Die Klage ist begründet.
I. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 2.792,35 Euro als Restgehalt für den Monat Juli 2001 ist, wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, entstanden (§ 611 Abs. 1 BGB).
II. Die Forderung gilt nicht nach § 389 BGB als erloschen. Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Zahlung von 26 Differenzraten für die Monate August 2001 bis September 2003 besteht nicht. Nr. 3 der Zusatzvereinbarung ist rechtsunwirksam.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass auf das bereits im Juli 2001 beendete Arbeitsverhältnis das bis 31. Dezember 2001 geltende Schuldrecht anzuwenden ist (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Danach sind gem. § 23 Abs. 1 AGBG Verträge “auf dem Gebiet des Arbeitsrechts” von der Prüfung nach Maßgabe des AGB-Gesetzes ausgeschlossen (BAG 13. Dezember 2000 – 10 AZR 168/00 – BAGE 96, 371). Die Bereichsausnahme gilt nicht für Miet-, Kauf- oder Darlehensverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, weil sie rechtlich selbständig sind und nicht auf Grund, sondern nur “gelegentlich” des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden (vgl. BAG 26. Mai 1993 – 5 AZR 219/92 – BAGE 73, 178, 181, 182).
Um einen solchen rechtlich selbständigen Vertrag geht es hier entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht. Die Zusatzvereinbarung enthält zwar Elemente eines Mietvertrags iSv. § 535 BGB. Denn die Beklagte hatte sich verpflichtet, dem Kläger für die Dauer des Arbeitsverhältnisses als höherwertiges Dienstfahrzeug einen AUDI A 4, 2,5 TDI zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen. Der Kläger verpflichtete sich dafür im Gegenzug, der Beklagten als Nutzungsentschädigung die höheren Leasingraten von monatlich 257,53 DM zu zahlen. Diese Zusatzvereinbarung ist aber ohne das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht denkbar; sie ist Bestandteil des Arbeitsvertrages.
2. Die fehlerhafte Begründung des Landesarbeitsgerichts führt nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils. Es erweist sich im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO). Da alle maßgeblichen Tatsachen vom Landesarbeitsgericht festgestellt worden sind und neuer Sachvortrag nicht zu erwarten ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nr. 3 der Zusatzvereinbarung hält der allgemeinen richterlichen Inhaltskontrolle nicht stand.
a) Ungeachtet der Bereichsausnahme des § 23 AGB-Gesetzes unterliegen Arbeitsverträge der allgemeinen richterlichen Inhaltskontrolle (vgl. BAG 21. November 2001 – 5 AZR 158/00 – BAGE 100, 13). Das beruht ua. auf dem Schutzauftrag an den Richter, den objektiven Wertentscheidungen der Grundrechte in Fällen gestörter Vertragsparität mit den Mitteln des Zivilrechts Geltung zu verschaffen. Ist der Inhalt eines Vertrags für eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen, muss korrigierend eingegriffen werden (BVerfG 7. Februar 1990 – 1 BvR 26/84 – BVerfGE 81, 242; 19. Oktober 1993 – 1 BvR 567/89 – BVerfGE 89, 214). Voraussetzung ist eine typisierbare Fallgestaltung, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lässt (ausführlich BAG 16. März 1994 – 5 AZR 339/92 – BAGE 76, 155). Neben den spezialgesetzlichen Normen greifen ergänzend die zivilrechtlichen Generalklauseln ein (§§ 138, 242 und § 315 BGB). Die vom Arbeitgeber einseitig vorgegebene Vertragsgestaltung muss mit den Grundprinzipien des Arbeitsrechts vereinbar sein und die Interessen des Arbeitnehmers in einer den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprechenden Weise berücksichtigen.
b) Gemessen daran ist Nr. 3 der Zusatzvereinbarung unwirksam.
aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Voraussetzungen für eine richterliche Inhaltskontrolle gegeben.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der streitbefangenen Klausel um die von der Beklagten bei der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung regelmäßig dann vereinbarte Vertragsbestimmung, wenn ein Dienstwagen nach Modell oder Ausstattung über den Standard hinaus geht, den Arbeitnehmer in vergleichbarer Position erhalten. Die Vertragsgestaltung ist von ihr einseitig vorgegeben. Sie ist nicht zwischen den Parteien ausgehandelt.
