, worin die Änderungen zusätzlich via Email mitgeteilt werden, zu registrieren.
2. Nichtbeanstandungsregelung bei Meldungen der Finanzinstitute für das Kalenderjahr 2016
Nach § 8 Absatz 3 FATCA-USA-UmsV haben meldende deutsche Finanzinstitute für das Kalenderjahr 2016 erhobene Daten bis zum 31.7.2017 dem BZSt im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Aufgrund der Umstellung des Datenschemas auf Version 2.0 wird es nicht beanstandet, wenn solche Meldungen der Finanzinstitute erst bis zum 31.8.2017 erfolgen.
3. Schlussbestimmungen
Hiermit wird das Schreiben vom 17.7.2015 (BStBl 2015 I S. 637) aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangsfrist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen – Steuern – Internationales Steuerrecht zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
AO 1977 § 117c
FATCA-USA-UmsVO § 8 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 2017, 877