Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablösende Betriebsvereinbarung für Betriebsrentner
Leitsatz (redaktionell)
1. Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, und Todesfällen zählt nicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sinn des Betriebsrentengesetzes.
2. Die Betriebsparteien haben auch bei Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten.
3. Sollen Aktive und Ruheständler nach den Regelungen einer Betriebsvereinbarung über Beihilfeleistungen gleichgestellt sein, können begünstigte Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden nicht damit rechnen, besser als die Aktiven behandelt zu werden. Sie können aber darauf vertrauen, auch nicht schlechter gestellt zu werden.
Normenkette
BetrAVG § 1; BetrVG §§ 75, 77; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen 18 Sa 1931/06) |
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 25.07.2006; Aktenzeichen 8 Ca 26/06) |
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juni 2007 – 18 Sa 1931/06 – insoweit aufgehoben, als es der Klage mit dem Hauptantrag zu 2. stattgegeben hat.
2. Im Umfang der Aufhebung werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen!
Gründe
Rz. 1
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Schlewing, Schmidt, G. Hauschild
Fundstellen
Dokument-Index HI2153793 |
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