Leitsatz (redaktionell)

Unentschuldigt iS des FeiertLohnzG § 1 Abs 2 ist ein Arbeitnehmer dann der Arbeit ferngeblieben, wenn er:

1. keinen stichhaltigen Grund für sein Fernbleiben von der Arbeit hatte und

2. wenn er einen solchen Grund nicht unverzüglich dann dem Arbeitgeber mitteilt, sobald dieser zu erkennen gibt, er wolle dem Arbeitnehmer Lohn für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, aus den Gründen des FeiertLohnzG § 1 Abs 2 nicht zahlen.

 

Normenkette

FeiertLohnzG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 20.01.1956; Aktenzeichen II Sa 216/55)

 

Fundstellen

BB 1957, 967 (LT1)

JR 1959, 250

JR 1959, 251

AP § 1 FeiertagsLohnzahlungsG (LT1), Nr 2

AR-Blattei, ES 710 Nr 4 (LT1)

AR-Blattei, Feiertage Entsch 4 (LT1)

EzA § 1 FeiertlohnzG, Nr 1

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