Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 02.06.2008 - 3 AZB 24/08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren

Orientierungssatz

1. Bei der in § 23 Abs. 3 BetrVG vorgesehenen Androhung und ggf. Festsetzung des Ordnungsgeldes handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, nicht um einen Teil des Erkenntnisverfahrens.

2. Der arbeitsgerichtliche Beschluss über die Festsetzung des Ordnungsgeldes ergeht deshalb nach den allgemeinen Regeln des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Danach richtet sich auch, inwieweit ein Rechtsmittel zulässig ist oder nicht.

3. Die Zwangsvollstreckung aus im Beschlussverfahren ergangenen Titeln ist Teil des Beschlussverfahrens. Sie hat deshalb an der dafür angeordneten Gerichtskostenfreiheit ebenso Teil wie an der Unanwendbarkeit der Regeln der ZPO über die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Die Kostentragungspflicht richtet sich nach materiellem Recht. Eine Kostenentscheidung im Rahmen von Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren ist insoweit nicht veranlasst.

Normenkette

ArbGG § 80 Abs. 2; ArbGG § 85 Abs. 1; GKG § 2 Abs. 2; ZPO § 91 ff.; ZPO § 788; BetrVG § 23 Abs. 3

Verfahrensgang

LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 25.01.2008; Aktenzeichen 13 Ta 2321/07)

ArbG Berlin (Beschluss vom 14.11.2007; Aktenzeichen 78 BVGa 12897/07)

Tenor

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2008 – 13 Ta 2321/07 – wird als unzulässig verworfen.

Tatbestand

I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.

Der Arbeitgeberin wurde auf Antrag des bei ihr gebildeten Betriebsrats durch das Arbeitsgericht Berlin im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, während des im Beschluss näher bestimmten zeitlichen Umfanges “Leiharbeitnehmer einzusetzen bzw. über den ursprünglich vorgesehenen Einsatzzeitraum hinaus zu beschäftigen, solange der Betriebsrat die Zustimmung nicht erteilt hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn, die Antragsgegnerin macht sachliche Gründe, die eine Einstellung dringend erforderlich machen, geltend und leitet, falls der Betriebsrat dies bestreitet, hiernach innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG ein”. Gestützt auf § 23 BetrVG drohte das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin gleichzeitig für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro an.

Auf Antrag des Betriebsrats als Vollstreckungsgläubiger setzte das Arbeitsgericht gegen die Arbeitgeberin als Vollstreckungsschuldnerin ein Ordnungsgeld iHv. 25.000,00 Euro fest. Es ging dabei davon aus, es lägen 25 Verstöße gegen diese einstweilige Verfügung vor. Auf die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht das Ordnungsgeld zwar auf 10.000,00 Euro herabgesetzt, die weitergehende sofortige Beschwerde aber zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin.

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

1. Auch soweit auf Antrag des Betriebsrats gegen einen Arbeitgeber gestützt auf § 23 Abs. 3 BetrVG wegen grober Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz Unterlassungsbeschlüsse ergehen und ihm nach Satz 2 dieser Bestimmung ein Ordnungsgeld angedroht wird, handelt es sich bei Androhung und gegebenenfalls Festsetzung des Ordnungsgeldes um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, nicht um einen Teil des Erkenntnisverfahrens. Das ergibt sich aus § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wonach für die Zwangsvollstreckung die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend gelten und “in den Fällen des § 23 Abs. 3 … des Betriebsverfassungsgesetzes” bestimmte Maßgaben anzuwenden sind. Der arbeitsgerichtliche Beschluss über die Festsetzung des Ordnungsgeldes ergeht deshalb nach den allgemeinen Regeln des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Nach diesen Regeln richtet sich auch, inwieweit ein Rechtsmittel zulässig ist oder nicht (Kreft in Wlotzke/Preis BetrVG 3. Aufl. § 23 Rn. 75). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Vollstreckungstitel aus dem Beschlussverfahren oder dem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren vollstreckt wird (vgl. BAG 28. Februar 2003 – 1 AZB 53/02 – BAGE 105, 195, zu B I 1 der Gründe).

2. Danach ist die Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft.

Nach § 78 ArbGG gelten insoweit die allgemeinen Regeln des Beschwerdeverfahrens mit der Maßgabe, dass § 72 Abs. 2 ArbGG, der die Gründe für die Zulassung der Revision regelt, entsprechend für die Zulassung der Rechtsbeschwerde anzuwenden ist.

