Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag eines wissenschaftlichen Mitarbeiters
Orientierungssatz
Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem zeitlich begrenzten Forschungsprogramm mit, so sind hier strengere Maßstäbe an die Anerkennung eines sachlichen Befristungsgrundes zu stellen, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluß des neuen Arbeitsvertrages bereits längere Zeit, insbesondere bereits länger als fünf Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist. Erforderlich ist, daß bei Abschluß des Vertrages hinreichend sichere konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß im Anschluß an das zeitlich begrenzte Forschungsprogramm für den betreffenden Arbeitnehmer entweder kein Beschäftigungsbedürfnis oder keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehen wird, insbesondere sich kein neues Forschungsprojekt anschließen wird, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden könnte.
Normenkette
BGB § 620
Verfahrensgang
LAG Bremen (Entscheidung vom 04.05.1988; Aktenzeichen 2 Sa 171/87) |
ArbG Bremen (Entscheidung vom 18.02.1987; Aktenzeichen 5 Ca 5081/86) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen seit Mai 1977 bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Der im Jahre 1946 geborene Kläger war bei der Beklagten als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität B im Fachbereich 9 (Sozialwissenschaft, Politik, Gemeinschaftskunde, Psychologie, Religionswissenschaften und -pädagogik) in der Zeit vom 9. Mai 1977 bis zum 28. Februar 1986 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Alle diese Verträge betrafen die Mitarbeit des Klägers an jeweils näher bezeichneten drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Berufsfindung Jugendlicher. Ab September 1984 arbeitete der Kläger an der Konzeption für ein weiteres Forschungsprojekt mit, das ebenfalls das Thema Berufsfindung Jugendlicher betraf.
Der erste befristete Arbeitsvertrag vom 18. Mai 1977 umfaßte die Zeit vom 9. Mai 1977 bis zum 31. Oktober 1978. Er wurde abgeschlossen für die Dauer folgender Aufgaben:
"Arbeitssituation und Sozialisation",
längstens jedoch für die Dauer der Bereitstellung
der entsprechenden Mittel durch die Deutsche For-
schungsgemeinschaft.
Der nächste Vertrag vom 14. Dezember 1978 galt ab 1. November 1978 für die Dauer folgender Aufgabe:
"Berufsfindung und Arbeitsmarkt", hier: Theoretische
und methodische Vorbereitung, Durchführung und Aus-
wertung von Erhebungen (im Teilprojekt II) bei Schü-
lern im Berufsgrundbildungsjahr; Koordination der
Arbeiten der studentischen Hilfskräfte; Zusammenar-
beit mit auswärtigen Forschungsinstituten, jedoch
nur für die Dauer der Bereitstellung der entspre-
chenden Mittel bzw. Forschungsmittel für die genannte
Aufgabe durch den Bundesminister für Bildung und Wis-
senschaft, längstens bis zum 31. Oktober 1983.
Der anschließende Arbeitsvertrag vom 16. Februar/15. April 1983 galt ab 1. März 1983 für die Dauer folgender Aufgabe:
Theoretische Vorbereitung; Fragen der Theoriebildung im
Zusammenhang der Berufsfindung Jugendlicher; Untersuchung
der objektiven, gesellschaftlichen und staatlichen Rah-
mensetzungen bei Übergang von Jugendlichen ins Berufs-
leben zu verschiedenen Untersuchungszeitpunkten; Kontakte
mit der Sekundäranalyse zugrunde liegenden Forschungspro-
jekten; Organisation der Datenbeschaffung und Aufberei-
tung; Auswertung der Daten; Kontakte mit an ähnlichen
Fragestellungen arbeitenden Forschungsprojekten; im
Forschungsvorhaben "Berufsfindung und Berufsberatung";
jedoch nur für die Dauer der Bereitstellung der ent-
sprechenden Mittel bzw. Forschungsmittel für die ge-
nannte Aufgabe durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft,
längstens bis zum 29. Februar 1988.
Der letzte zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag datiert vom 11. Juni 1985. Danach wurde der Kläger ab 1. Juni 1985 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bis zum 28. Februar 1986 als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer für die Aufgabe
Wissenschaftliche Dienstleistungen im Rahmen des durch
die Deutsche Forschungsgemeinschaft finanzierten For-
schungsprojekts "Berufsfindung und Berufsberatung":
- abschließende Auswertung der Daten der Jugendstudien
in Bremen, München, Dortmund und Hamburg,
- Vorbereitung der Herstellung des Abschlußberichts,
- Vorbereitung einer Tagung mit Mitarbeitern der ein-
bezogenen Studien zur "Validitätskontrolle" der Er-
gebnisse,
- Herstellung des Abschlußberichts an die Deutsche
Forschungsgemeinschaft, insbesondere: Darstellung
des Arbeitsamtbezugs im Berufsfindungsverlauf und
der Vergleichsanalyse der einbezogenen Projekte,
Auseinandersetzung mit einschlägiger Literatur,
Abstimmen der Ergebnisse mit Vertretern der einbe-
zogenen Studien
weiterbeschäftigt.
