Leitsatz (redaktionell)

1. Bei außertariflichen Angestellten besteht ein Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttogehaltslisten nur bei schlüssiger Darlegung eines Interesses. Hierfür kann der Vortrag genügen, es würden für gleichartige Arbeitsplätze unterschiedliche Vergütungen gezahlt.

2. Außertarifliche Angestellte sind Angestellte, die kraft ihrer Tätigkeitsmerkmale nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages fallen; ob die Tarifbindung etwa mangels Zugehörigkeit zur Gewerkschaft entfällt, ist unerheblich (Bestätigung des Beschlusses BAG 1973-09-18 1 ABR 7/73 = AP Nr 3 zu § 80 BetrVG 1972).

 

Normenkette

BetrVG § 80 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.01.1973; Aktenzeichen 10 BVTa 46/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436783

DB 1974, 1917

BetrR 1974, 565

ARST 1975, 51

AP § 80 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 6

EzA § 80 BetrVG 1972, Nr 7 (LT1-2)

PraktArbR BetrVG § 80, Nr 20

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