Leitsatz (redaktionell)
1. Eine nicht von der Gewerkschaft getragene Arbeitsniederlegung der Arbeitnehmer eines Betriebes mit dem Ziel der Wiedereinstellung von Arbeitnehmern, denen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden ist, ist eine rechtswidrige Arbeitsniederlegung, kein rechtmäßiger Streik. Die Arbeitsniederlegung ist auch weder aus dem Gesichtspunkt des arbeitsvertraglichen Zurückbehaltungsrechts noch aus einem Notwehrrecht gerechtfertigt.
2. Bei außerordentlichen Kündigungen (Kampfkündigungen) seitens des Arbeitgebers wegen Teilnahme an rechtswidrigen Arbeitsniederlegungen entfällt eine Anhörung des Betriebsrats gemäß BetrVG § 102 Abs 1.
Normenkette
BGB §§ 273, 626; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 227 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 09.10.1975; Aktenzeichen 6 Sa 720/75) |
Fundstellen
BAGE 30, 50-67 (LT1-2) |
BAGE, 50 |
BB 1978, 1115 (LT1-2) |
DB 1978, 1403-1405 (LT1-2) |
NJW 1979, 236-239 (LT1-2) |
ARST 1978, 170-171 (ST1-2) |
BlStSozArbR 1978, 343 (T1-2) |
SAE 1980, 139-145 (LT1-2) |
AP, Arbeitskampf |
AR-Blattei, Arbeitskampf I Entsch 14 (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 170.1 Nr 14 (LT1-2) |
EzA, Arbeitskampf Nr 22 (LT1-2) |
JuS 1978, 791-792 (LT1-2) |
MDR 1978, 787 (LT1-2) |
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