Diplomanden, Masteranden oder Bacheloranden erbringen normalerweise über die Tätigkeit für ihre Abschlussarbeit hinaus keine für das Unternehmen verwertbare Arbeitsleistung. Sie sind deshalb keine abhängig beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens. Das gilt selbst dann, wenn das Honorar als monatliche Vergütung gezahlt wird. Das Unternehmen braucht den Absolventen daher auch nicht nach dem Mindestlohngesetz zu vergüten. Wichtig ist allerdings, dass der Diplomand, Masterand oder Bachelorand abgesehen von der Abschlussarbeit nicht zur Arbeit nach festen Arbeitszeiten verpflichtet wird. Entscheidend ist dabei der tatsächlich gelebte Arbeitsalltag und nicht die im Vertrag festgelegten Regelungen.

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