Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen. Zurückweisung wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde
Leitsatz (amtlich)
§ 174 BGB findet auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist keine entsprechende Anwendung.
Orientierungssatz
- Die Auflösung einer GmbH wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG führt nicht zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit (ebenso BAG 22. März 1988 – 3 AZR 350/86 – AP ZPO § 50 Nr. 6 = EzA ZPO § 50 Nr. 2). Ebensowenig führt die während des Revisionsverfahrens kraft Gesetzes eingetretene Auflösung einer GmbH zur Unzulässigkeit des von ihr eingelegten Rechtsmittels. Der vom Erfolg des Rechtsmittels abhängige Kostenerstattungsanspruch reicht als Anhaltspunkt vorhandenen Vermögens aus (so auch BGH 6. Februar 1991 – VIII ZR 26/90 – DB 1991, 1319).
- Eine analoge Anwendung von § 174 BGB auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung tariflicher Ausschlußfristen ist nicht gerechtfertigt.
- Die Geltendmachung muß durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Entsprechend § 180 Satz 1 BGB ist ein Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht unzulässig.
Normenkette
BGB §§ 174, 180; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 5; Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland (RTV) § 54
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger war beim beklagten Dachdeckerunternehmen als Arbeiter zu einem Stundenlohn von 23,50 DM brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland (RTV) Anwendung.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11. Oktober 1999 zum 25. Oktober 1999. Dem Kläger wurde das Kündigungsschreiben am 12. Oktober 1999 übergeben. Ab dem folgenden Tag, dem 13. Oktober 1999, war der Kläger bis zum 22. Oktober 1999 krank. Die Beklagte leistete keine Entgeltfortzahlung.
Mit Schreiben seiner bevollmächtigten Anwälte vom 10. Dezember 1999, das der Beklagten am 14. Dezember 1999 zuging, forderte der Kläger Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 13. bis zum 22. Oktober 1999 in Höhe von 1.504,00 DM brutto. Diesem Schreiben war eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt. Die Beklagte wies die Geltendmachung mit einem den Rechtsanwälten des Klägers am 22. Dezember 1999 zugegangenen Schreiben “mangels Vorlage einer Bevollmächtigung” zurück. Zugleich lehnte sie die Zahlung ab, weil die Ansprüche nicht bestünden.
Mit seiner beim Arbeitsgericht am 21. Februar 2000 eingegangen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 13. bis zum 22. Oktober 1999.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.504,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Januar 2000 aus dem entsprechenden Nettobetrag zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe die tarifliche Ausschlußfrist nicht gewahrt.
Die Vorinstanzen haben der Klage nach Beweisaufnahme über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Während des Revisionsverfahrens hat das Amtsgericht Marburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten mangels Masse abgelehnt. Die Auflösung der Gesellschaft ist in das Handelsregister eingetragen worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Linck, Hann, R. Rehwald
Fundstellen
Haufe-Index 846019 |
BAGE 2004, 161 |
BB 2003, 51 |
DB 2002, 2652 |
NJW 2003, 236 |
NWB 2002, 2777 |
NWB 2002, 4312 |
EBE/BAG 2002, 170 |
ARST 2003, 137 |
ARST 2003, 24 |
ARST 2004, 23 |
EWiR 2003, 145 |
FA 2002, 328 |
FA 2003, 52 |
FA 2003, 60 |
JurBüro 2003, 52 |
NZA 2002, 1344 |
SAE 2003, 231 |
ZAP 2002, 1404 |
ZTR 2002, 472 |
ZTR 2003, 88 |
AP, 0 |
AuA 2002, 468 |
EzA-SD 2002, 14 |
EzA-SD 2002, 4 |
EzA |
JuS 2003, 195 |
MDR 2003, 157 |
PERSONAL 2003, 58 |
AUR 2002, 350 |
AUR 2002, 478 |
ArbRB 2002, 353 |
GV/RP 2003, 756 |
BAGReport 2003, 63 |
FSt 2003, 530 |
FuBW 2003, 689 |
FuHe 2003, 634 |
FuNds 2003, 709 |
JURAtelegramm 2003, 135 |
SPA 2002, 6 |