Leitsatz (redaktionell)

1. Ist in einem Tarifvertrag die Arbeit an einem dort vorgesehenen arbeitsfreien Tag nur ausnahmsweise aus zwingenden Gründen gestattet, dann ist eine Anordnung des Arbeitgebers ebenso wie eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, wonach auch aus anderem Anlaß am arbeitsfreien Tag gearbeitet werden soll, unwirksam.

2. Ein Arbeitnehmer, der ablehnt, sich einer solchen Anordnung oder Vereinbarung entsprechend zu verhalten, verstößt nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

3. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich auch bei tarifwidrig am arbeitsfreien Tag geleisteter Arbeit zur Abgeltung nach Maßgabe der in Betracht kommenden Tarifvorschriften verpflichtet.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.01.1960; Aktenzeichen 7 Sa 603/59)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438947

DB 1961, 1135 (LT1-3)

JR 1963, 410

AP § 1 TVG Auslegung (LT1-3), Nr 108

AR-Blattei, ES 1110.15 Nr 1 (LT1-3)

AR-Blattei, Lohn XV Entsch 1 (LT1-3)

UFITA 35, 230 (LT1-3)

WA 1961, 137 (LT1-3)

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