Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Arbeitslosengeld. Urlaubsabgeltung. Arbeitslosengeld. Gleichwohlgewährung. Verschiebung des Ruhenstatbestands. Forderungsübergang. ungerechtfertigte Bereicherung. Rechtskraft
Leitsatz (amtlich)
Hat der Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 Abs. 2 SGB III auch dann bereits ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn er Krankengeld nach § 44 SGB V bezieht. Der Ruhenszeitraum verschiebt sich nicht auf die Zeit nach Beendigung der Erkrankung.
Orientierungssatz
1. Ruht der Anspruch des Arbeitslosen auf Arbeitslosengeld, weil er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat und zahlt die Arbeitsagentur im Ruhenszeitraum dennoch nach § 143 Abs. 3 SGB III Arbeitslosengeld (Gleichwohlgewährung), so geht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe des gezahlten Arbeitslosengelds auf die Arbeitsagentur nach § 115 Abs. 1 SGB X über.
2. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (§ 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Er verschiebt sich nicht, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Krankengeld nach § 44 SGB V und kein Arbeitslosengeld bezieht. Es kommt deshalb zu keinem Forderungsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X, wenn die Arbeitsagentur nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit Arbeitslosengeld zahlt und zu diesem Zeitpunkt die Zeit des abgegoltenen Urlaubs bereits verstrichen ist.
Normenkette
BGB § 812; SGB III § 143; SGB X § 115; ZPO § 322
Verfahrensgang
LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 12.06.2009; Aktenzeichen 9 Sa 461/08) |
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 22.08.2008; Aktenzeichen 9 Ca 739/08) |
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Juni 2009 – 9 Sa 461/08 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 22. August 2008 – 9 Ca 739/08 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger wegen der Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Bereicherungsausgleich zu leisten hat.
Rz. 2
Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Dezember 2005 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte war von Mitte 2005 bis zum 31. März 2006 arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Nach Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit erhielt sie Arbeitslosengeld, im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Mai 2006 insgesamt 2.121,30 Euro. Die BA unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 27. April 2006 über die Zahlung des Arbeitslosengelds und einen damit verbundenen Forderungsübergang.
Rz. 3
Die Beklagte nahm den Kläger auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Anspruch. Durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2007 wurde der Kläger zur Abgeltung von 28 Urlaubstagen aus dem Jahr 2005 in Höhe von 6.254,08 Euro verurteilt. Der von der BA angezeigte Forderungsübergang wurde von den Parteien in den Prozess nicht eingeführt. Der Kläger kehrte den ausgeurteilten Betrag an die Beklagte aus.
Rz. 4
Nachfolgend machte die BA gegenüber dem Kläger unter Hinweis auf den Forderungsübergang einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe des in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Mai 2006 gezahlten Arbeitslosengelds geltend. Der Kläger zahlte daraufhin im Dezember 2007 an die BA 2.121,30 Euro.
Rz. 5
Mit der Klage begehrt der Kläger die Erstattung des Betrags durch die Beklagte. Diese sei ungerechtfertigt bereichert, weil sie durch seine Leistung von einer ihr gegenüber der BA obliegenden Verbindlichkeit befreit worden sei.
Rz. 6
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.121,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Dezember 2007 zu zahlen.
Rz. 7
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, dem geltend gemachten Anspruch stehe die materielle Rechtskraft des Vorprozesses entgegen. Zudem sei sie nicht bereichert. Da sie während des Ruhenszeitraums nach § 143 Abs. 2 SGB III kein Arbeitslosengeld, sondern Krankengeld erhalten habe, sei ihr Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht auf die BA übergegangen.
Rz. 8
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
I. Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht entsprochen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB.
Rz. 10
1. Die Klage ist zulässig. Ihr steht nicht der Einwand der materiellen Rechtskraft des Vorprozesses zwischen den Parteien nach § 322 ZPO entgegen.
Rz. 11
a) Die materielle Rechtskraft eines Urteils führt in einem späteren Prozess dann zur Unzulässigkeit einer neuen Klage, wenn die Streitgegenstände beider Prozesse identisch sind oder im zweiten Prozess das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird (BAG 19. August 2010 – 8 AZR 315/09 – Rn. 32, NZA 2010, 1443; BGH 16. Januar 2008 – XII ZR 216/05 – Rn. 22, NJW 2008, 1227). Die Rechtskraftwirkung verhindert, das durch rechtskräftiges Urteil Zugesprochene mit der Begründung zurückzufordern, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden und in Wahrheit werde nichts geschuldet.
Rz. 12
b) Der Kläger begehrt nicht die teilweise Rückzahlung der Urlaubsabgeltung, die der Beklagten durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2007 zugesprochen wurde. Der Kläger stützt seine Klage vielmehr auf die von ihm nach Rechtskraft des Vorprozesses im Dezember 2007 erbrachte Leistung an die BA. Er habe dadurch eine Verbindlichkeit der Beklagten erfüllt, die infolgedessen ohne rechtlichen Grund auf seine Kosten bereichert und deshalb zur Erstattung des geleisteten Betrags verpflichtet sei. Der Kläger macht damit einen anderen Streitgegenstand geltend, den er auf neue, nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstandene Tatsachen stützt. Über diesen Streitgegenstand hat das Landesarbeitsgericht nicht entschieden.
