Entscheidungsstichwort (Thema)

Urteil ohne Entscheidungsgründe. Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede. Ankündigung einer Rechtsprechungsänderung. Auslegung einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf einschlägige Tarifverträge

 

Leitsatz (amtlich)

  • Für die Auslegung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln in bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossenen Arbeitsverträgen (“Altverträge”) gilt weiter die Auslegungsregel, wonach die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen ist, also nur die Gleichstellung nicht tarifgebundener mit tarifgebundenen Arbeitnehmern bezweckt.
  • Der Senat beabsichtigt, diese Auslegungsregel nicht auf die ab dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge anzuwenden.
 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 305c Abs. 2, § 613a Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 27.08.2004; Aktenzeichen 16 Sa 503/04)

ArbG Osnabrück (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen 4 Ca 592/03)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil die Parteien darauf verzichtet haben.

 

Unterschriften

Bepler, Bott, Wolter, Pfeil, Rupprecht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1534640

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