Leitsatz (redaktionell)
Bestimmt eine tarifliche Ausschlußfrist, "im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" seien alle Ansprüche binnen zwei Monaten nach "tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses" geltend zu machen, so greift diese kürzere Ausschlußfrist gegenüber der allgemeinen Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs nicht Platz, wenn wegen Schwebens eines Kündigungsschutzprozesses noch gar nicht feststeht, ob ein Fall der "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" gegeben ist.
Orientierungssatz
Rahmentarifvertrag für Angestellte im Groß- und Außenhandel im Bereich des Unternehmensverbandes des Großhandels Düsseldorf-Niederrhein eV vom 1964-11-12, gültig ab 1965-07-01.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.11.1969; Aktenzeichen 5 Sa 499/69) |
Fundstellen
Haufe-Index 440399 |
BAGE 23, 110 |
BAGE, 110 |
BB 1971, 396 |
DB 1971, 485 |
NJW 1971, 822 |
BetrR 1971, 168 |
SAE 1971, 206 |
AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 45 |
AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 40 |
AR-Blattei, ES 350 Nr 40 |
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 4 |
MDR 1971, 427 |
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