Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Prokuristen
Leitsatz (amtlich)
Gemäß § 254 Abs. 1 BGB sind die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes insbesondere davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schädiger oder dem Geschädigten verursacht worden ist. Dabei gilt der Grundsatz, daß bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch den Geschädigten oder einen seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§ 31 BGB) die Ersatzpflicht des nur fahrlässig handelnden Schädigers entfällt (im Anschluß an BGH Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991, 3208, 3210).
Normenkette
BGB § 254 Abs. 1, §§ 826, 823 Abs. 2, § 31; StGB §§ 25, 27, 266
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. September 1996 - 1 Sa 15/95 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz.
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Y GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Gegenstand dieses Unternehmens war der Groß- und Außenhandel mit Eisen und Stahl, Chemikalien, technischen Erzeugnissen und Maschinen, der Vertrieb und die Erstellung von industriellen Anlagen und Hochbauten sowie der Erwerb und die Beteiligung an anderen Unternehmen und deren Verwaltung und Führung. Geschäftsführer waren Herr W und Herr M . Die Gemeinschuldnerin konnte nur durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten werden. Alleinige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin war die Y AG in L (im folgenden: Y L ), deren Mehrheitsanteilseigner über die K AG in Z (im folgenden: K ) Herr W war.
Die Gemeinschuldnerin hielt die Mehrheit der Anteile der Y D AG (im folgenden: Y D). Dort war die 1962 geborene Beklagte seit 1988 als Vorstandsassistentin beschäftigt. Ende 1988 wurde ihr Gesamtprokura erteilt und die Leitung des kaufmännischen Bereichs (Finanzen, Verwaltung und Personal) übertragen. Vorstandsvorsitzender war Herr W . Ausweislich eines von der Y D ausgestellten Zwischenzeugnisses oblag ihr bis Ende 1991 die Protokollführung bei den Aufsichtsratssitzungen der Y D, und man setzte sie darüber hinaus auch für konzernübergreifende Funktionen ("Treasury, Strategische Planung, Unternehmensakquisition und Merger") ein. Im Zusammenhang damit wurde ihr 1990 von der Gemeinschuldnerin Gesamtprokura erteilt.
Am 1. Dezember 1992 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Hintergrund dieses Konkurses war der Zusammenbruch der C AG (im folgenden: C AG), deren gesamte Anteile die Gemeinschuldnerin hielt und mit der sie über einen Gewinnabführungsvertrag verbunden war. Der Kläger ist gleichzeitig Konkursverwalter über das Vermögen der C AG.
Grund für den Zusammenbruch der Firmengruppe war die Tatsache, daß den Gesellschaften, insbesondere auf Veranlassung Herrn W , in erheblichem Umfang Liquidität entzogen und die Mittel ins Ausland transferiert wurden. Im Verlauf des Konkursverfahrens stellte sich heraus, daß insgesamt mindestens 200 Mio. DM aus dem deutschen Teilkonzern der Gemeinschuldnerin an ausländische Firmen flossen. Allein in der Zeit von Januar 1991 bis April 1992 erfolgten Zahlungen in Höhe von über 73 Mio. DM.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen drei dieser Zahlungen auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klagforderung wird als Teilbetrag in Höhe von 1,2 Mio. DM wegen einer Zahlung vom 27. August 1991 ("Erste Zahlung"), hilfsweise wegen einer Zahlung vom 24. Mai 1991 ("Zweite Zahlung") und weiter hilfsweise wegen einer Zahlung vom 22. März 1991 ("Dritte Zahlung") geltend gemacht. Im einzelnen handelt es sich um folgende Vorgänge:
Erste Zahlung: Am 27. August 1991 erteilte die Gemeinschuldnerin dem Bankhaus A einen von Herrn W und der Beklagten unterschriebenen Zahlungsauftrag in Höhe von 5,3 Mio. DM zugunsten der konzernfremden Gesellschaft Q in C . Bei dieser Firma handelt es sich um eine Herrn W gehörende sogenannte off-shore-Gesellschaft. Ein Verwendungszweck war im Zahlungsauftrag nicht angegeben. Er wurde am 28. August 1991 ausgeführt. Grundlage war ein von den Herren R und H unterzeichnetes "Memorandum" der K , das die Gemeinschuldnerin ersuchte, die Summe zu Lasten der K auszuführen.
Zweite Zahlung: Am 24. Mai 1991 erteilte die Gemeinschuldnerin der B bank einen ebenfalls von Herrn W und der Beklagten unterschriebenen Zahlungsauftrag in Höhe von 5 Mio. DM zugunsten der K . Der Zahlungsauftrag enthält den handschriftlichen Vermerk "kurzfristiges Darlehen". Er wurde am 27. Mai 1991 ausgeführt.
Dritte Zahlung: Am 22. März 1991 erteilte die Gemeinschuldnerin der Ro Bank in Z einen gleichfalls von Herrn W und der Beklagten unterschriebenen Überweisungsauftrag in Höhe von 21.755.390,86 DM zugunsten der K . Ein Verwendungszweck war in dem Auftrag nicht angegeben. Er wurde am 22. März 1991 ausgeführt.
Im Sommer 1996 wurde Herr W wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Verfahren gegen die wegen Beihilfe mitangeklagte Beklagte wurde gegen Zahlung von 5.000,-- DM gem. § 153 a StPO eingestellt. Die Anklage bezog sich auf andere Überweisungen der Gemeinschuldnerin an verschiedene Firmen und auf den Abzug von Geldern aus einer von der Treuhandanstalt erworbenen Baufirma mit etwa 1.000 Arbeitnehmern, über deren Vermögen danach die Gesamtvollstreckung eröffnet wurde.
Die Beklagte hat mit Herrn W eine vierjährige Tochter.
Der Kläger hat behauptet, die drei Zahlungen stellten sich als reiner Liquiditätsabzug zugunsten konzernfremder Gesellschaften des Herrn W dar, mit denen weder seitens der Gemeinschuldnerin noch seitens einer ihrer Tochterfirmen Geschäftsbeziehungen bestanden hätten, die die Zahlungen hätten rechtfertigen können. Eine Rückzahlung sei nie erfolgt. Mit der Zahlung von 5,3 Mio. DM an die Q habe ein Kredit zurückgezahlt werden sollen, den die Q als Finanzierungshilfe für die Umstrukturierung eines Immobilienprojekts, dem Einkaufszentrum Hazelton Lanes in T , erhalten habe. Die Beklagte habe sich um den Hintergrund der Zahlungen nicht gekümmert. Als Leiterin der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin sei sie über die Fehlleitung einzelner Beträge genauestens informiert gewesen.
Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe die Gemeinschuldnerin durch die Ausführung der Überweisungen sittenwidrig geschädigt und ihre Vertretungsmacht mißbraucht. Sie könne nicht einwenden, auf Weisung des Geschäftsführers gehandelt zu haben, weil sie als Prokuristin eigenverantwortlich zu handeln und die Finanztransaktionen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen gehabt hätte.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1,2 Mio. DM nebst 6 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, für sie sei 1991 und 1992 nicht ersichtlich gewesen, daß die geleisteten Zahlungen geschäftsschädigend gewesen seien. Mit der Einführung des "cash-pool-Systems" im Gesamtkonzern der C -Gruppe sei für sie nicht mehr erkennbar gewesen, aus welchen wirtschaftlichen Erwägungen einzelne Zahlungen einer Konzerngesellschaft an eine andere Konzerngesellschaft oder an konzernfremde Gesellschaften erfolgt seien und ob ein entsprechendes Rechtsgeschäft zugrunde gelegen habe. Die exakte buchhalterische Zuordnung habe nicht zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehört. Ab Juli 1991 sei sie nur noch für den reinen cashZahlungsverkehr und das banking zuständig gewesen, buchhalterisch sei die Gemeinschuldnerin von den Herren S und M geleitet worden. Ab 1. Juli 1991 sei zur Überwachung des Zahlungsverkehrs Herr Rü eingestellt worden, zu dessen Aufgaben das controlling der Gemeinschuldnerin gehört habe. Als Buchhalter sei Herr R Herrn S unterstellt gewesen. Zur Unterzeichnung der drei streitgegenständlichen Geschäftsaktionen sei sie jeweils von Herrn W unmittelbar vor Unterschriftsleistung angewiesen worden.
Im übrigen seien die Beträge der drei streitgegenständlichen Zahlungen an die Gemeinschuldnerin zurückgeflossen, wie sie mitlerweile herausgefunden habe.
Die 5,3 Mio. DM habe die Q am 29. August 1991 an die Firma C D P (CDP) gezahlt, die am 30. August 1991 5,22 Mio. DM an die C AG gezahlt habe. Mit Hilfe dieser Mittel habe die CDP die Mehrheit der der C AG eigenen Beteiligung an sechs Grundstücken in T erworben. Wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Gemeinschuldnerin sei der Betrag somit abzüglich der angefallenen Bankspesen von 80.000,-- DM wieder in den Einflußbereich der Gemeinschuldnerin zurückgekehrt. Die Transaktion sei aus komplizierten steuerrechtlichen Erwägungen so getroffen worden.
Die Zahlung vom 24. Mai 1991 in Höhe von 5 Mio. DM sei von der K an die Q weitergeleitet worden, die ihrerseits am 27. Mai 4,925 Mio. DM an die Gemeinschuldnerin überwiesen habe.
Bei der Zahlung von 21.755.390,86 DM handele es sich um die Weiterleitung von Fremdmitteln, die die Gemeinschuldnerin erhalten habe. Das Geld stamme als Liquiditätsunterstützung von der Ro Bank und sei an die C AG weitergeleitet worden, die es an die Gemeinschuldnerin gezahlt habe. Von der K sei es später an die Ro -Tochtergesellschaft D zurückgeflossen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die behauptete Schädigung der Gemeinschuldnerin durch Kapitalabfluß und ihre vorsätzliche Mitwirkung daran seien nicht dargetan. Im übrigen habe eine Kontrollpflicht für sie nicht bestanden. Eine strengere Haftung des Prokuristen als die des Vorstands einer Aktiengesellschaft komme nicht in Betracht, so daß allenfalls die Regelung des § 308 Abs. 2 Satz 2 AktG das Maß der Haftung sein könne.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Ein deliktischer Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2, § 830 BGB i.V.m. §§ 266, 25 oder 27 StGB oder § 826 BGB besteht nicht. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Beklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt.
1. Der Begriff des Verschuldens und seiner einzelnen Arten sind Rechtsbegriffe. Die Feststellung ihrer Voraussetzungen liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, wobei dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob er bei der Beurteilung des Verschuldensgrades die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften verletzt hat (Senatsurteil vom 23. Juni 1994 - 8 AZR 599/92 - n.v.; Senatsurteil vom 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - BAGE 59, 203, 212 = AP Nr. 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers, zu A II 2 b aa der Gründe).
2. Dieser eingeschränkten Nachprüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichts stand. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Beurteilung den zutreffenden Begriff des Vorsatzes zugrundegelegt. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Dem Täter des § 266 StGB muß das Vorhandensein aller Tatbestandsmerkmale des Abs. 1 bewußt sein. Er muß wissen, daß sein Tun das Vermögen schädigt und er muß dies auch wollen. Der Gehilfe muß gem. § 27 StGB vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet haben, also die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennen und diese fördern wollen oder sie für möglich halten und billigend in Kauf nehmen.
3. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es spreche zwar einiges dafür, daß die Beklagte mit einer möglichen Schädigung der Gemeinschuldnerin rechnen mußte, es aber bei der Fülle der damaligen Zahlungen innerhalb des deutschen Teilkonzerns und an dritte ausländische Unternehmen nicht ausgeschlossen sei, daß die offensichtlich überforderte Beklagte damals davon ausgegangen sei, die drei Zahlungen führten nicht nur zu einem Entzug von Geld, sondern seien wirtschaftlich begründet gewesen. Allein daraus, daß sich die Beklagte nicht um den Verwendungszweck im einzelnen gekümmert habe, könne noch nicht geschlossen werden, daß sie es gewollt oder billigend in Kauf genommen habe, daß die Beträge ohne Rechtsgrund an Dritte geflossen seien.
4. Diese Würdigung greift die Revision ohne Erfolg an. Es verstößt nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze, wenn das Landesarbeitsgericht keinen Vorsatz der Beklagten hinsichtlich eines wirtschaftlich nicht begründeten Entzugs von Vermögen der Gemeinschuldnerin angenommen hat. Es ist aus den Gesamtumständen einschließlich der fehlenden Sicherheiten nicht zwingend zu entnehmen, die Beklagte habe es gewußt und gewollt oder für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, daß die Zahlungen persönlichen wirtschaftlichen Interessen des Herrn W dienten und der Gemeinschuldnerin unwiderbringlich entzogen werden sollten. Die Zahlungen erfolgten entweder auf Ersuchen oder zugunsten der die Anteilsmehrheit der Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin haltenden K und sollten nicht etwa auf ein Privatkonto des Herrn v W fließen, was einen Mißbrauch evident gemacht hätte. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte wegen des Ausmaßes des Geldverkehrs in ihrer Funktion für überfordert gehalten. Diese Würdigung ist nicht offensichtlich verfehlt. Es wurden von der Gemeinschuldnerin nicht nur erhebliche Beträge an Dritte überwiesen, sondern sie erhielt ihrerseits auch erhebliche Summen. So ergibt sich aus den vom Kläger zur Akte gereichten Unterlagen, daß die Y Gruppe allein im Jahr 1990 Kredite in Höhe von insgesamt 30 Mio. US-Dollar über die Q erhalten hat. Ebenso flossen der Gemeinschuldnerin nach dem vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten am 27. Mai 1991 4,925 Mio. DM von der Q zu.
