Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingriff in Versorgungsregelung
Orientierungssatz
Ein Eingriff in vertragliche Einheitsregelungen durch Betriebsvereinbarung kommt in Betracht, wenn ua. die Einheitsregelung “betriebsvereinbarungsoffen” formuliert ist. Das ist nicht der Fall, wenn in einer vertraglichen Versorgungszusage auf Satzung und Versicherungsbedingungen verwiesen wird und es in den “Schlußbestimmungen” heißt, die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen seien “Bestandteil dieses Vertrages”.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 21.04.2006; Aktenzeichen 3 Sa 1326/05 B) |
ArbG Hameln (Urteil vom 10.06.2005; Aktenzeichen 3 Ca 555/04 B) |
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. April 2006 – 3 Sa 1326/05 B – wird insoweit zurückgewiesen, als die Entscheidung zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten ergangen ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie nicht in dem zwischen ihr und dem Kläger zu 1) geschlossenen Vergleich verteilt wurden. Das gilt nicht für die Kosten, die allein dadurch entstanden sind, dass die Klägerin zu 2) zunächst auch den Versicherungsverein für das Bankgewerbe a.G. neben der Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat. Diese Kosten hat die Klägerin zu 2) zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Im Revisionsverfahren streiten noch die Klägerin zu 2) (künftig: Klägerin) und die Beklagte darüber, nach welchem Tarif und zu welchem Anteil die Beklagte Beiträge zum Beamtenversicherungsverein abzuführen hat.
Die Klägerin ist am 22. Mai 1952 geboren. Zum 1. Mai 1990 wurde sie bei der Beklagten als teilzeitbeschäftigte Datenerfasserin eingestellt. Für das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist ein Anstellungsvertrag vom 30. April/6. Mai 1990, der auszugsweise lautet:
Ҥ 4
Betriebliche Altersversorgung
Während der Zugehörigkeit zur B… Bank ist der Mitarbeiter als Ergänzung zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (a.G.), Berlin und Wuppertal, versichert. Die Beiträge werden von der B… Bank übernommen. Alles Weitere ergibt sich aus der Satzung und den Versicherungsbedingungen.
…
§ 8
Schlußbestimmungen
…
2. Bestandteil dieses Vertrages sind der Mantel- und der Gehaltstarifvertrag für die B… sowie die für die B… Bank gültigen Tarif- und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen.
…”
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags bestand bei der Beklagten eine “Vereinbarung über die Gewährung von Leistungen zusätzlich zum Gehalts- und Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe” vom 14. Mai 1985 (künftig: Vereinbarung 1985). Diese Vereinbarung war für die Beklagte vom Vorstand und auf Arbeitnehmerseite vom Betriebsrat sowie für die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (künftig: Gewerkschaft HBV) mit “i.A K…” unterzeichnet. Herr K… gehörte zu diesem Zeitpunkt nicht dem Hauptvorstand der Gewerkschaft HBV an. Ob der Hauptvorstand die Vereinbarung genehmigt hat, ist zwischen den Parteien ebenso streitig geblieben wie die Frage, ob die Vereinbarung ins Tarifregister eingetragen wurde und ob Herr K… in Vertretung für das Mitglied des Hauptvorstands der Gewerkschaft HBV, S…, gehandelt hat, der diese Vereinbarung zuvor mitverhandelt hatte. Sie lautet wie folgt:
“Vereinbarung
über die Gewährung von Leistungen zusätzlich zum Gehalts- und Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe
1. Der § 16a “Bildungsurlaub” des Manteltarifvertrages für die B… tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
…
3. Ab 1. Juli 1985 zahlt die B-Bank für die Arbeitnehmer alle satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträge zum Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes a.G. Berlin und Wuppertal (BVV).
Protokollnotiz:
Durch die Übernahme des vollen Beitrags zum BVV wird eine spätere Mitgliedschaft der Mitarbeiter der B-Bank in der Pensionskasse für die Angestellten der B… nicht tangiert.
…”
Am 11. Dezember 1989 kam es zu einer “Tarifvereinbarung”:
“zwischen
…
– der B… Bank AG
…
und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen …
zur einheitlichen Anwendung der Tarifverträge und Tarifvereinbarungen bei Umstrukturierung der B-Gruppe zu einer Holding.
