Leitsatz (redaktionell)
1. Der Betriebsrat behält, wenn der Betrieb stillgelegt wird, die Funktionsfähigkeit für die Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte. Deren Ausübung erfolgt durch den Betriebsrat insgesamt, nicht allein durch dessen Vorsitzenden.
2. Bei der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nach BetrVG § 40 Abs 1 ist der Betriebsrat im Konkurs des Arbeitgebers an das Verfahrensrecht der Konkursordnung gebunden.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.11.1975; Aktenzeichen 12 TaBV 38/75) |
Fundstellen
Haufe-Index 440590 |
BB 1979, 522 (LT1-2) |
DB 1979, 849-851 (LT1-2) |
ARST 1979, 85-86 (LT1-2) |
KTS 1979, 310-313 (LT1-2) |
AP § 59 KO (LT1-2), Nr 6 |
AR-Blattei, ES 970 Nr 31 (LT2) |
AR-Blattei, Konkurs Entsch 31 (LT2) |
EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 39 (LT1-2) |
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