Entgegen der Ansicht der Revision kommt der Verfahrenseinstellung gem. § 153 a StPO für die Würdigung des Verhaltens der Beklagten im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu. Die Anklage bezog sich auf andere und zeitlich nachfolgende Lebenssachverhalte. Auch die Tatsache, daß die Beklagte von Herrn eine vierjährige Tochter hat, erlaubt keine Schlußfolgerungen auf ihre inneren Vorstellungen bei der Unterzeichnung der Überweisungsaufträge im Jahre 1991.
II. Auch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung scheidet aus. Wird zugunsten des Klägers das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten unterstellt und angenommen, die Beklagte habe fahrlässig die aus diesem Schuldverhältnis folgenden Pflichten verletzt, steht dem Anspruch § 254 Abs. 1 BGB entgegen.
1. Gemäß § 254 Abs. 1 BGB sind die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes insbesondere davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schädiger oder dem Geschädigten verursacht worden ist. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens muß von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz geprüft werden (BAG Urteil vom 18. Dezember 1964 - 1 AZR 88/64 AP Nr. 36 zu § 242 BGB Verwirkung; BGH Urteil vom 26. Juni 1990 - X ZR 19/89 - NJW 1991, 166, 167). Dabei gilt der Grundsatz, daß bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch den Geschädigten oder einen seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter gemäß § 31 BGB die Ersatzpflicht des nur fahrlässig handelnden Schädigers entfällt (BGH Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991, 3208, 3210; BGH Urteil vom 18. Januar 1973 - VII ZR 88/70 NJW 1973, 518; OLG Köln Urteil vom 14. Dezember 1990 - 19 U 283/89 - NJW-RR 1992, 1184; MünchKomm-Grunsky, 3. Aufl., § 254 Rz 62; Erman/Kuckuk, BGB, 9. Aufl., § 254 Rz 94).
2. Nach diesem Grundsatz muß sich die Gemeinschuldnerin die vorsätzliche Schadensverursachung durch eines ihrer Organe als Eigenschädigung zurechnen lassen.
a) Herr W war als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ihr Organ i.S. von § 31 BGB. Unerheblich ist dabei, daß er im Rahmen der Gesamtvertretung nur wirksam zusammen mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen handeln konnte. Die Handlung im zugewiesenen Wirkungskreis genügt (vgl. BGH Urteil vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85 - BGHZ 98, 148).
b) Herr W handelte vorsätzlich. Gemäß den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war Grund für den Zusammenbruch des Teilkonzerns der Gemeinschuldnerin die Tatsache, daß ihr insbesondere auf Veranlassung Herrn W in erheblichem Umfang Liquidität entzogen und die Mittel ins Ausland transferiert wurden. Die streitgegenständlichen Zahlungen begünstigten unmittelbar zwei Herrn W gehörende Firmen. Weil es sich jedenfalls bei der ersten Zahlung um einen rechtsgrundlosen Vermögensabzug handelte, ist es schon wegen der Unterzeichnung der Überweisungsaufträge auch durch Herrn W ausgeschlossen, daß er die Gemeinschuldnerin nicht bewußt und gewollt schädigte oder ihre Schädigung nicht wenigstens billigend in Kauf nahm.
c) Dieses vorsätzliche Überschreiten seiner Befugnisse erfolgte in Ausführung der Herrn W zustehenden Verrichtungen und nicht nur bei Gelegenheit. Die Veranlassung von Zahlungen für die Gemeinschuldnerin im Zusammenwirken mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen fiel in den Kreis der von ihm zu besorgenden Geschäfte. Entscheidend ist nicht, daß die erste Zahlung selbst als unerlaubte Handlung keine zustehende Verrichtung darstellte, sondern daß sie in den allgemeinen Rahmen der ihm als Geschäftsführer übertragenen Obliegenheiten fiel. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 31 BGB weitgehend inhaltsleer (BGH Urteil vom 8. Juli 1986, aaO, S. 153).
3. Damit schließt die der Gemeinschuldnerin zuzurechnende vorsätzliche "Selbstschädigung" eine Haftung der Beklagten wegen hier unterstellter fahrlässiger Pflichtverletzung aus.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Ascheid Dr. Wittek Müller-Glöge P. Knospe Dr. E. Vesper
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 19.02.1998 durch Klapp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BAGE, 101 |
BB 1998, 1746 |
DB 1998, 1470 |
NJW 1998, 2923 |
FA 1998, 295 |
NZA 1998, 1051 |
RdA 1998, 255 |
SAE 1999, 40 |
ZIP 1998, 1370 |
AP, 0 |
ArbuR 1998, 285 |
MDR 1998, 912 |