1. Die Tarifverträge und Tarifvereinbarungen der B… GmbH gelten für alle Mitarbeiter der an dieser Tarifvereinbarung beteiligten Unternehmen. …
2. Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
…”
Bei Eintritt der Klägerin in das Arbeitsverhältnis gab es beim Beamtenversicherungsverein lediglich einen Tarif “A…”, hinsichtlich dessen die Beklagte in voller Höhe die Beiträge übernahm. Erst seit dem Jahre 2001 wird dieser Tarif als Tarif “DA” bezeichnet, weil der Beamtenversicherungsverein seitdem daneben noch weitere Tarife anbietet.
Am 27. September 2002 schlossen die Beklagte und ihr Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung “über Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt ‘Zukunftssicherung Bank’ (ZKS Bank)”. Nach der Präambel dieser Vereinbarung sind sich die Parteien vor “dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der B… Bank … über die Notwendigkeit von Reorganisationsmaßnahmen einig. Aufgrund von Leistungsverzichten, Effizienzsteigerungen und Mengenanpassungen ergibt sich eine erhebliche Reduzierung des Personalbedarfs.”
In der Betriebsvereinbarung sind dementsprechend eine Vielzahl von Maßnahmen zur Kostensenkung und Umstrukturierung geregelt. Die Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung wurde einer gesonderten Betriebsvereinbarung überlassen. Eine derartige Betriebsvereinbarung wurde am 18. Dezember 2003 mit Wirkung zum 1. April 2004 abgeschlossen (hiernach: BV 2003). Sie lautet auszugsweise:
“Präambel
Im Rahmen der Verhandlungen über Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt ‘Zukunftssicherung Bank’ waren sich die Parteien darüber einig, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation der B… Bank neben der Reduzierung des Personalbedarfs auch eine Fortführung der Betrieblichen Altersversorgung im Tarif DA des BVV im bisherigen Umfang nicht länger möglich ist. Mit dieser Betriebsvereinbarung wird die Überleitung vom Tarif DA der BVV Pensionskasse in den Tarif DN geregelt.
1. Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für die beim BVV in der BVV Pensionskasse angemeldeten Mitarbeiter der B… Bank, die vor dem 31. Dezember 2000 in die B… Bank eingetreten sind. …
2. Überleitung in den Tarif DN
Die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung fallenden Mitarbeiter werden mit Wirkung vom 01. April 2004 in den Tarif DN übergeleitet. Grundlage für Leistungen aus diesem Tarif sind die jeweils gültige Satzung der BVV Pensionskasse sowie die jeweils gültigen Versicherungsbedingungen.
Durch den Wechsel von Tarif DA in den Tarif DN werden die bis zum 31. März 2004 erworbenen Versorgungsansprüche nicht berührt. Maßgeblich für die Leistungen im Versorgungsfall sind die Satzung der BVV Pensionskasse sowie für den Zeitraum bis zum 31. März 2004 die Versicherungsbedingungen des Tarifs DA und ab dem 1. April 2004 die Versicherungsbedingungen des Tarifs DN in der jeweils gültigen Fassung.
3. Zuwendungen an die BVV Pensionskasse/Gehaltsumwandlungsabrede
Die Zuwendungen der B… Bank an die BVV Pensionskasse betragen 3,5 % des laufenden Bruttomonatseinkommens des Mitarbeiters auf der Basis von 13 Monatsgehältern, höchstens jedoch 3,5 % der jeweils gültigen Zuwendungsbemessungsgrenze und werden entsprechend § 1 der derzeit geltenden Tarifbedingungen für den Tarif DN entrichtet. …
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligen sich an der Finanzierung dieser Zuwendung zur Hälfte im Wege einer Gehaltsumwandlungsabrede. Die B… Bank wird die erforderliche Einwilligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Gehaltsumwandlungsabrede einholen. Soweit eine Zustimmung nicht erfolgt, ist die B… Bank berechtigt, den auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter entfallenden Finanzierungsanteil zu Lasten des jeweiligen Nettogehaltes einzubehalten und abzuführen.
…
4. Besitzstandsregelung
Bei Mitarbeitern, die vor dem 31. Dezember 1990 in die B… Bank eingetreten sind, zahlt die B… Bank bis zum 31. März 2007 den vollen Beitrag für den Tarif DN und darüber hinaus in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit nach folgender Staffel für einen bestimmten Zeitraum weiterhin in voller Höhe und danach für bestimmte Zeiträume zu einem über 50 % liegenden Anteil des Gesamtbeitrages.
Betriebszugehörigkeit: – vollendete Jahre am Stichtag (1. April 2004) – |
Beitrag in voller Höhe für: |
Beitrag für: |
ab 10 Jahre |
(1. Stufe) |
6 Monate |
weitere 12 Monate i. H. v. |
75 % |
ab 15 Jahre |
(2. Stufe) |
9 Monate |
weitere 12 Monate i. H. v. |
85 % |
|
|
|
danach weitere 12 Monate i. H. v. |
70 % |
ab 20 Jahre |
(3. Stufe) |
12 Monate |
weitere 12 Monate i. H. v. |
90 % |
|
|
|
danach weitere 12 Monate i. H. v. |
75 % |
|
|
|
danach weitere 12 Monate i. H. v. |
60 % |
…”
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin ihre Weiterversicherung nach dem Tarif DA des Beamtenversicherungsvereins und die Übernahme aller Beiträge durch die Beklagte. Sie ist der Auffassung, die Beklagte schulde dies auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung, in die durch die Betriebsvereinbarung nicht habe eingegriffen werden können. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung sei nicht vereinbarungsoffen. Außerdem sei die Vereinbarung 1985 ein Tarifvertrag, der nicht durch Betriebsvereinbarung abgelöst werden könne. Wirtschaftliche Gründe für die Einschränkung in der BV 2003 bestünden nicht.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seit dem 1. April 2004 monatlich den vollen Betrag zum Tarif DA an den Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. abzuführen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Arbeitsvertrag habe lediglich deklaratorische Wirkung. Die Vereinbarung 1985 stelle keinen Tarifvertrag, sondern eine Betriebsvereinbarung dar. Für die Beschränkung ihrer Pflicht, Beiträge zu übernehmen, gebe es wirtschaftliche Gründe.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu.
I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ein Interesse an der Feststellung des Inhalts ihres Versorgungsverhältnisses zur Beklagten (§ 256 Abs. 1 1. Alternative ZPO). Der Feststellungsantrag ist geeignet, die zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in prozesswirtschaftlicher Art zu klären, so dass sich die Klägerin nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verweisen lassen muss (vgl. Senat 24. Januar 2006 – 3 AZR 583/04 – AP BGB § 313 Nr. 1, zu I der Gründe).
II. Die Klage ist begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nach § 4 des Anstellungsvertrags vom 30. April/6. Mai 1990 zu. Diese Vereinbarung war nicht “betriebsvereinbarungsoffen”, so dass sie nicht durch Betriebsvereinbarung abgelöst werden konnte.
1. § 4 des Arbeitsvertrags ist so auszulegen, dass damit eine konstitutive Regelung des Inhalts getroffen wurde, dass die Beklagte die Klägerin nach dem damals gültigen Tarif des Beamtenversicherungsvereins, also dem Tarif A…, nunmehr Tarif DA, zu versichern und die Beiträge zu übernehmen hatte.
Der Senat kann den Arbeitsvertrag selbst auslegen (§§ 133, 157 BGB), da das Landesarbeitsgericht ihn nicht ausgelegt hat und alle wesentlichen Umstände für die Vertragsauslegung festgestellt sind (vgl. BAG 20. Januar 2004 – 9 AZR 43/03 – AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 65 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 5, zu B II 3c der Gründe). Nach § 4 der arbeitsvertraglichen Regelung “ist” der Mitarbeiter beim Beamtenversicherungsverein “versichert”; die Beiträge “werden” von der Beklagten “übernommen”. “Alles Weitere ergibt sich” danach aus der Satzung und den Versicherungsbedingungen. Trotz der deskriptiven Formulierung hat diese Regelung konstitutiv Ansprüche der Klägerin begründet. Das ergibt sich aus der Verweisung hinsichtlich “alles Weitere” auf die Satzung und die Versicherungsbedingungen. Dies setzt nach dem Wortzusammenhang voraus, dass auch der restliche Teil der Vorschrift einen Regelungsinhalt hat.
Dem steht auch nicht entgegen, dass mit dieser Regelung letztlich die Vereinbarung 1985 umgesetzt werden sollte. Dies könnte einer konstitutiven Wirkung nur dann entgegenstehen, wenn auf diese Vereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrags Bezug genommen worden wäre, was aber nicht geschehen ist.
Die von der Beklagten damit übernommene Verpflichtung bezog sich – worüber zwischen den Parteien letztlich Einigkeit besteht – auf die Übernahme der Verpflichtungen nach dem damals einzig geltenden Tarif des Beamtenversicherungsvereins, nämlich dem Tarif A…, nunmehr Tarif DA und darauf, dass die Beklagte die danach anfallenden Beiträge in vollem Umfange übernehmen wollte.