Weder das Beschwerderecht der ZPO noch § 78 ArbGG sehen aber die Möglichkeit vor, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anzugreifen. Insbesondere nimmt § 78 ArbGG auch nicht die Regelungen über die Nichtzulassungsbeschwerde in § 72a ArbGG in Bezug. Die Verweisung auf die Regeln über die Zulassung der Revision beschränkt sich für die Rechtsbeschwerde auf die Bezugnahme der Zulassungsgründe (§ 78 Satz 2 ArbGG). Damit findet gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BAG 19. Dezember 2002 – 5 AZB 54/02 – BAGE 104, 239, zu II der Gründe). Das entspricht einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (BTDrucks. 14/4722 S. 69).

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Das vorliegende Verfahren ist zwar ein Zwangsvollstreckungsverfahren, jedoch – wie die systematische Einordnung von § 85 ArbGG in den mit “Beschlussverfahren” überschriebenen zweiten Abschnitt des dritten Teils des ArbGG zeigt – als Teil des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu betrachten. Damit gilt auch die in § 2 Abs. 2 GKG angeordnete Gerichtskostenfreiheit (vgl. Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 85 Rn. 25; GK-ArbGG/Vossen Stand März 2008 § 85 Rn. 30).

Auch die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO über die Erstattung außergerichtlicher Kosten sind in § 80 Abs. 2 ArbGG für das Beschlussverfahren nicht in Bezug genommen worden. Sie sind auch nicht entsprechend anzuwenden. Die mangelnde Inbezugnahme beruht nicht auf einer gesetzlichen Regelungslücke, sondern auf dem besonderen Charakter des Beschlussverfahrens, bei dem die Rollen der Beteiligten nicht mit denjenigen der Parteien des Urteilsverfahrens übereinstimmen. So folgt die Beteiligtenstellung dem materiellen Recht, hängt also nicht vom Willen der Betroffenen ab. Es ist nicht immer feststellbar, ob Beteiligte obsiegen oder unterliegen, denn die bloße Beteiligung erfordert keine Antragstellung; insbesondere gibt es keinen Antragsgegner. Zudem geht es vielfach um Rechte und Pflichten des Betriebsrats, der vermögenslos ist (BAG 20. April 1999 – 1 ABR 13/98 – BAGE 91, 235, zu B II der Gründe).

Diese Gesichtspunkte gelten großenteils auch für die Zwangsvollstreckung aus Titeln, die im Beschlussverfahren entstanden sind. Die Verweisung auf das Achte Buch der Zivilprozessordnung in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist deshalb einschränkend dahingehend auszulegen, dass § 788 ZPO, wonach dem Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zur Last fallen, keine Anwendung findet (vgl. Schwab/Weth/Walker ArbGG 2. Aufl. § 85 Rn. 44). Die Kostentragungspflicht richtet sich nach materiellem Recht (vgl. dazu BAG 2. Oktober 2007 – 1 ABR 59/06 – NZA 2008, 372, zu B III der Gründe).

Unterschriften

Kremhelmer, Zwanziger, Schlewing

Fundstellen

  • Haufe-Index 2018632
  • FA 2009, 65
  • JurBüro 2008, 550
  • NZA 2009, 83
  • AP , 0
  • EzA
  • EzA-SD 2008, 16
  • VE 2009, 35

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    3
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebliche Altersversorgung / 3 Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation")
    1
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    1
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Mindestlohn / 1 Aktuelle Situation
    1
  • Mutterschutz / 6 Kündigungsverbot
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Bachelorand / 1 Einordnung
    0
  • Beitragsverfahrensverordnung / §§ 7 - 13a Vierter Abschnitt Prüfung beim Arbeitgeber
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 1018 - 1029 Titel 1 Grunddienstbarkeiten
    0
  • Bulgarien / 2 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bulgarien
    0
  • Ehrenamt / 1 Rechtsgrundlagen
    0
  • Ehrenamt / 2 Beitragsrechtliche Behandlung
    0
  • Ehrenamt / 2.3.2 Einnahmen als Bürgermeister
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Gut vorbereitet: Schwierige Mitarbeitergespräche
Schwierige Mitarbeitergespräche
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch bietet konkrete Leitfäden und Dialogbeispiele für komplexe Themen wie z. B. Burnout, Kündigung, #metoo oder Work-Life-Balance. So sind Sie auch für sensible Situationen gut vorbereitet und können Gespräche souverän führen.


Zivilprozessordnung / § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Zivilprozessordnung / § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

  (1) 1Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. 2Die Kostenerstattung ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren