Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrente. Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten in einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung ist nur dann rechtmäßig, wenn mit ihr zugleich an einen unterschiedlichen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der unterschiedliche Rechtsfolgen rechtfertigt.

 

Normenkette

BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 03.04.2008; Aktenzeichen 13 Sa 29/08)

ArbG Köln (Urteil vom 30.08.2007; Aktenzeichen 1 Ca 2423/07)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. April 2008 – 13 Sa 29/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Rz. 1

 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

 

Unterschriften

Reinecke, Zwanziger, Schlewing, Schmidt, G. Kanzleiter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2332667

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