Gemäß § 2 des Vertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für B geltenden Fassung. Gemäß § 5 des Vertrages sollte der Arbeitsvertrag vom 15. April 1983 mit Ablauf des 31. Mai 1985 seine Gültigkeit verlieren.
Außerdem unterzeichnete der Kläger am 17. Juli 1983 bzw. 1985 - die richtige Jahreszahl ist von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden - folgende von der Beklagten vorgefertigte Erklärung:
"Mit meiner Unterschrift bestätige ich, daß ich
mit dem Inhalt des Weiterbeschäftigungsantrages,
insbesondere mit der Aufgabenbeschreibung, der
Begründung für die Befristung und der Dauer der
Befristung einverstanden bin.
..."
Mit seiner am 5. März 1986 eingereichten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu stehen, da ein sachlicher Grund für die vereinbarte Befristung nicht vorgelegen habe. Insbesondere der letzte Arbeitsvertrag sei nur deshalb befristet worden, weil die Finanzierung des zugrunde liegenden Projektes durch Drittmittel nur bis zum 28. Februar 1986 gewährt gewesen sei. Die Forschung auf dem Gebiet der Berufsfindung Jugendlicher sei zu diesem Zeitpunkt keineswegs abgeschlossen gewesen. Anschlußprojekte, in denen der Kläger hätte beschäftigt werden können, seien bereits geplant gewesen und später auch tatsächlich durchgeführt worden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, daß zwischen den Parteien
über den 28. Februar 1986 hinaus ein unbe-
fristetes Arbeitsverhältnis besteht,
2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger
zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter-
zubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, die im letzten Arbeitsvertrag vom 11. Juni 1985 vorgenommene Befristung sei weder nach ihrem Grund noch nach ihrer Dauer zu beanstanden. Der Kläger sei für ein in sich abgeschlossenes Forschungsprojekt eingestellt worden, das am 28. Februar 1986 beendet gewesen sei. Daß die Aufgabe zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich abgeschlossen werden konnte, hätten der Projektleiter und der Kläger schriftlich bei Abschluß des Vertrages bestätigt. Es habe sich hierbei um eine selbständige, abgrenzbare Teilaufgabe aus dem Gesamtforschungsgebiet der Berufsfindung Jugendlicher gehandelt, so daß unerheblich sei, daß dieses Gesamtforschungsprojekt mit der Beendigung der Teilaufgabe noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Auf die Drittmittelfinanzierung werde die Befristung nicht gestützt; der Kläger wäre auch dann nicht weiterbeschäftigt worden, wenn die Drittmittelfinanzierung verlängert worden wäre.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Ersturteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die zum 28. Februar 1986 vereinbarte Befristung nicht beendet wurde.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Entscheidung des Rechtsstreits allein davon abhängt, ob die Befristung des letzten zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages rechtswirksam war (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. BAGE 49, 73, 79, 80; 50, 298, 307; 51, 319, 323, 324 = AP Nr. 97, 100 und 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule). Dies ist hier der Arbeitsvertrag vom 11. Juni 1985. Da gemäß § 57 f Hochschulrahmengesetz (HRG) die §§ 57 a bis 57 e HRG auf vor dem 26. Juni 1985 abgeschlossene Arbeitsverträge noch nicht anzuwenden sind, ist dem Landesarbeitsgericht auch darin zu folgen, daß die vereinbarte Befristung nur rechtswirksam ist, wenn für sie ein sachlicher Grund im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. Januar 1987, BAGE 55, 1, 4 f. = AP Nr. 111 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe m.w.N.) gegeben war.
2. Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen eines sachlichen Grundes vor allem mit der Begründung verneint, entgegen der Auffassung der Beklagten und dem Wortlaut des Arbeitsvertrages sei dem Kläger keine Aufgabe von begrenzter Dauer übertragen worden. Eine solche sei nur gegeben, wenn bei Abschluß des befristeten Arbeitsvertrages erwartet werden könne, daß mit Beendigung der Aufgabe auch der Bedarf für die Tätigkeit des befristet eingestellten Arbeitnehmers entfallen werde. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, denn seit Beginn der Beschäftigung des Klägers sei die Forschung auf dem Gebiet der "Berufsfindung Jugendlicher" in der Weise erfolgt, daß jeweils einzelne, thematisch aufeinander aufbauende Forschungsprojekte durchgeführt worden seien. Die Forschungen auf diesem Gebiet hätten nicht am 28. Februar 1986 beendet werden sollen, vielmehr habe sich der Projektleiter bereits seit 1984 um Drittmittel für ein weiteres Projekt auf diesem Forschungsgebiet bemüht. Bei Abschluß des letzten Arbeitsvertrages habe die Beklagte daher nicht davon ausgehen können, daß nach Abschluß des durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft geförderten Projekts kein Bedarf mehr für die Tätigkeit des Klägers vorhanden sein werde. Weder sei geplant gewesen, die Forschungen auf dem Gebiet der Berufsfindung Jugendlicher abzuschließen noch sei sicher gewesen, daß die Beklagte den Kläger in einem Anschlußprojekt nicht mehr habe einsetzen können. Die Möglichkeit der Beklagten, den Kläger weiterzubeschäftigen, sei allein von den Drittmitteln für die geplante Fortsetzung der Forschung abhängig gewesen; die in diesem Punkte bestehende Ungewißheit aber habe weder zum Vorliegen einer Aufgabe von begrenzter Dauer geführt noch hätte sie in Anbetracht der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers eine Befristung rechtfertigen können.
3. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts kann vom Senat nur begrenzt nachgeprüft werden. Bei dem Begriff der sachlichen Rechtfertigung einer Befristung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Eine nachprüfbare Rechtsverletzung ist insoweit nur gegeben, wenn der Rechtsbegriff des sachlichen Grundes selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Bewertung übersehen worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAGE 40, 177, 179 = AP Nr. 70 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 1 der Gründe m.w.N.).
4. Jedenfalls diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil stand. Dabei mag dahinstehen, ob den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, dem Kläger sei durch den letzten Arbeitsvertrag keine Aufgabe von begrenzter Dauer übertragen worden, gefolgt werden kann oder ob die Einwendungen der Revision insoweit berechtigt sind. Denn selbst wenn mit der Revision davon auszugehen wäre, daß es sich bei dem Gegenstand des Vertrages vom 11. Juni 1985 um ein in sich abgeschlossenes Forschungsprojekt handelte, bildet dies im Entscheidungsfall keinen sachlichen Grund für eine Befristung. Denn jedenfalls angesichts der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zu Recht entscheidend darauf abgestellt, daß bei Vertragsabschluß nicht davon ausgegangen werden konnte, daß im Anschluß an die Beendigung dieses Forschungsprojektes kein Bedarf mehr für die Tätigkeit des Klägers bestehen werde. Diese tatsächliche Feststellung, gegen die die Revision keine Verfahrensrüge erhoben hat, trägt das angefochtene Urteil.
a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. Januar 1987 (- 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule) ausgeführt, daß die Anforderungen an den sachlichen Grund einer Befristung mit zunehmender Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers steigen und daß deshalb das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der bereits länger als fünf Jahre als wissenschaftlicher Angestellter an demselben Universitätsinstitut in drittmittelfinanzierten befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt war, aus dem Gesichtspunkt der Drittmittelfinanzierung nur dann nochmals befristet werden darf, wenn beim Abschluß des Vertrages hinreichend sichere konkrete Anhaltspunkte für einen endgültigen Wegfall der Drittmittel mit dem Auslaufen des Vertrages vorliegen. Jedenfalls als sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses derart langjährig beschäftigter Arbeitnehmer genügt mithin weder, daß die Drittmittel bei Vertragsabschluß nur zeitlich begrenzt für die beabsichtigte Vertragsdauer gewährt waren, noch daß es ungewiß ist, ob sich eine weitere Drittmittelfinanzierung anschließen werde. Erforderlich ist vielmehr die bei Vertragsabschluß aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzustellende negative Prognose, daß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine weitere Drittmittelfinanzierung mehr zu erwarten ist, die Drittmittelfinanzierung also endgültig auslaufen wird.
b) Die dargestellten Erwägungen des Senats haben nicht nur für den Befristungsgrund der Drittmittelfinanzierung Bedeutung, sondern gelten entsprechend auch für eine Befristung, die darauf gestützt wird, der Arbeitnehmer solle nur an einem zeitlich begrenzten Forschungsprogramm mitarbeiten. Auch hier sind strengere Maßstäbe an die Anerkennung eines sachlichen Befristungsgrundes zu stellen, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluß des neuen Arbeitsvertrages bereits längere Zeit, insbesondere bereits länger als fünf Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist. Jedenfalls nach einer so langen Beschäftigungsdauer kann es nicht genügen, daß lediglich unsicher ist, ob sich an das Ende eines zeitlich begrenzten Forschungsprojekts ein anderes anschließen wird, bei dem der Arbeitnehmer eingesetzt werden könnte. Erforderlich ist vielmehr auch hier, daß bei Abschluß des Vertrages hinreichend sichere konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß im Anschluß an das zeitlich begrenzte Forschungsprogramm für den betreffenden Arbeitnehmer entweder kein Beschäftigungsbedürfnis oder keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehen wird, insbesondere sich kein neues Forschungsprojekt anschließen wird, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden könnte.
c) Derartige konkrete Anhaltspunkte sind hier nicht vorhanden. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr sogar im Gegenteil festgestellt, die Beklagte habe bei Abschluß des letzten Arbeitsvertrages nicht davon ausgehen können, daß nach Abschluß des ihm zugrunde liegenden Projekts kein Bedarf mehr für die Tätigkeit des Klägers bestehen werde. Gegen diese Feststellung hat sich auch die Revision nicht gewandt. Sie hat vielmehr lediglich darauf hingewiesen, daß die Beklagte stets vorgetragen habe, daß eine Weiterbeschäftigung des Klägers von ihr auch für den Fall nicht beabsichtigt gewesen sei, daß es wegen der Gewährung weiterer Drittmittel ein Anschlußprojekt geben werde.
5. Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Seidensticker Dr. Becker Dr. Steckhan
Breier Bea
Fundstellen