Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang bei Auftragsnachfolge
Leitsatz (amtlich)
1. Die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit ist anzunehmen, wenn der neue Auftragnehmer nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern aufgrund eigenen Willensentschlusses einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, weil die Arbeitnehmer in der Lage sind, den Neuauftrag wie bisher auszuführen.
2. Hält der neue Auftragnehmer die frühere Arbeitsorganisation nicht aufrecht und stellen die Arbeitsplätze keine hohen Anforderungen an die Qualifikation der Arbeitnehmer, genügt ein Anteil von 75 % der früheren Beschäftigten nicht, um die Übernahme der Hauptbelegschaft feststellen zu können.
Normenkette
BGB §§ 613a, 622 Abs. 3; KSchG § 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. Mai 1997 - 9 Sa 747/96 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der am 1963 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1993 für die L – GmbH im M hospital in Bonn tätig. Er führte für die L GmbH Arbeiten im Hol- und Bringdienst des Krankenhauses aus. Einschließlich des Klägers beschäftigte die L GmbH acht Arbeitnehmer im Hol- und Bringdienst. Zu den Aufgaben dieses Dienstes gehörte das Abholen von Müll, das Wechseln von Betten, das Auswechseln von Mülltonnen sowie der Transport von Essen, Getränken und Medikamenten. Darüber hinaus führte die L GmbH den Betrieb der Spülküche und des Reinigungsdienstes im M hospital durch. Insgesamt setzte sie ca. 40 – 45 Arbeitnehmer ein.
Das M hospital kündigte den Auftrag der L GmbH zum 31. Dezember 1995 und vergab diesen Auftrag an die Beklagte neu. Die Beklagte stellte einen Teil der früheren Beschäftigten der L GmbH ein. Aus dem Hol- und Bringdienst der L GmbH waren dies sechs Arbeitnehmer. Die Gesamtzahl der von der Beklagten eingestellten früheren Beschäftigten der L GmbH ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden. Der Kläger hat behauptet, es habe sich um einen wesentlichen Teil gehandelt, die Beklagte hat in der Revisionsinstanz vorgetragen, ihr sei erst aufgrund eines Parallelrechtsstreits bekannt geworden, welche ihrer Beschäftigten zuvor bei der L GmbH angestellt gewesen seien. Insgesamt seien dies 17 Arbeitnehmer.
Mit dem Kläger vereinbarte die Beklagte am 1. Dezember 1995 die Neueinstellung zum 1. Januar 1996 und eine Probezeit von drei Monaten Dauer.
Die Beklagte übernahm die Organisations- und Ablaufplanung nicht von der L GmbH, sondern führte eine eigene ein. Die Beklagte übernahm von der L – GmbH keine Materialien, Reinigungsgeräte oder sonstige Betriebsmittel.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 11. Januar 1996 das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Berufung auf die vereinbarte Probezeit zum 26. Januar 1996. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 12. Januar 1996 zu.
Mit der am 25. Januar 1996 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigung sei wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen worden und sozial ungerechtfertigt. Die Probezeitvereinbarung sei unwirksam, denn seine frühere Beschäftigungsdauer bei der L GmbH sei anzurechnen. Der Betriebsübergang folge aus der Übernahme der Hauptbelegschaft der L – GmbH. Bei Übernahme des Auftrags durch die Beklagte habe der frühere Objektleiter N der Beklagten mitgeteilt, Ansprechpartner für die zeitlichen Abläufe auf den Stationen sei der Kläger.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch die Kündigung vom 11. Januar 1996 nicht beendet wurde, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei ordentlich mit der innerhalb der Probezeit maßgeblichen Kündigungsfrist zum Ablauf des 26. Januar 1996 aufgelöst worden. Die Beschäftigungsdauer des Klägers bei der L GmbH sei auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht anzurechnen. Ein Betriebsübergang oder ein Übergang eines Betriebsteiles nach § 613 a BGB von der L GmbH auf die Beklagte habe nicht stattgefunden. Insofern habe es sich lediglich um eine Funktionsnachfolge gehandelt. Die Beklagte habe keine Betriebsmittel übernommen und die Arbeitsabläufe neu organisiert. Damit habe sie keine organisierte Gesamtheit von Faktoren übernommen. Insbesondere könne diese Übernahme nicht aus der Anstellung des Klägers gefolgert werden, denn ihm sei bereits nach elf Tagen gekündigt worden.
II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Kündigung vom 11. Januar 1996 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 26. Januar 1996 aufgelöst.
1. Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung auf das gekündigte Arbeitsverhältnis. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch keine sechs Monate im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Seine frühere Beschäftigungsdauer bei der L GmbH ist auf die Wartezeit nach § 1 KSchG nicht anzurechnen. Die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs von der L GmbH auf die Beklagte sind nicht dargelegt worden.
a) Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Eine Einheit darf allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 11. März 1997 - Rs C - 13/95 - EuGHE I 1997, 1259 = AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 [Ayse Süzen]; vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - AP Nr. 171 zu § 613 a BGB, zu B I der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann die Übernahme einer organisierten Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang darstellen. Die Wahrung der Identität ist anzunehmen, wenn der neue Auftragnehmer nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern aufgrund eigenen Willensentschlusses einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, weil die Arbeitnehmer in der Lage sind, den Neuauftrag wie bisher auszuführen (Senatsurteil vom 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - AP Nr. 169 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar. Es hängt von der Struktur eines Betriebs oder Betriebsteiles ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muß, um von der Übernahme einer bestehenden Arbeitsorganisation ausgehen zu können. Haben die Arbeitnehmer einen geringen Qualifikationsgrad, muß eine hohe Anzahl von ihnen beschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können. Ist ein Betrieb stärker durch das Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, daß wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden (BAG Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - AP Nr. 172 zu § 613 a BGB, zu B I 2 b der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann im Streitfall ein Betriebsübergang nicht angenommen werden. Es liegt lediglich eine Funktionsnachfolge vor.
aa) Die Beklagte hat weder materielle noch immaterielle Betriebsmittel der L – GmbH übernommen.
bb) Ebenso fehlt es an der Ähnlichkeit der vor und nach dem Übergang zu verrichtenden Tätigkeiten. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Beklagte eine neue Ablauf- und Arbeitsorganisation eingeführt hat. Abweichenden Sachvortrag hat der Kläger nicht gehalten. Allein sein Hinweis, der beim M -hospital angestellte ehemalige Objektleiter der L GmbH N habe die Beklagte auf die Kenntnisse des Klägers verwiesen, berechtigt nicht zu der Annahme, die Beklagte habe sich tatsächlich das Ablauf- und Organisationswissen des Klägers zu eigen gemacht und danach ihre Arbeitsabläufe organisiert. Vielmehr hat es der Kläger ausdrücklich unterlassen, die ihm zumindest im Zeitraum vom 1. bis zum 11. Januar 1996 bekannt gewordenen Vorgaben der Beklagten im Prozeß vorzutragen. Damit ist der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen.
cc) Eine willentliche Übernahme der Hauptbelegschaft zur Fortführung der Auftragserledigung ist gleichfalls nicht festzustellen. Wird zugunsten des Klägers unterstellt, bei dem sogenannten Hol- und Bringdienst habe es sich um einen organisatorisch abgrenzbaren Teil der unstreitig als Betrieb organisierten Erledigung des Auftrags „ hospital” der L GmbH gehandelt, begründet dies nicht die Annahme, die Beklagte habe einen Betriebsteil der L GmbH im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB übernommen. Allein die Einstellung von sechs der ehemals acht im Hol- und Bringdienst der L GmbH beschäftigten Arbeitnehmer begründet nicht die Annahme, damit sei die Hauptbelegschaft übernommen worden. Da es sich um keine Arbeitsplätze handelt, die hohe Anforderungen an die Qualifikation der Arbeitnehmer stellen, genügt ein Anteil von 75 % der früheren Beschäftigten nicht, um die Übernahme der Hauptbelegschaft feststellen zu können. Dies gilt umsomehr, weil mit ihr keine Bewahrung der früheren Arbeitsorganisation einhergegangen ist.
dd) Wird davon ausgegangen, daß allein die Erfüllung des Auftrags „M hospital” organisatorisch verselbständigt war und allein eine Übernahme dieses Betriebs durch die Beklagte in Betracht käme, hat der Kläger die Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft ebensowenig dargelegt.
2. Hat die Beklagte keinen Betrieb oder Betriebsteil der L GmbH übernommen, scheidet eine Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Norm aus.
3. Die gemäß § 622 Abs. 3 BGB maßgebliche Kündigungsfrist ist eingehalten worden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Ascheid, Müller-Glöge, Mikosch, Dr. E. Vesper, P. Knospe
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 10.12.1998 durch Klapp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
DB 1999, 539 |
NJW 1999, 1884 |
NWB 1999, 1706 |
ARST 1999, 100 |
EWiR 1999, 935 |
FA 1999, 167 |
FA 1999, 227 |
NZA 1999, 420 |
NZG 1999, 415 |
RdA 1999, 423 |
SAE 1999, 295 |
ZAP 1999, 552 |
ZIP 1999, 632 |
AP, 0 |
EuZW 1999, 287 |
NJ 1999, 335 |