Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung des Chefs vom Dienst

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein Arbeitnehmer in den Tatsacheninstanzen ein Gehalt nach einer bestimmten Vergütungsgruppe gefordert, so kann er in der Revisionsinstanz seinen Anspruch nicht auf eine weitere Vergütungsgruppe erstrecken; insoweit liegt eine Klageänderung vor, die weitere tatsächliche Feststellungen erfordert.

2. Sieht ein Tarifvertrag vor, daß einem Arbeitnehmer ein angemessenes Gehalt über einer bestimmten Tarifgruppe zusteht, so hat der Arbeitnehmer nach billigem Ermessen das Gehalt zu bestimmen, wenn eine einzelvertragliche Vereinbarung nicht zustande gekommen ist (§ 316 BGB).

3. Nach dem Gehaltstarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften vom 11. Juni 1986 sind Chefs vom Dienst nach VergGr II zuzüglich einer zu vereinbarenden Zulage einzugruppieren, wenn ihnen Redakteure der VergGr II Nr 2 unterstellt sind; ist dies nicht der Fall, sind sie nach VergGr I zuzüglich einer Zulage einzugruppieren.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 31.01.1990; Aktenzeichen 8 Sa 1165/87)

ArbG München (Entscheidung vom 25.02.1987; Aktenzeichen 4 Ca 11441/87)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1968 als Redakteurin bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für Redakteure an Zeitschriften Anwendung. Die Klägerin erhält seit dem 1. Januar 1985 ein Gehalt nach Gehaltsgruppe I des jeweiligen Gehaltstarifvertrages (GTV) sowie eine "übertarifliche Zulage; Sonn- und Feiertags-, Mehrarbeitspauschale gem. § 9 Ziffer 8,7 MTV" in Höhe von 250,-- DM pro Monat.

Seit dem 1. Januar 1985 ist die Klägerin für die Zeitschrift "Ä " tätig. Die Redaktionsleitung dieser Zeitschrift bestand seit dem 1. September 1984 aus einem Chefredakteur, einem 1. Stellvertretenden Chefredakteur, einem 2. Stellvertretenden Chefredakteur und einem Chef vom Dienst. Mit Schreiben vom 4. September 1984 teilte die Beklagte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit, daß die Position des Chefs vom Dienst mit Ausscheiden des Stelleninhabers zum 31. Dezember 1984 aufgelöst werde. Die Klägerin werde im Rahmen der Funktion "Organisation und Technik" weitgehend dessen Aufgaben wahrnehmen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihr gemäß § 2 Ziffer 3 a GTV ein Gehalt zustehe, das angemessen (15 v. H.) über dem Gehalt eines Redakteurs der Gehaltsgruppe II liege. Sie nehme die Funktion eines Chefs vom Dienst, jedenfalls aber diejenige eines Redakteurs mit einer vergleichbaren Funktion wahr. Auch sei sie berechtigt, Redakteuren der Gehaltsgruppe II Weisungen in bezug auf die redaktionelle Arbeit zu erteilen. Damit würden ihr Redakteure im Sinne von § 2 Ziffer 3 a GTV unterstehen. Insoweit genüge eine anleitende, koordinierende Funktion. Ein Über- und Unterordnungsverhältnis, wie bei einer Unterstellung im Sinne von § 2 Ziffer 2 c GTV, werde tariflich nicht gefordert.

Die Klägerin hat ferner hilfsweise geltend gemacht, daß ihr Gehalt nach Gehaltsgruppe II zustehe, da sie als Redakteurin in besonderer Stellung anzusehen sei. Die in § 2 Ziffer 2 a bis d GTV genannten Beispiele seien nicht abschließend. Aufgrund ihres Aufgabengebietes in bezug auf die Koordination der Arbeit aller anderen Redakteure entspreche ihre Stellung derjenigen eines Redakteurs mit besonderen Aufgaben.

Die Klägerin hat mit ihrem Hauptantrag die Gehaltsdifferenzen zwischen ihrem Gehalt nach Gehaltsgruppe I und einem Gehalt nach Gehaltsgruppe II zuzüglich 15 v. H. und mit ihrem Hilfsantrag die Gehaltsdifferenz zwischen ihrem Gehalt nach Gehaltsgruppe I und einem Gehalt nach Gehaltsgruppe II für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1986 geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM

4.830,-- brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit

1.5.1985 und DM 4.965,60 brutto nebst 4 % Zinsen

hieraus seit 1.9.1985 und weitere DM 4.965,60

brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1.1.1986

und weitere DM 4.965,60 brutto nebst 4 % Zinsen

hieraus seit 1.5.1986 und DM 6.234,20 brutto

nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1.1.1987 zu bezah-

len.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM

1.980,-- brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit

1.5.1985 und DM 2.016,-- brutto nebst 4 % Zinsen

hieraus seit 1.9.1985 und weitere DM 2.016,--

brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1.1.1986

und weitere DM 2.016,-- brutto nebst 4 % Zinsen

hieraus seit 1.5.1986 und DM 3.152,-- brutto

nebst 4 % Zinsen hieraus ab 1.1.1987 zu bezah-

len.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß der Klägerin ein Anspruch auf ein höheres Gehalt nicht zustehe. Sie übe die Funktion eines Chefs vom Dienst nicht aus. Vielmehr seien ihr insoweit nur untergeordnete Teilbereiche in der Organisation und Technik übertragen. Außerdem unterstehe ihr kein Redakteur der Gehaltsgruppe II. Diese Voraussetzung liege nur dann vor, wenn ein Unterstellungsverhältnis im Sinne von § 2 Ziffer 2 c GTV gegeben sei. Verbindliche Weisungen im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses könne die Klägerin nicht geben. Selbst wenn sie zu Einzelweisungen berechtigt wäre, würde dies nicht ausreichen, um den Schluß auf ein Unterstellungsverhältnis zuzulassen.

Die Klägerin erfülle auch nicht die Anforderungen, die an einen Redakteur mit besonderer Stellung im Sinne § 2 Ziffer 2 GTV zu stellen seien, da sie eine mit den Tätigkeiten der beispielhaft genannten Redakteure vergleichbare Tätigkeit nicht ausübe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Dabei hat sie ihren Zinsanspruch auf Zinsen aus den jeweiligen Nettobeträgen beschränkt. Ferner hat die Klägerin in der Revisionsinstanz geltend gemacht, daß ihr zu ihrem Gehalt nach Gehaltsgruppe I ein angemessener Zuschlag (15 v. H.) zu zahlen sei. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, daß der Klägerin weder ein Gehalt über den Sätzen der Gehaltsgruppe II GTV noch ein Gehalt nach Gehaltsgruppe II GTV zusteht.

Soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz die Zahlung eines angemessenen Zuschlags zu ihrem Gehalt nach Gehaltsgruppe I begehrt hat, handelt es sich um eine Klageänderung und Klageerweiterung, die neues Vorbringen erfordert und deshalb in der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. BAG Urteil vom 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 - AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT; Urteil vom 16. November 1982 - 3 AZR 177/82 - BAGE 40, 355 = AP Nr. 8 zu § 42 SchwbG).

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Gehaltstarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften (GTV) unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Zur Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind folgende tariflichen Bestimmungen heranzuziehen:

§ 1

Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt

räumlich: ...

fachlich:...

persönlich:für alle hauptberuflich fest-

angestellten Reakteure (Wort und

Bild) und für Redaktionsvolon-

täre.

Redakteur ist, wer - nicht nur

zum Zwecke der Vorbereitung auf

diesen Beruf (gleichgültig in

welchem Rechtsverhältnis) über-

wiegend an der Erstellung des

redaktionellen Teils regelmäßig

in der Weise mitwirkt, daß er

1. Wort- und Bildmaterial sam-

melt, sichtet, ordnet, dieses

auswählt und veröffentlichungs-

reif bearbeitet und/oder

2. mit eigenen Wort- und/oder

Bildbeiträgen zum redaktionellen

Inhalt der Zeitschrift beiträgt

und/oder

3. die Gestaltung des

redaktionellen Teils der Zeit-

schrift (insbesondere die Anord-

nung des Textes und der Bilder)

journalistisch plant und bestimmt

und/oder

4. diese Tätigkeiten in der Funk-

tion eines Chefs vom Dienst,

eines geschäftsführenden Redak-

teurs oder eines Schlußredakteurs

koordiniert.

...

§ 2

Tarifsätze

1. Redakteure der Gehaltsgruppe I

...

2. Redakteure der Gehaltsgruppe II

Redakteure in besonderer Stellung, insbesondere:

a) Stellvertretende Ressortleiter.

b)Redakteure mit verantwortlicher Entschei-

dungsbefugnis für ein Fachgebiet innerhalb

eines großen Ressorts.

c)Redakteure, denen mindestens ein Redakteur

der Gehaltsgruppe I unterstellt ist.

Die Unterstellung setzt ein vom Verlag

oder Chefredakteur ausdrücklich angeordne-

tes oder gebilligtes Über- und Unterord-

nungsverhältnis voraus, vermöge dessen der

übergeordnete Redakteur verbindliche Wei-

sungen geben kann.

d)Chefreporter und Sonderkorrespondenten.

