Leitsatz (redaktionell)

1. Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen eines bei der Bundeswehr beschäftigten Arbeitnehmers über die Beteiligung am Wachdienst bleiben unberührt von der Erteilung und dem Entzug polizeilicher Befugnisse nach § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (UZwBwG) vom 1965-08-12 (BGBl I, 1965, 796).

2. Werden einem solchen Arbeitnehmer die polizeilichen Befugnisse wirksam entzogen, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer ohne die Befugnisse seinen Wachdienst nicht mehr ordnungsgemäß versehen kann.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 17.08.1978; Aktenzeichen 2 Sa 160/77)

 

Fundstellen

BlStSozArbR 1981, 312-313 (T1-2)

AP § 611 BGB Arbeitsleistung (LT1-2), Nr 2

AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis II Entsch 10 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 220.2 Nr 10 (LT1-2)

PersV 1983, 213-214 (LT1-2)

RiA 1981, 234-234 (T)

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