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte das teurere Dienstfahrzeug auf Wunsch des Klägers beschafft hat und er das Risiko einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Leasingzeit “freiwillig” eingegangen ist, wie die Beklagte meint. Ebenso wenig greift ihr Hinweis auf den Grundsatz “pacta sunt servanda”. Die Inhaltskontrolle bezweckt nicht den Schutz der durch Art. 2 GG gewährleisteten Vertragsfreiheit. Sie dient vielmehr dem Schutz vor einseitig formulierten Vertragsklauseln.
bb) Die Voraussetzungen der Nr. 3 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung sind erfüllt. Der Kläger hat ohne Rücksicht auf den Beendigungsgrund das Fahrzeug an die Beklagte zurückzugeben und die für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags von der Beklagten erst künftig an den Leasinggeber zu entrichtenden Differenzraten in einem Einmalbetrag zu entrichten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist vor Ablauf des Leasingvertrags beendet. Weitere Anspruchsvoraussetzungen oder Ausschlusstatbestände sind nicht vereinbart. Der Wortlaut des Vertrags ist unmissverständlich und keiner weiteren Auslegung zugänglich.
cc) Die sich aus dem Ende des Arbeitsverhältnisses ergebenden nachteiligen Folgen sind ausschließlich dem Kläger zugewiesen. Er hat das Fahrzeug zurückzugeben. Trotz Verlustes der Nutzungsmöglichkeit hat er die mit der bisherigen Nutzung des Fahrzeugs verbundenen Differenzraten bis zum Ablauf des Leasingvertrags weiterhin zu zahlen. Durch die Fälligstellung der Gesamtforderung “spätestens” bis zum Ausscheiden verschafft sich die Beklagte zusätzlich Kapital, über das sie frei verfügen kann. Der Kläger wird im Ergebnis verpflichtet, ihr insoweit ein unverzinsliches Darlehen zu gewähren. Die einseitige Risikoverteilung wird durch Nr. 3 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung bestätigt. Danach wird der Arbeitnehmer zur “kompletten” Zahlung verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis vor Übergabe des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer endet. Er wird mithin zur Zuzahlung von 36 Raten ohne jegliche eigene Nutzung herangezogen, sofern das Arbeitsverhältnis vor Auslieferung des Fahrzeugs und Übergabe an ihn endet.
Die in Nr. 3 Abs. 3 der Zusatzvereinbarung dem Kläger eingeräumte Befugnis ist nicht geeignet, diese Belastung auszugleichen. Ihm ist zwar “unbenommen”, das Fahrzeug zu übernehmen. Vorausgesetzt sind aber – nach dem Leasingvertrag – sowohl das Einverständnis des Leasinggebers als auch – nach der Zusatzvereinbarung – die Zustimmung der Beklagten. Auch wenn das Leasingunternehmen und der Kläger sich über seinen Eintritt in den Leasingvertrag einigen sollten, bleibt die Beklagte frei in ihrer Entscheidung, ob sie das Leasingunternehmen aus dem Vertrag entlässt. Sie hat sich damit vorbehalten, je nach ihren betrieblichen Bedürfnissen das Fahrzeug auch dann selbst zu verwenden, wenn der Kläger das Fahrzeug übernehmen möchte.
Ob eine vergleichbare Klausel mit “echtem” Wahlrecht des Arbeitnehmers für den Fall vereinbart werden kann, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet wird, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ist nicht zu entscheiden. Der Kläger hat nicht gekündigt. Offen zu lassen ist daher auch, ob eine solche Klausel das aus § 622 Abs. 5 BGB abgeleitete Verbot der einseitigen Kündigungserschwernis verletzt (vgl. hierzu BAG 9. November 1994 – 10 AZR 62/94 – EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 81 mwN).
dd) Nr. 3 der Zusatzvereinbarung ist mit den tragenden Grundprinzipien des Arbeitsrechts nicht vereinbar.
Das Arbeitsrecht als das Recht der abhängigen Arbeit weist grundsätzlich dem Arbeitgeber die Verantwortung für das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko zu (jetzt teilweise in § 615 Satz 3 BGB geregelt, vgl. ErfK/Preis 4. Aufl. § 615 BGB Rn. 126 ff.). Er richtet den Arbeitsplatz ein, organisiert die Arbeit und hat dem Arbeitnehmer die Mittel zur Verfügung zu stellen, die der Arbeitnehmer benötigt, um die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Zu den Betriebsmitteln gehört auch ein Dienstfahrzeug. Die dienstlich veranlassten Kosten hat grundsätzlich der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer zu tragen. Das gilt auch für die finanziellen Lasten, die sich aus der Entscheidung des Arbeitgebers ergeben, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Kündigt er das Arbeitsverhältnis und hat er deshalb keine Verwendung für ein Dienstfahrzeug, das er einem bisher beschäftigten Arbeitnehmer überlassen hatte, so fällt das in seinen Risikobereich.
ee) Eine – teilweise – Abwälzung dieses Risikos auf den Arbeitnehmer rechtfertigt sich nicht aus den Besonderheiten des Streitfalles.
(1) Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs ist ein typisches Mittel zur Gehaltsfindung. Mit ihr wird dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zugewendet, der als Sachbezug der Lohnsteuer unterliegt. Die anfallenden Steuern liegen indessen regelmäßig weit unter den tatsächlichen Kosten, die für Erwerb und Unterhalt eines eigenen Fahrzeugs aufzuwenden sind. Die Privatnutzung ist deshalb ein attraktives Angebot an Arbeitnehmer, ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder aufrechtzuerhalten.
