Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Fernschreiberin bei der Bundeswehr. Arbeit “mit mehreren Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb”. Tarifauslegung
Leitsatz (amtlich)
Eine Fernschreiberin bei der Bundeswehr, die in deren mit verschlüsselten Texten arbeitenden Nachrichtensystemen ein Gerät bedient, welches die Textumwandlung von und in Klartext automatisch ausführt, arbeitet im Schlüsselbetrieb iSd. VergGr. VIb Fallgr. 1 des Teils III Abschn. L (“Sonstige Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung”) Unterabschn. VII (“Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst”) der Anlage 1a zum BAT/BL.
Orientierungssatz
- Für die Auslegung eines Tätigkeitsmerkmals, das sich auf einen bestimmten technischen Standard bezieht, sind die Verhältnisse zur Zeit des Tarifabschlusses maßgebend.
- Tarifnormen dürfen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend ausgelegt werden.
- Für die Auslegung der Tarifanforderung der Arbeit eines Fernschreibers “im Schlüsselbetrieb” ist daher auf die technische Ausstattung der Bundeswehr 1971 abzustellen.
- Danach ist diese Tarifanforderung erfüllt, wenn die Tätigkeit des Ver- und Entschlüsselns überhaupt – gleich in welchem Zeitumfang – in der Arbeit des Fernschreibers anfällt.
- Ein Fernschreiber bei der Bundeswehr, der in deren mit verschlüsselten Texten arbeitenden Nachrichtensystemen ein Gerät bedient, welches die Textumwandlung von und in Klartext automatisch ausführt, arbeitet daher im Schlüsselbetrieb iSd. VergGr. VIb Fallgr. 1.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.
Die am 6. März 1964 geborene Klägerin steht seit dem 1. Oktober 1983 in den Diensten der Beklagten. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 3. Oktober 1983 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Eingruppierung und Vergütung ua. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Als Ersteingruppierung der Klägerin war darin diejenige in VergGr. IXb BAT – gemeint: der Anlage 1a zum BAT Teil III Abschn. L Unterabschn. VII – vereinbart. Dies ist diejenige der Angestellten im Fernschreibdienst während der Ausbildungszeit.
Die Klägerin ist in der Beschäftigungsdienststelle Flugbetriebsstaffel Jagdgeschwader 71 “R” – vormals Jagdgeschwader 71 “R” – W… im Fernmeldezentrum beschäftigt. Ihre Tätigkeit besteht darin, fremdsprachliche Texte im Telex-Auslandsdienst, im NATO-Verkehr oder in Sondernetze zu übermitteln, aufzunehmen, zu identifizieren und weiterzuleiten. Am 15. Dezember 1983 legte sie erfolgreich eine dem Befähigungsnachweis T…/Fe… der Deutschen Bundespost vergleichbare Prüfung ab, bei der sie 151 Anschläge pro Minute erreichte. Sie wurde daraufhin nach VergGr. VIII (Fallgr. 1) vergütet. In den Jahren 1984 und 1985 bat sie mehrfach erfolglos, die Schreibprüfung nach der Leistungsstufe 4 der ZDv 59/15 ablegen zu können. Mit Wirkung vom 15. Dezember 1986 wurde sie im Wege des Bewährungsaufstiegs nach VergGr. VII (Fallgr. 5) vergütet. Im August 2004 legte sie die Fernschreibprüfung nach Leistungsstufe 4 der ZDv 59/15 mit der Note “sehr gut” ab.
