Leitsatz (redaktionell)
1. Aus der Annahme des Arbeitgeberangebots auf Abschluß eines Zeitvertrages kann nicht geschlossen werden, der Zeitvertrag beruhe auf dem Wunsch des Arbeitnehmers (Bestätigung von BAG 1973-03-22 2 AZR 274/72 = BAGE 25, 125 = AP Nr 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
2. Ob ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages vorliegt, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles.
Es ist zulässig, jeden Lektor ohne Rücksicht darauf, ob er Daueraufgaben wahrnimmt oder ob seine Beschäftigung der Natur der Sache und der Zweckbestimmung nach nicht auf Dauer angelegt ist, stets nur auf Zeit einzustellen. Es ist auch unzulässig, ohne feste Regel, die für die Beteiligten durchschaubar ist, dem Zufall zu überlassen, welcher Lektor auf Zeit und welcher Lektor auf Dauer beschäftigt wird (Bestätigung von BAG 1973-03-22 2 AZR 274/72 = BAGE 25, 125 und des Urteils des BAG 1982-02-11 2 AZR 368/81 = AP Nr 25 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Nachwuchsförderung, Weiterbildung und aktualitätsbezogener Unterricht können sachliche Gründe für die Befristung eines Lektorenvertrages sein. Entscheidend ist, daß im konkreten Falle tatsächlich aktualitätsbezogener Unterricht erteilt wird, bzw die Stelle auch wirklich der Nachwuchsförderung und Weiterbildung dient (Bestätigung des Urteils BAG 1981-08-19 7 AZR 280/79 = AP Nr 59 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
3. Die Üblichkeit im Arbeitsleben, für die die Verhältnisse aller einschlägigen Verwaltungen und Betriebe berücksichtigt werden müssen, rechtfertigt die Befristung nur, wenn sie der Auffassung verständiger und verantwortungsbewußter Vertragspartner entspricht. Diesen Voraussetzungen entspricht eine Übung, möglichst alle ausländischen Lektoren in befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen, nicht, da diese zum Teil mit typischen Daueraufgaben betraut werden (Bestätigung von BAG 1973-03-22 2 AZR 274/72 = BAGE 25, 125, aaO).
4. Gegen eine Beschäftigung von Lektoren in unbefristeten Arbeitsverhältnissen bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Das in GG Art 5 Abs 3 garantierte Grundrecht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre wird dadurch nicht beeinträchtigt (Bestätigung des Urteils BAG 1982-05-06 2 AZR 1037/79 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Normenkette
BGB § 620; GG Art. 5 Abs. 3
Fundstellen
Haufe-Index 438252 |
BAGE, 38 |
DB 1982, 2708-2709 (LT1-4) |
JR 1983, 308 |
SAE 1983, 158-164 (LT1-4) |
AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (LT1-4), Nr 68 |
EzA § 620 BGB, Nr 59 (LT1-4) |