...

3. a)Die Gehälter der Chefredakteure, stellver-

tretenden Chefredakteure, geschäftsführen-

den Redakteure, Chefs vom Dienst, Ressort-

leiter sowie von Redakteuren mit ver-

gleichbaren Funktionen sind frei zu ver-

einbaren. Ihre Gehälter müssen angemessen

über den ihren Berufsjahren entsprechenden

Tarifsätzen für Redakteure der Gruppe I

liegen bzw. über den Sätzen der Gruppe II,

falls ihnen Redakteure unterstehen, die in

diese Gruppe einzureihen sind. Im Falle

von Änderungen der Tarifgehälter ist die

Angemessenheit der frei zu vereinbarenden

Gehälter in Realität zu den Gehaltssätzen

der Gruppen I und II zu überprüfen.

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Klägerin weder ein Anspruch auf ein Gehalt angemessen über den Tarifsätzen der Gehaltsgruppe II nach § 2 Ziffer 3 a GTV noch ein Gehalt nach Gehaltsgruppe II nach § 2 Ziffer 2 GTV zusteht.

Ein Gehalt angemessen über der Gehaltsgruppe II muß nach der tariflichen Bestimmung des § 2 Ziffer 3 a GTV frei vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist nicht getroffen worden. Bei einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung ist der Umfang der der Klägerin für ihre Arbeitsleistung zustehenden Gegenleistung der Beklagten nicht bestimmt. In diesem Falle steht der Klägerin die Bestimmung zu (§ 316 BGB), sofern die tariflichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BAG Urteil vom 20. September 1989 - 4 AZR 282/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Welche Gehälter den Redakteuren zustehen, wird in § 2 GTV geregelt. Aus dem Wortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung maßgebend zu berücksichtigen sind (vgl. BAGE 46, 308, 313 ff. = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), ergibt sich, daß Redakteure grundsätzlich ein Gehalt nach Gehaltsgruppe I erhalten. Redakteure in besonderer Stellung, wie sie beispielhaft in § 2 Ziffern 2 a bis d GTV genannt sind (Stellvertretende Ressortleiter, Redakteure mit verantwortlicher Entscheidungsbefugnis für ein Fachgebiet innerhalb eines großen Ressorts, Redakteure, denen mindestens ein Redakteur der Gehaltsgruppe I unterstellt ist, Chefreporter und Sonderreporter) erhalten ein Gehalt nach Gehaltsgruppe II. Die Gehälter der Chefredakteure, Stellvertretenden Chefredakteure, Geschäftsführenden Redakteure, Chefs vom Dienst, Ressortleiter sowie von Redakteuren mit vergleichbaren Positionen sind frei zu vereinbaren. Dabei unterscheiden die Tarifvertragsparteien zwei Gruppen. Unterstehen den genannten Personen Redakteure der Gruppe II, so muß ihr Gehalt angemessen über den Sätzen der Gruppe II liegen. Ist dies nicht der Fall, muß ihr Gehalt über den Tarifsätzen für Redakteure der Gruppe I liegen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Landesarbeitsgericht nicht davon ausgegangen, daß Voraussetzung für eine Gehaltsvereinbarung nach § 2 Ziffer 3 a GTV stets ein Unterstellungsverhältnis ist. Ein Chef vom Dienst, dem nicht Redakteure der Gehaltsgruppe II unterstehen, hat zumindest Anspruch auf ein Gehalt angemessen über den Sätzen der Gehaltsgruppe I. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin in den Vorinstanzen aber nicht geltend gemacht. Die Klägerin verlangt mit ihrem Hauptantrag vielmehr ein Gehalt angemessen über den Tarifsätzen der Gehaltsgruppe II. Für einen solchen Anspruch ist Voraussetzung, daß ihr Redakteure der Gehaltsgruppe II unterstehen müssen.