Zum Schutz der für militärische Führungsprozesse erforderlichen Informationen werden bei der Bundeswehr Texte innerhalb der dafür eingesetzten Nachrichtensysteme nicht im Klartext, sondern verschlüsselt (“kryptiert”) übermittelt. Der Einsatz und die technische Entwicklung von Kryptomitteln (insbesondere Datenträgern, Vorschriften, Geräten und Zubehör zur Verschlüsselung) in Dienststellen der Bundeswehr ist wie folgt verlaufen: Die Anfang der siebziger Jahre eingesetzten Kryptogeräte der ersten Generation arbeiteten halbautomatisch nach mechanischen und elektrischen Kryptoverfahren. Der Kryptotext wurde von einer Fernschreibmaschine elektrisch aufbereitet und zur Kryptierung in das Kryptogerät eingegeben. In den Geräten wurde der Klartext durch elektrische (integrierte Kryptobaustufen) und mechanische Baugruppen (Getriebe, Rechenwerke) in Kryptotext umgewandelt. Die Eingabe der jeweiligen Kryptovariablen (Schlüssel) erforderte umfassende Kenntnisse des Gerätes und des jeweils verwendeten Kryptoverfahrens. Teilweise wurde der Schlüssel nach sich ständig ändernden Kryptoanweisungen durch mechanische Einstellungen an den Rechenwerken umgesetzt. In Geräte mit elektrischen Kryptoverfahren waren auch Lochstreifen einzulesen. Im Fernschreibbetrieb wurden die Kryptogeräte richtungsabhängig zwischen Sende- und Empfangsbetrieb umgeschaltet. In den Fernschreibstellen waren nationale (deutsche) und NATO-Kryptogeräte unterschiedlicher Hersteller aus den USA, Großbritannien, Norwegen etc. im Einsatz. Die Kryptobetriebsanweisungen standen für die nationalen Geräte in deutsch und für die NATO-Geräte in englisch zur Verfügung. Sie mussten vom jeweiligen Fernschreibbetriebspersonal exakt umgesetzt werden. Da die erforderlichen Kenntnisse relativ komplex waren, gab es für die einzelnen genutzten Kryptogeräte/Verfahren teilweise jeweils nur einen ausgebildeten Fernschreiber. In den Fernschreibstellen der Bundeswehr waren mindestens ein nationales und ein NATO-Kryptogerät im Einsatz, in großen Fernschreibstellen sogar teilweise bis zu acht unterschiedliche Gerätetypen, deren Bedienung jeweils sehr detaillierte Kenntnisse erforderte. Demgegenüber arbeiten die etwa ab 1980 eingesetzten Kryptogeräte der zweiten Generation ebenso vollautomatisch wie diejenigen der dritten Generation. Bei diesen erfordert der Kryptiervorgang keine besonderen Arbeitsschritte des Fernschreibers. Die Geräte der dritten Generation – heutige Geräte – unterscheiden sich von denjenigen der zweiten Generation lediglich durch die Erhöhung der kryptologischen Sicherheit und ihrer Leistungsfähigkeit.
Bei den Geräten, mit denen die Klägerin arbeitet, handelt es sich um Kryptogeräte der zweiten und dritten Generation. Seit Juni 1997 arbeitet die Klägerin an drei Kryptogerätetypen mit folgenden Tätigkeiten: Bei dem Gerät Elcrotel 4 B wird ein Schlüssel in Form eines Lochstreifens, den die Fernschreiber bei Dienstbeginn vom Kryptobeauftragten erhalten, in das Kryptogerät eingelegt. Hierzu muss das Gerät mit dem sog. Schachtschlüssel aufgeschlossen werden. Dieser befindet sich in einem abgeschlossenen und gesicherten Behältnis, zu dem die Fernschreiber Zugang haben. Nach dem Einlesen wird der vorherige Lochstreifen aus dem Gerät entfernt, gegen Unterschrift dem Kryptobeauftragten zurückgegeben und gemeinsam vernichtet. Durch Drücken der Brake-Taste wird der alte Schlüssel gelöscht und der neue durch Drücken der VS-Taste aktiviert. Das System übermittelt daraufhin automatisch einen Test und signalisiert, dass das Gerät wieder verschlüsselt auf Leitung ist. Der Schlüsselwechsel führt nicht zu einer Unterbrechung der Leitung, so dass in der Zwischenzeit Klartext gesendet werden könnte. Bei dem Gerät Elcrotel 5 handelt es sich um ein Gerät, bei dem der Schlüssel monatlich vom Kryptobeauftragten mit einer Schlüsselpistole eingelesen wird. Die Fernschreiber müssen jeden Tag den alten Schlüssel löschen und den neuen aktivieren. Dies geschieht durch Drücken verschiedener Tastenkombinationen nach einer Anleitung immer in derselben Folge. Beim Gerät Elcrobit 96 B handelt es sich um einen Fernkopierer mit täglicher Verschlüsselung per Lochstreifen, der seit 1988 im Einsatz ist.
Bis Juni 2000 war in der Fernmeldestelle auch ein Fernschreibgerät Bid 950 im Einsatz, welches täglich mittels eines Lochstreifens verschlüsselt wurde. Alle Geräte sind 24 Stunden betriebsbereit und nicht interoperabel, dh. sie arbeiten nach verschiedenen kryptologischen Verfahren. Die Klägerin schreibt in der Regel englisch- oder deutschsprachige Texte im Klartext vom Blatt ab. Dabei wird ein Lochstreifen im Klartext erstellt und ggf. korrigiert. Ihre “Funktionstätigkeit als Fernschreiberin” der Leistungsstufe 4 belegt nach dem Inhalt der zwischen den Parteien unstreitigen Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 23. Februar 2000/20. März 2000 96 % ihrer Gesamtarbeitszeit.
Unter dem 29. September 1999 machte die Klägerin geltend, sie sei in VergGr. VIb BAT eingruppiert, da sie mit vier verschiedenen Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb arbeite. Die Beklagte lehnte die Höhergruppierung mit Schreiben vom 12. November 2003 ab.
Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sie ab 1. September 1999 nach VergGr. VIb BAT zu vergüten. Sie hat vorgetragen, ihre Tätigkeit entspreche den Anforderungen der Arbeit mit mehreren Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb iSd. VergGr. VIb Fallgr. 1 BAT/BL. Mit dem Begriff “im Schlüsselbetrieb” sei der Betrieb der Fernschreibgeräte mit eingelegtem Schlüssel und nicht das Verschlüsseln gemeint. Die höhere Vergütung entspreche einer höheren Verantwortung. Auch ihre unstreitigen Fremdsprachenkenntnisse seien für den Betrieb erforderlich. Der NATO-weite Verkehr werde ausschließlich in englischer Sprache geführt, dies geschehe vielfach auch im nationalen Verkehr. Insbesondere die sog. Servicefernschreiben, die sich an die Bedienerin wendeten, seien häufig in englischer Sprache abgefasst. Zwar lägen die Vorschriften für den Betrieb der Geräte zum Teil in deutscher Sprache vor, und die Vorschrift ACP 117 – eine Art NATO-weites Adressbuch – gebe es sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache; die Anweisungen für Berichtigungen hingegen würden ausschließlich in englischer Sprache erteilt. Darüber hinaus benötige sie Fremdsprachenkenntnisse für das Abschreiben englischsprachiger Texte sowie bei solchen eingehenden Texten für deren Identifizierung und Weiterleitung. Die Beklagte verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich darauf berufe, dass sie – die Klägerin – den Nachweis der Leistungsstufe 4 nach der ZDv 59/15 erst im August 2004 erbracht habe.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. September 1999 Vergütung nach der VergGr. VIb BAT statt VergGr. VII zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, wie sich aus dem von ihr vorgelegten Gutachten des Hauptmanns G… vom 13. Dezember 2000 und demjenigen des Hauptmanns S… vom 29. Juli 2004 ergebe, habe zur Zeit des Tarifvertragsabschlusses – am 12. November 1971 – die Arbeit mit Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb auf Grund der technischen Gegebenheiten darin bestanden, die jeweilige Verschlüsselung von Hand vorzunehmen. Dafür seien umfassende Gerätekenntnisse erforderlich gewesen. Demgegenüber seien bei den heute betriebenen Kryptogeräten, bei denen die Verschlüsselung vollautomatisch geschehe, ohne dass der Fernschreiber irgendeine weitergehende Tätigkeit entfalten müsse, solche Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr erforderlich. Denn der Fernschreiber sende und empfange ausschließlich im Klartext; die elektrischen Signale, die das Fernschreibgerät versende, würden vollautomatisch in verschlüsselte Signale umgesetzt, ohne dass noch eine menschliche Einwirkung notwendig sei. Die Verschlüsselungstätigkeit des Bedieners bestehe im Einlesen der Schlüssel. Dies erfordere in der gesamten Fernschreibstelle einen Arbeitsaufwand von zehn Minuten täglich. Dies mache beim einzelnen Bediensteten nicht mehr als 0,5 % seiner wöchentlichen Arbeitszeit aus. Für die Erfüllung der Heraushebungsmerkmale der VergGr. VIb Fallgr. 1 sei es jedoch nicht ausreichend, dass irgendwie unter Benutzung von Kryptogeräten gearbeitet werde. Es müsse eine eigenständige Tätigkeit “im Schlüsselbetrieb” hinzutreten. Die Aufnahme dieser Anforderung in das Tätigkeitsmerkmal sei erfolgt, um eine höhere Vergütung zu rechtfertigen. Im Laufe der Zeit habe sich die Tätigkeit des an diesen Geräten eingesetzten Fernschreibers so geändert, dass das seinerzeit vereinbarte Tätigkeitsmerkmal nicht mehr erfüllt werde. Im Übrigen seien auch Fremdsprachenkenntnisse für den Betrieb der Kryptogeräte nicht erforderlich.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landesarbeitsgericht der als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässigen Klage stattgegeben.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach VergGr. VIb BAT ab 1. September 1999. Ihre Tätigkeit entspricht den tariflichen Anforderungen dieser Vergütungsgruppe.
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmte sich kraft vertraglicher Vereinbarung zu dem für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht und in dem davor liegenden streitigen Anspruchszeitraum nach dem BAT in der für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Fassung (BAT/BL).
2. Der Klage auf tarifgerechte Vergütung kann daher nur stattgegeben werden, wenn im streitigen Anspruchszeitraum mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin belegenden Arbeitsvorgänge der von ihr auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VIb Fallgr. 1 des Teils III Abschn. L (“Sonstige Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung”) Unterabschn. VII (“Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst”) der Anlage 1a zum BAT/BL erfüllten (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT/BL), auf das allein die Klägerin ihren Anspruch stützt.
3. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Tarifnormen lauten:
“…
Vergütungsgruppe VIII
1. Fernschreiber, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
– Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 4 und 5).
…
Vergütungsgruppe VII
1. Fernschreiber, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 herausheben, dass sie
a) Fernschreiben nach Leistungsstufe 4 der ZDv 59/15 mit Note ‘ausreichend’ stanzen können oder
b) fremdsprachliche Texte im Telex-Auslandsdienst, im NATO-Verkehr oder in Sondernetze übermitteln, aufnehmen und identifizieren.
– Fußnoten 1, 2 –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
…
Vergütungsgruppe VIb
1. Fernschreiber, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 herausheben, dass sie mit mehreren Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb arbeiten und die für den Betrieb erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse besitzen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
…
Protokollnotizen:
Nr. 1 |
Zu den für den Betrieb erforderlichen Fremdsprachenkenntnissen gehören: Bilden einfacher Sätze und Beherrschen englischer oder französischer Fernmeldebetriebswörter. |
… |
|
Nr. 4 |
Fernschreiber ist, wer den Befähigungsnachweis T… der Deutschen Bundespost erworben oder eine vergleichbare Prüfung mit Erfolg abgelegt hat. Zu seinen Tätigkeiten gehören z. B.: Abwickeln des offenen und des über mechanische und elektrische Chiffriergeräte (Mischer) klassifizierten Fernschreibverkehrs; Abfertigen, Stanzen und Vermitteln unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen der Bundeswehr im Bundeswehr-Fernschreibnetz und im TelexAuslandsdienst; Lesen des Lochstreifen-Alphabets. |
…”
4. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bei den unter 9.1 bis 9.11 sowie 9.14 der Tätigkeitsdarstellung vom 23. Februar 2000 aufgeführten Tätigkeiten der Klägerin handele es sich um einen Arbeitsvorgang im Tarifsinne, den es insoweit der vorgenannten Tätigkeitsbewertung vom 20. März 2000 folgend “Funktionstätigkeit als Fernschreiberin” nennt. Es ist dabei vom zutreffenden Tarifbegriff des Arbeitsvorgangs auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats ausgegangen und hat diesen rechtsfehlerfrei angewandt. Mit dieser Bestimmung des genannten Arbeitsvorgangs stimmen die Parteien überein. Dieser füllt nach der von den Parteien ebenfalls nicht angegriffenen Feststellung des Landesarbeitsgerichts “mindestens 90 %” der Arbeitszeit der Klägerin aus und bestimmt somit nach dem in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT genannten Zeitmaß die Eingruppierung der Klägerin.
5. Der Arbeitsvorgang “Funktionstätigkeit als Fernschreiberin” erfüllt die Anforderungen des vorzitierten Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VIb Fallgr. 1, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht und mit überzeugender Begründung angenommen hat.
a) Das Landesarbeitsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur Eingruppierung bei Aufbaufallgruppen zunächst die Erfüllung der Anforderungen der Grundeingruppierung des Fernschreibers in VergGr. VIII (Fallgr. 1) und dann derjenigen der darauf aufbauenden VergGr. VII Fallgr. 1a geprüft. Es hat sich dabei zutreffend auf eine pauschale Prüfung beschränkt, weil die Tätigkeit der Klägerin zwischen den Parteien unstreitig ist und auch die Beklagte die Anforderungen der vorgenannten Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht. Die Leistungsanforderungen der VergGr. VII Fallgr. 1a hat das Landesarbeitsgericht “spätestens ab September 1999 – nach 16jähriger Tätigkeit als Fernschreiberin –” als erfüllt angesehen, weil die darin geforderte Fernschreibprüfung nach Leistungsstufe 4 der ZDv 59/15 von 230 Anschlägen pro Minute nach dem Ergebnis der von der Klägerin sechzehn Jahre zuvor abgelegten Schreibprüfung zu ihren Gunsten zu unterstellen sei, nachdem ihr die Beklagte die frühere Ablegung der Schreibprüfung in den Jahren 1984 und 1985 verweigert habe. Die Klägerin arbeite “mit mehreren Kryptoverfahren”, denn sie bediene jeweils zwei nicht interoperable Kryptogeräte. Sie arbeite entgegen der Auffassung der Beklagten “im Schlüsselbetrieb”, wie insbesondere aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages folge. Diese Anforderung sei durch die Bedienung des Kryptogerätes auch dann erfüllt, wenn dieses die Kryptierung vollautomatisch ausführte. Arbeit im Schlüsselbetrieb bedeute nicht, dass der Fernschreiber am Vorgang des Ver- und Entschlüsselns durch eigenes Eingreifen und eigene Einwirkung beteiligt sein müsse. Die Beklagte gehe in ihren Erlassen vom 3. Februar 1972 und 31. August 1999 bezüglich der Eingruppierung von “Fernschreibern, die mit mehreren Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb arbeiten”, selbst davon aus, dass die Tarifanforderung des Arbeitens “im Schlüsselbetrieb” ebenfalls die Bedienung von vollautomatischen Kryptogeräten meine. Dieser Tarifauslegung stehe nicht entgegen, dass die Arbeit mit den Kryptogeräten der ersten Generation höhere Anforderungen an den Fernschreiber gestellt habe. Auch seinerzeit habe der Schlüsselwechsel aber nur einen Bruchteil der Arbeitszeit des Fernschreibers in Anspruch genommen. Das Eingruppierungsmerkmal laufe daher nicht leer. Seine Änderung wegen verminderter Anforderungen an die Tätigkeit des Fernschreibers im Kryptobetrieb sei Sache der Tarifvertragsparteien. Änderungsanregungen seien von den Tarifvertragsparteien nicht aufgegriffen worden. Die Fremdsprachenkenntnisse der Klägerin seien für den Kryptobetrieb erforderlich. Englische Sprachkenntnisse für das Verständnis der Kryptobetriebsanweisungen könnten nach der Protokollnotiz Nr. 1, wonach zu den “für den Betrieb erforderlichen Fremdsprachenkenntnissen” auch das “Bilden einfacher Sätze” gehöre, mit der tariflichen Anforderung nicht gemeint sein. Vielmehr sei davon auszugehen, dass einfache Fremdsprachenkenntnisse gemeint seien, wie sie benötigt würden, um die Fernschreiben richtig zu identifizieren und weiterzuleiten bzw. Servicefernschreiben zu verstehen und ggf. mit den Gegenstellen bei auftretenden Problemen zu kommunizieren. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin sei von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden.
b) Dem folgt der Senat. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist sowohl im Ergebnis zutreffend als auch sehr sorgfältig und überzeugend begründet worden.
aa) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Erfüllung der Anforderungen der VergGr. VIII Fallgr. 1 und VergGr. VII Fallgr. 1, insbesondere zu seiner Beschränkung auf eine Pauschalprüfung sind rechtsfehlerfrei. Sie werden auch von der Beklagten nicht beanstandet.
bb) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des Senats zu den Grundsätzen der Tarifvertragsauslegung ausgegangen und hat die Auslegung der zwischen den Parteien streitigen Tarifbegriffe des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VIb Fallgr. 1 zunächst nach Wortlaut und Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages als den für die Tarifauslegung vorrangig bedeutsamen Kriterien (zB 26. Januar 2005 – 4 AZR 6/04 – BAGE 113, 291, 299) vorgenommen. Zudem hat es mit Recht für seine Auslegung auch den Stand der Kryptotechnik bei der Einfügung des hier einschlägigen Eingruppierungsmerkmals in die Vergütungsordnung zum BAT und die von der Beklagten dazu im Erlasswege erteilten Anwendungshinweise berücksichtigt. Der Sache nach hat es damit bei der Auslegung ebenfalls auf die Tarifgeschichte und die praktische Tarifübung abgestellt. Weder seine Auslegung der tariflichen Anforderung der Arbeit des Fernschreibers “im Schlüsselbetrieb” noch diejenige der “für den Betrieb” erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse lässt einen Rechtsfehler erkennen.
(1) Unter der Arbeit des Fernschreibers “im Schlüsselbetrieb” ist auch die Bedienung der Kryptogeräte zu verstehen, die – etwa seit 1980 – die Verschlüsselung des Klartextes automatisch erledigen. Kryptieren bedeutet, einen Klartext mittels eines Kryptosystems durch Verschlüsseln oder Codieren in unverständliche Form (Kryptotext) umzuwandeln, kurz: Klartext zu verschlüsseln. Der Begriff “Schlüsselbetrieb” beschreibt demnach den Vorgang oder Prozess, in dem die Umwandlung geschieht. Erfolgt die Umwandlung automatisch durch das vom Fernschreiber bediente Kryptogerät, arbeitet der Fernschreiber “im Schlüsselbetrieb”. Bei dieser Auslegung ist zwar das Tatbestandsmerkmal “im Schlüsselbetrieb” streng genommen entbehrlich, denn ein “Fernschreiber”, der “mit mehreren Kryptoverfahren” arbeitet, dürfte stets “im Schlüsselbetrieb” tätig sein (so mit Recht LAG Köln 11. Juli 2003 – 11 Sa 100/03 – die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden). Daraus kann aber entgegen der Auffassung der vorgenannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln nicht der Schluss gezogen werden, der Fernschreiber sei nur dann “im Schlüsselbetrieb” tätig, wenn er am Vorgang des Ver- und Entschlüsselns durch eigenes Eingreifen und eigene Einwirkung beteiligt sei. Denn die additive Nennung der Tarifanforderung “mit mehreren Kryptoverfahren” und derjenigen “im Schlüsselbetrieb” kann sich daraus erklären, dass die Tarifvertragsparteien zum einen die Tätigkeit des Fernschreibers beschreiben wollten als Fernschreiber im Schlüsselbetrieb und separat dazu die Anforderung aufstellen wollten, dass der Fernschreiber bei dieser Tätigkeit “mit mehreren Kryptoverfahren” arbeiten müsse. Gegen die Tarifauslegung des Landesarbeitsgerichts Köln sprechen ganz entscheidend die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages und die in den Erlassen der Beklagten zum Ausdruck gekommene Tarifübung, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat. Das Eingruppierungsmerkmal der VergGr. VIb Fallgr. 1 ist durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des Teils III Abschn. G, I und L der Anlage 1a zum BAT vom 12. November 1971 mit Wirkung vom 1. Dezember 1971 in die Vergütungsordnung zum BAT eingefügt worden. Für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals sind daher die Verhältnisse im Jahre 1971 maßgebend, da die Tarifvertragsparteien nur diese bei dessen Formulierung berücksichtigen konnten (vgl. Senat 4. November 1987 – 4 AZR 320/87 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 139). Seinerzeit waren in den Fernschreibstellen der Bundeswehr Kryptogeräte der sog. ersten Generation im Einsatz. Vor diesem Hintergrund gibt der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung S II 3 (VR IV 5) Az. 18-20-15-01 vom 3. Februar 1972 folgende Hinweise:
“…
4. Eingruppierung der Fernschreiber, die mit Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb arbeiten
Im Schlüsselbetrieb werden Nachrichten unter Beachtung der für die einzelnen Verfahren geltenden Kryptovorschriften so umgewandelt, daß der Inhalt nur den mit der Sache betrauten Personen erkennbar ist.
Zu den Tätigkeiten im Schlüsselbetrieb gehören:
– Einstellen und Bedienen der Kryptogeräte,
– Ver- und Entschlüsseln
Als Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb gelten z.Zt.:
Kryptoverfahren mit |
(1) |
FGT(+) – LoMi 544 |
|
|
(2) |
FGT – Kw 7 Bw-mot |
|
|
(3) |
FGE (ELCROTEL) |
|
|
(4) |
FG – Broadcast (Kw-37) |
|
|
… |
|
(+) |
(FG = Fernschreibschlüsselgerät) |
|
(SG = Spruchschlüsselgerät) |
Voraussetzung für die Eingruppierung in die VergGr VIb ist u.a., daß der Angestellte mit mindestens zwei der oben aufgeführten Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb arbeitet.
…”
Daraus folgt, dass die Beklagte selbst nicht zwischen “Kryptoverfahren” und “Schlüsselbetrieb” als selbständige Tarifanforderung unterscheidet, sondern diese Tatbestandsmerkmale als eine Anforderungskombination “Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb” versteht, wobei der Fernschreiber für das Eingruppierungsmerkmal der VergGr. VIb Fallgr. 1 mit zwei Kryptoverfahren arbeiten müsse. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass bei den in dem vorgenannten Erlass aufgezählten Kryptoverfahren/Schlüsselgeräten, bei denen es sich jedenfalls um die vier og. Fernschreibschlüsselgeräte gehandelt hat, die Ver- und Entschlüsselung in dem in den Fernschreibstellen weitaus überwiegenden on-line-Betrieb nach dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Hauptmanns G… täglich einen Zeitaufwand von “ca. 30 Minuten pro System” erforderte, also, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht ausführt, auch seinerzeit nur einen Bruchteil der Arbeitszeit des Fernschreibers in Anspruch nahm. Gleichwohl sieht der Erlass die Eingruppierung der mit den darin aufgeführten Fernschreibschlüsselgeräten arbeitenden Fernschreiber, wenn sie mit mehreren Kryptoverfahren arbeiten, in VergGr. VIb Fallgr. 1 vor, ohne dabei zu unterscheiden zwischen Fernschreibern im on-line-Betrieb und solchen im off-line-Betrieb, bei dem das Kryptieren als selbständiger Vorgang getrennt von der Übertragung oder Verarbeitung ausgeführt wird und einen höheren Zeitaufwand als im on-line-Betrieb erforderte. Anhaltspunkte dafür, dass die der Erlassregelung entsprechende Tarifanwendung von Seiten der am Abschluss des BAT beteiligten Gewerkschaften missbilligt worden wäre, bestehen nicht. An dieser Auslegung des Eingruppierungsmerkmals der VergGr. VIb Fallgr. 1 hält die Beklagte ausweislich des Inhalts ihres Erlasses vom 31. August 1999 PSZ II 4 – Az. 18-20-15/Krypto 04 auch noch für die Arbeit der Fernschreiber mit den Schlüsselgeräten der zweiten und dritten Generation fest, worauf das Landesarbeitsgericht wiederum mit Recht hinweist.
Der Umstand, dass der Zeitanteil des Einstellens des Kryptogerätes an der Gesamttätigkeit eines Fernschreibers im Schlüsselbetrieb bei den Geräten der zweiten und dritten Generation verglichen mit dem Zeitanteil dieser Teiltätigkeit bei Einfügung des Tätigkeitsmerkmals in die Vergütungsordnung prozentual deutlich abgenommen hat, steht der Anwendung des Tätigkeitsmerkmals nicht entgegen. Erscheint eine tarifliche Regelung infolge der technischen Entwicklung als nicht mehr sachgerecht, ist es Sache der Tarifvertragsparteien, der fortgeschrittenen technischen Entwicklung durch entsprechende Normen Rechnung zu tragen. Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine Möglichkeit bieten. Andernfalls würden die Gerichte in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen (Senat 4. November 1987 – 4 AZR 320/87 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 139). Unerheblich ist auch, welchen Zeitumfang die Einstellung des Kryptogerätes durch den Fernschreiber erfordert. Entscheidend ist, dass sie bei der täglichen Arbeit anfällt (vgl. Senat 4. November 1987 – 4 AZR 320/87 – aaO).
(2) Der Auslegung der Tarifanforderung der “für den Betrieb” erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse durch das Landesarbeitsgericht tritt der Senat ebenfalls bei. Die Beklagte versteht unter dem “Betrieb” denjenigen des Kryptogerätes. Dagegen spricht zum einen die Verwendung des Begriffes “Schlüsselbetrieb” in dem ersten Teil des Kausalsatzes des Eingruppierungsmerkmals. Wäre jener im zweiten Teil des Kausalsatzes – “die für den Betrieb erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse besitzen” – gemeint, hätte es nahegelegen, auch darin statt des Begriffes “Betrieb” denjenigen des “Schlüsselbetriebes” zu verwenden oder diesen Satzteil dahin zu fassen: “und die dafür erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse besitzen”. Gegen die von der Beklagten vertretene Auffassung spricht außerdem die erste Alternative der Protokollnotiz Nr. 1, auf die das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VIb Fallgr. 1 Bezug nimmt: Danach gehört zu den für den Betrieb erforderlichen Fremdsprachenkenntnissen “Bilden einfacher Sätze”. Diese sprachliche Leistung fällt bei der Bedienung des Kryptogerätes, bei denen der Fernschreiber vorgegebene Texte in das Gerät eingibt, nicht an. “Betrieb” iSd. zweiten Teils des Kausalsatzes in VergGr. VIb Fallgr. 1 ist daher nicht der Betrieb des Kryptogerätes, sondern derjenige der Fernmeldebetriebsstelle.
cc) Danach erfüllt die Tätigkeit der Klägerin die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VIb Fallgr. 1. Sie hebt sich dadurch aus der VergGr. VII Fallgr. 1 heraus, dass die Klägerin mit mehreren Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb arbeitet, denn diese Anforderung ist bei der Arbeit mit den zwei nicht interoperablen Kryptogeräten Elcrotel 4 B und Elcrotel 5 erfüllt, da mehrere Kryptoverfahren nach der übereinstimmenden Auffassung der Tarifvertragsparteien bereits zwei Kryptoverfahren sind (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT VergO BL Stand April 2006 Anlage 1a Teil III Abschn. L Erl. 64). Die Klägerin benötigt auch für den Betrieb in ihrer Fernmeldebetriebsstelle englische Fremdsprachenkenntnisse, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht angenommen hat, denn nach dessen Feststellung sind diese unbestritten erforderlich, um Fernschreiben richtig zu identifizieren und weiterzuleiten bzw. Servicefernschreiben zu verstehen und ggf. mit den Gegenstellen bei auftretenden Problemen zu kommunizieren.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Creutzfeldt, Bott, Valentien, Pfeil
Fundstellen
Haufe-Index 1724621 |
BAGE 2008, 269 |