Durch die Verweisung auf die beim Beamtenversicherungsverein geltenden Regelungen ist weiterhin klargestellt, dass die Beklagte nicht lediglich eine reine Beitragszusage erteilen wollte, sondern darüber hinaus auch auf die für die in den Regelungen des Beamtenversicherungsvereins zugesagten Leistungen einstehen wollte. Es handelt sich deshalb um eine über den externen Versorgungsträger Beamtenversicherungsverein durchgeführte Versorgungszusage. Dieser Durchführungsweg ist von der Beklagten dann aber auch einzuhalten. Die Klägerin ist nicht darauf beschränkt, die Beklagte in Anspruch zu nehmen, wenn später ihre Betriebsrente hinter dem zugesagten zurückbleibt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), sondern hat bereits vorher einen Anspruch auf Einhaltung des Durchführungswegs, hier auf Abführung der Beiträge (vgl. Senat 12. Juni 2007 – 3 AZR 186/06 – AP BetrAVG § 1 Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 90).
2. In den damit begründeten Anspruch der Klägerin konnte nicht durch Betriebsvereinbarung eingegriffen werden.
Ein Eingriff in vertragliche Einheitsregelungen, wie hier eine vorliegt, durch Betriebsvereinbarung kommt in Betracht, wenn die Betriebsvereinbarung entweder kollektiv für die Arbeitnehmer günstiger ist oder die Einheitsregelung “betriebsvereinbarungsoffen” formuliert ist (BAG – Großer Senat – 16. September 1986 – GS 1/82 – BAGE 53, 42, zu C II 1 bis 4 der Gründe). Ein Fall der kollektiven Günstigkeit ist hier nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die der Klägerin erteilte Zusage auch nicht betriebsvereinbarungsoffen.
§ 4 des Arbeitsvertrags enthält selbst keine Verweisungen auf betriebliche Regelungen (vgl. für eine derartige Fallgestaltung Senat 24. Januar 2006 – 3 AZR 483/04 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 50 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 46, zu B II 3 der Gründe). Dort ist nur auf die beim Beamtenversicherungsverein geltenden Bestimmungen verwiesen. Auch die Verweisung in § 8 des Arbeitsvertrags reicht nicht aus. Allerdings werden dort einschränkungslos ua. die bei der Beklagten gültigen Tarif- und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen zum “Bestandteil dieses Vertrages” gemacht. Diese Regelung enthält jedoch nicht die einzige Verweisung. Der speziell die betriebliche Altersversorgung betreffende § 4 des Anstellungsvertrags verweist nämlich nur auf die Satzung und die Versicherungsbedingungen des Beamtenversicherungsvereins. Angesichts der damit “zweigleisigen” Verweisung in § 4 des Arbeitsvertrags einerseits und § 8 des Arbeitsvertrags andererseits hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn die allgemeine Verweisungsregel in § 8 der speziellen Verweisungsregel in § 4 vorgehen sollte. Schon weil ein solcher Hinweis fehlt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung in § 4 des Arbeitsvertrags ggf. hinter den Inhalt von Betriebsvereinbarungen auch dann zurücktreten sollte, wenn diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.
Allerdings ist grundsätzlich ein Interesse des Arbeitgebers, seine kollektiven Versorgungszusagen so auszugestalten, dass eine Anpassung an die Zeitläufe möglich ist, zu berücksichtigen. Deshalb sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch auszulegen. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen (vgl. Senat 27. Juni 2006 – 3 AZR 255/05 – BAGE 118, 326, zu A I der Gründe). Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung aber gerade keine Verweisung auf die beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen, sondern auf die Satzung und die Versicherungsbedingungen des Beamtenversicherungsvereins. Insofern ist davon auszugehen, dass das Interesse der Arbeitgeberseite an einer dynamischen Regelung bereits durch diese Verweisung gewahrt werden sollte. Eines Rückgriffs auf betriebliche Regelungen bedurfte es deshalb nach dem Vertragsgefüge nicht.
Unterschriften
Reinecke, Schlewing, Furchtbar, Heuser
RiBAG Dr. Zwanziger ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert
Reinecke
Fundstellen
NZA 2008, 1320 |
AP, 0 |
EzA-SD 2008, 11 |
ArbRB 2008, 328 |