Entscheidungsstichwort (Thema)
Urteil ohne Entscheidungsgründe. Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede. Ankündigung einer Rechtsprechungsänderung. Auslegung einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf einschlägige Tarifverträge
Leitsatz (amtlich)
- Für die Auslegung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln in bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossenen Arbeitsverträgen (“Altverträge”) gilt weiter die Auslegungsregel, wonach die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen ist, also nur die Gleichstellung nicht tarifgebundener mit tarifgebundenen Arbeitnehmern bezweckt.
- Der Senat beabsichtigt, diese Auslegungsregel nicht auf die ab dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge anzuwenden.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 305c Abs. 2, § 613a Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 27.08.2004; Aktenzeichen 16 Sa 504/04) |
ArbG Osnabrück (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen 4 Ca 594/03) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. August 2004 – 16 Sa 504/04 – aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 28. Januar 2004 – 4 Ca 594/03 – stattgegeben hat.
Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewiesen.
- Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil die Parteien darauf verzichtet haben.
Unterschriften
Bepler, Bott, Wolter, Pfeil, Rupprecht
Fundstellen
Dokument-Index HI1534641 |
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