Leitsatz (redaktionell)
1. Rechtens entstandene Mindesturlaubsansprüche bleiben in ihrem Bestand von einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers, insbesondere einem eigenmächtigen Fernbleiben vom Arbeitsplatz, grundsätzlich unberührt.
2. Die Gewährung von Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Mindesturlaub in der Form der Verrechnung mit Gegenansprüchen des Arbeitgebers für laufend gewährte Tageskost ist rechtsunwirksam; sie hat auch bei Einverständnis des Arbeitnehmers mit dieser Zahlungsweise keine schuldbefreiende Wirkung.
3. Der Verfall des Anspruchs auf Abgeltung nach BUrlG § 7 Abs 4 S 2 setzt nicht voraus, daß der Arbeitgeber die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat; es genügt auch die fristgerechte Kündigung.
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 10.09.1969; Aktenzeichen 3 Sa 105/69) |
Fundstellen
Haufe-Index 440190 |
BAGE 22, 273 |
BAGE, 273 |
BB 1970, 444 |
DB 1970, 690 |
NJW 1970, 911 |
ARST 1970, 91 |
RdA 1970, 219 |
SAE 1972, 180 |
AP § 3 BUrlG, Nr 4 |
AR-Blattei, ES 1640 Nr 180 |
AR-Blattei, Urlaub Entsch 180 |
Arbeitgeber 1970, 714 |
EzA § 7 BUrlG, Nr 11 |
MDR 1970, 539 |
PERSONAL 1971, 146 |
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