Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkenntnisurteil

 

Normenkette

ZPO §§ 307, 313b Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 30.03.2010; Aktenzeichen 6 Sa 1199/09)

ArbG Augsburg (Urteil vom 18.11.2009; Aktenzeichen 10 Ca 4151/08)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. März 2010 – 6 Sa 1199/09 – aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18. November 2009 – 10 Ca 4151/08 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Bruttobetrag iHv. 9.203,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Rz. 1

 Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.

 

Unterschriften

Düwell, Krasshöfer, Suckow, Starke, Heilmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2924000

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