Das gilt auch für die Bereitschaft des Arbeitgebers, auf Wunsch des Arbeitnehmers über die an sich geplanten Kosten des Arbeitsplatzes hinaus ein teureres Fahrzeug zu beschaffen. Ob der Arbeitgeber auf entsprechende Wünsche eingeht, unterliegt seiner Entscheidung. Fehlt es an einer Bindung – etwa durch Tarifvertrag – so steht den Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich frei, die sich aus einem solchen Wunsch des Arbeitnehmers ergebenden finanziellen Folgen zu regeln. Verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Übernahme der dem Arbeitgeber entstehenden Mehrkosten, so ist eine Vereinbarung, wie sie die Parteien hier in Nr. 1 der Zusatzvereinbarung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses getroffen haben, regelmäßig nicht zu beanstanden. Der Arbeitnehmer übernimmt zwar anteilig Betriebskosten des Arbeitgebers. Soweit er das Dienstfahrzeug dienstlich einsetzt, partizipiert der Arbeitgeber nämlich an dem höheren Prestige eines solchen Fahrzeugs und dem dadurch gesteigerten Werbeeffekt. Der Arbeitnehmer erhält aber im Gegenzug die Befugnis, das höherwertige Fahrzeug auch privat zu nutzen.
(2) Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem dadurch bedingten Wegfall der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs wird dieses Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gestört. Im Leasingrecht wäre eine Klausel, die den Leasinggeber zur Rücknahme der Leasingsache berechtigt, den Leasingnehmer gleichwohl zur Entrichtung der für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags anfallenden Leasingraten verpflichtet, wegen der mit dem Leitbild des Leasingvertrags unvereinbaren Äquivalenzstörung unwirksam (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. 31. März 1982 – VIII ZR 125/81 – NJW 1982, 1747 mwN).
Für die in der Zusatzvereinbarung geregelte Zahlungspflicht des Klägers bei Wegfall der Nutzung des Dienstfahrzeugs gilt nichts anderes. Auch der Arbeitsvertrag ist nach § 611 BGB auf den Austausch gegenseitiger Leistungen gerichtet. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden grundsätzlich die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten. Zahlungspflichten des Arbeitnehmers, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses knüpfen, bedürfen deshalb einer besonderen Rechtfertigung.
(3) Solche rechtfertigenden Gründe hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ihr Vorbringen beschränkt sich im wesentlichen auf die Wiederholung des – unstreitigen – Sachverhalts, sie habe lediglich dem Wunsch des Klägers nach dem höherwertigen Fahrzeugmodell entsprochen. Damit hat sie aber nur ein Motiv genannt, weshalb sie Leasingvertrag und Zusatzvereinbarung abgeschlossen hat. Ein Sachgrund, den Kläger über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus an den Folgen ihrer eigenen Investitionsentscheidung zu beteiligen, ergibt sich daraus nicht. Seine Vorteile beschränken sich auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Begünstigung der Beklagten wirkt dagegen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu seinen Lasten fort. Mit ihrer Vertragsgestaltung sichert sich die Beklagte alle Vorteile. Sie kann das Fahrzeug nunmehr einem Arbeitnehmer, der nach dem betrieblichen Gehaltsgefüge Anspruch auf ein entsprechendes Fahrzeug hat, zur Verfügung stellen oder auch das Fahrzeug selbst durch einen ihrer Geschäftsführer nutzen. Sie behält sich auch vor, einem Arbeitnehmer, dem üblicherweise kein Dienstfahrzeug zusteht, auf Kosten des Klägers einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil zuzuwenden. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, finanziert der Kläger so Gehaltskosten der Beklagten.
(4) Ohne Erfolg macht die Beklagte deshalb auch geltend, sie habe kein Interesse daran, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt des “üblichen” Dienstwagens ein höherwertiges Modell zurück zu erhalten; der ihr zufallende Vorteil sei von ihr “unerwünscht”. Mit ihrer Entscheidung, Arbeitnehmern auf deren Wunsch ein nach Ausstattung oder Modell teureres Dienstfahrzeug zu beschaffen, entscheidet sie notwendig zugleich über die Verteilung der Kosten, falls der Arbeitnehmer das Fahrzeug wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Leasingvertrags nicht mehr nutzen kann.
(5) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass das Entgelt des Klägers für den Monat Juli 2001 die von ihr zur Aufrechnung gestellte Forderung von insgesamt 6.947,10 DM überstieg. Ob sich die Klausel im Streitfall mehr oder weniger belastend ausgewirkt hat, ist unerheblich. Maßgebend sind die sich aus der abstrakten Regelung ergebenden möglichen Folgen.