Rz. 13
2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat bereits deshalb keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen die Beklagte, weil diese durch die Zahlung des Klägers an die BA nicht von einer ihr gegenüber der BA obliegenden Verbindlichkeit befreit wurde. Eine solche Verbindlichkeit bestand nicht. Die Beklagte hatte sowohl einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld wie auch auf Zahlung der vollen Urlaubsabgeltung.
Rz. 14
a) Nach § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Ein Übergang des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung auf die BA gemäß § 115 Abs. 1 SGB X findet dann statt, wenn der Arbeitslose während des Ruhenszeitraums Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III erhält (Gleichwohlgewährung). Der Forderungsübergang wird zeitlich durch den Ruhenszeitraum und der Höhe nach durch das in diesem Zeitraum gezahlte Arbeitslosengeld begrenzt (vgl. BAG 28. April 1983 – 2 AZR 446/81 – zu II 4a der Gründe, AP AFG § 117 Nr. 3 = EzA AFG § 117 Nr. 3; Winkler in Gagel SGB II/SGB III Stand Juli 2010 § 143 SGB III Rn. 61).
Rz. 15
Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses, mithin mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt. Der Ruhenszeitraum läuft kalendermäßig ab (BSG 7. Februar 2002 – B 7 AL 28/01 R – zu 2 der Gründe; 2. November 2000 – B 11 AL 25/00 R – zu 1.1 der Gründe, BuW 2001, 351; vgl. Winkler in Gagel § 143 SGB III Rn. 49). Er endet deshalb mit dem Ende des letzten (fiktiven) Urlaubstags.
Rz. 16
b) Während des Ruhenszeitraums gemäß § 143 Abs. 2 SGB III hat die Beklagte kein Arbeitslosengeld, sondern Krankengeld bezogen. Ihr Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 2005. Der Ruhenszeitraum begann gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III am 1. Januar 2006. Die Beklagte bezog bis zum 31. März ausschließlich Krankengeld (§ 44 SGB V) und erst ab dem 1. April 2006 Arbeitslosengeld. Zu diesem Zeitpunkt war der sich aus der Abgeltung von 28 Urlaubstagen errechnende Ruhenszeitraum abgelaufen. Durch die Zahlung des Arbeitslosengelds ab 1. April 2006 wurde deshalb kein Forderungsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X, § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III bewirkt.
Rz. 17
c) Eine Verschiebung des Ruhenszeitraums auf die Zeit nach Beendigung der Erkrankung erfolgt im Rahmen von § 143 Abs. 2 SGB III nicht (LSG Berlin-Brandenburg 30. März 2010 – L 18 AL 212/09 NZB – zu II der Gründe; Winkler in Gagel § 143 SGB III Rn. 49; vgl. Henke in Eicher/Schlegel SGB III Stand September 2010 § 143 Rn. 96). Dies sieht § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht vor. Die Norm enthält nach Wortlaut, Systematik und Zweck eine eindeutige und abschließende Regelung.
Rz. 18
aa) § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III bestimmt seinem Wortlaut nach zweifelsfrei, an welchem Tag der Ruhenszeitraum beginnt. Er sieht eine Verschiebung dieses Zeitraums bei Zahlung von Krankengeld nicht vor. Systematisch wird dies dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber in § 143a Abs. 1 Satz 5 SGB III ausdrücklich einen Fall der Verlängerung des Ruhenszeitraums bei Erhalt einer oder Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung geregelt hat. Auch nach dem Zweck der Norm ist ein anderes Verständnis nicht geboten. Die Vorschrift dient einerseits der Existenzsicherung und will andererseits Doppelleistungen von Arbeitslosengeld und Arbeits- bzw. Urlaubsvergütung ausschließen (Winkler in Gagel § 143 SGB III Rn. 3). Im Verhältnis zur BA liegt eine Doppelleistung aber nicht vor, wenn kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Im Verhältnis zur Krankenkasse bewirkt eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung nicht das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nach § 44 SGB V (BSG 30. Mai 2006 – B 1 KR 26/05 R – SozR 4-2500 § 49 Nr. 4). Gegen eine Verschiebung des Ruhenszeitraums spricht schließlich, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und nicht mehr von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit abhängig ist (24. März 2009 – 9 AZR 983/07 – BAGE 130, 119). Der Urlaubsabgeltungsanspruch kann deshalb nur im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen.
Rz. 19
bb) Der Beklagten stand der Anspruch auf Abgeltung ihres Urlaubs in vollem Umfang zu, da es zu keinem Forderungsübergang auf die BA gekommen ist. Sie ist nicht durch Leistung des Klägers an die BA von einer eigenen Verbindlichkeit befreit und damit ungerechtfertigt bereichert worden.
Rz. 20
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Unterschriften
Mikosch, W. Reinfelder, Mestwerdt, Rudolph, Großmann
Fundstellen
BAGE 2012, 196 |
BB 2011, 372 |
BB 2011, 894 |
DB 2011, 2212 |
NJW 2011, 1020 |
EBE/BAG 2011, 43 |
FA 2011, 126 |
JR 2012, 135 |
NZA 2011, 288 |
AP 2011 |
EzA-SD 2011, 16 |
EzA 2011 |
MDR 2011, 609 |
ZInsO 2011, 537 |
ZMV 2011, 168 |
AUR 2011, 130 |
ArbRB 2011, 104 |
ArbR 2011, 93 |
NJW-Spezial 2011, 116 |
RdW 2011, 534 |
SPA 2011, 3 |
info-also 2012, 93 |