Das Landesarbeitsgericht läßt dahinstehen, ob die Klägerin die Funktion eines Chefs vom Dienst ausübt, da es zum Ergebnis kommt, daß der Klägerin keine Redakteure der Gehaltsgruppe II unterstehen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landesarbeitsgericht ist bei der Beurteilung, ob der Klägerin Redakteure der Gehaltsgruppe II unterstehen, vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der Unterstellung in § 2 Ziffer 2 c GTV näher erläutert. Anhaltspunkte dafür, daß "Unterstellung" im Sinne von § 2 Ziffer 2 c GTV eine andere Bedeutung hat als "Unterstehen" im Sinne von § 2 Ziffer 3 a GTV, lassen sich den tariflichen Bestimmungen nicht entnehmen. Es handelt sich nur um eine andere sprachliche Formulierung für ein Über- und Unterordnungsverhältnis. Der Senat hat den Begriff der Unterstellung, ebenso wie ihn die Tarifvertragsparteien in § 2 Ziffer 2 c GTV verstehen, stets dahingehend interpretiert, daß derjenige, dem andere Mitarbeiter unterstellt sind, diesen gegenüber eine Weisungs- und Aufsichtsbefugnis hat (vgl. BAG Urteil vom 17. Dezember 1980 - 4 AZR 852/78 - AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT 1975, Urteil vom 15. Februar 1984 - 4 AZR 264/82 - AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 11. November 1987 - 4 AZR 336/87 - AP Nr. 140 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Eine solche Weisungs- und Aufsichtsbefugnis erfordert auch § 2 Ziffer 3 a GTV, soweit darauf abgestellt wird, ob dem Chef vom Dienst Redakteure der Gehaltsgruppe II unterstehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin schließt eine Koordinierungsfunktion, die dem Chef vom Dienst nach § 1 Ziffer 4 GTV zukommt, ein durch Weisungsbefugnis gekennzeichnetes Unterstellungsverhältnis nicht aus (vgl. BAG Urteil vom 15. Februar 1984 - 4 AZR 264/82 - AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Eine sachgerechte Koordinierung ist nur möglich, wenn der Koordinator auch verbindliche Vorgaben setzen kann und nicht nur auf kollegiale Absprachen angewiesen ist.

Welchen Umfang die Weisungsbefugnis nach § 2 Ziffer 3 a GTV haben muß, d.h. ob eine generelle Fach- oder Dienstaufsicht erforderlich ist oder eine Einzelweisungsbefugnis ausreicht, kann dahinstehen. Das Landesarbeitsgericht hat als unstreitig festgestellt, daß zwischen der Klägerin und den Redakteuren der Gehaltsgruppe II kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht und somit der Klägerin kein generelles Weisungs- und Aufsichtsrecht zusteht. Das Landesarbeitsgericht hat ferner aufgrund der umfangreichen Beweisaufnahme verneint, daß die Klägerin berechtigt sei, gegenüber Redakteuren der Gehaltsgruppe II verbindliche Einzelweisungen zu erteilen. Diese Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie in sich widerspruchsfrei sowie frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist (BAG Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 AZR 146/82 - AP Nr. 2 zu § 21 MTL II; Urteil vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 209/86 - AP Nr. 16 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Derartige Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Soweit die Klägerin mit ihrer Revision eine andere Bewertung der Zeugenaussagen erreichen will, kann sie damit keinen Erfolg haben. Unterstehen der Klägerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Redakteure der Gehaltsgruppe II, hat sie keinen Anspruch auf Vereinbarung eines Gehalts, das angemessen über den Sätzen der Gruppe II liegt.

Der Klägerin steht auch kein Gehalt nach Gehaltsgruppe II zu. Eine der in § 2 Ziffer 2 GTV genannten Funktionen nimmt die Klägerin unstreitig nicht wahr. Zwar ist die Aufzählung nicht abschließend, so daß grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet ist, auch aus der Ausübung anderer als der in § 2 Ziffer 2 a bis d GTV genannten Funktionen auf eine besondere Stellung eines Redakteurs zu schließen. Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht jedoch dagegen, daß diese Möglichkeit auch hinsichtlich der Funktionsträger gegeben ist, die, wie der Chef vom Dienst, in § 2 Nr. 3 a GTV genannt sind. Wenn die Tarifvertragsparteien nämlich für Chefredakteure, stellvertretende Chefredakteure, geschäftsführende Redakteure, Chefs vom Dienst, Ressortleiter sowie Redakteure mit vergleichbaren Funktionen bestimmen, daß deren Gehälter frei zu vereinbaren sind, so schließt diese tarifliche Regelung aus, daß diese Redakteure gleichermaßen den in § 2 Nr. 2 a bis d GTV genannten Funktionsträgern zuzuordnen sind. Im übrigen hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluß auf eine anderweitige Vergleichbarkeit zulassen. Insbesondere ist der Klägerin kein Redakteur der Gehaltsgruppe I unterstellt (§ 2 Ziffer 2 c GTV).

Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Schaub Dr. Etzel Dr. Freitag

Koerner Müller-Tessmann

 

Fundstellen

NZA 1991, 385-386 (LT1-3)

RdA 1991, 64

AP § 1 TVG, Nr 26

AfP 1991, 455

AfP 1991, 455-456 (ST)

EzA § 4 TVG Druckindustrie, Nr 21 (LT1-3)

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