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BAG Urteil vom 19.02.2014 - 10 AZR 539/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzurlaub bei Wechselschichtarbeit. Berechnung bei Abweichung von der Fünftagewoche

 

Orientierungssatz

1. Die Anzahl der Zusatzurlaubstage nach § 27 Abs. 2 Buchst. a TV-L bezieht sich auf eine Fünftagewoche.

2. Bei einer abweichenden Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf Zusatzurlaub entsprechend (§ 27 Abs. 5, § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L).

 

Normenkette

TV-L §§ 26-27

 

Verfahrensgang

LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 02.04.2013; Aktenzeichen 11 Sa 2346/12)

ArbG Berlin (Urteil vom 20.09.2012; Aktenzeichen 50 Ca 7952/12)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. April 2013 – 11 Sa 2346/12 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang des Zusatzurlaubs bei Wechselschichtarbeit.

Der Kläger ist seit dem 1. September 1994 für das beklagte Land tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs-TV Land Berlin) und danach grundsätzlich der TV-L Anwendung.

Der Kläger arbeitet als Polizeiangestellter in Wechselschicht in der Zeit von 05:45 Uhr bis 18:00 Uhr und von 17:45 Uhr bis 06:00 Uhr. Seine Arbeitszeit beträgt pro Schicht 12,25 Stunden, im Durchschnitt arbeitet er 3,5 Dienste pro Woche. Das beklagte Land gewährt dem Kläger nach § 27 Abs. 2 Buchst. a TV-L unter Anwendung der Kürzungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L (bis zum 31. Dezember 2012: § 26 Abs. 1 Satz 5 TV-L) im Jahr vier Tage Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit á 12,25 Stunden.

Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stünden sechs Tage Zusatzurlaub im Jahr bei einer anzurechnenden Arbeitszeit von 12,25 Stunden zu. Er hat beantragt

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm für je zwei zusammenhängende Monate Wechselschichtarbeit einen Arbeitstag Zusatzurlaub mit einer anzurechnenden Arbeitszeit von 12,25 Stunden zu gewähren.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit erhöht oder vermindert sich entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 5 TV-L.

I. Nach § 27 Abs. 2 Buchst. a TV-L haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TV-L leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-L zusteht, Anspruch auf einen Arbeitstag Zusatzurlaub für je zwei zusammenhängende Monate und damit – im Rahmen der Kappungsvorschrift des § 27 Abs. 4 TV-L – auf maximal sechs Arbeitstage im Kalenderjahr. Nach § 27 Abs. 5 TV-L gilt mit Ausnahme von Abs. 2 Buchst. b für den Zusatzurlaub § 26 TV-L und damit auch § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L entsprechend (allg Meinung, Burger TVöD/TV-L 2. Aufl. § 27 Rn. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2013 § 27 Rn. 100). Die Anzahl der Zusatzurlaubstage bezieht sich auf die Fünftagewoche (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 27 Rn. 103; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Januar 2014 § 27 Rn. 34), bei einer abweichenden Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaubsanspruch.

II. Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gibt es nicht.

1. Die in § 27 Abs. 5 TV-L bestimmte Verweisung auf § 26 TV-L ist nach Wortlaut und Systematik eindeutig. Sie verweist – mit Ausnahme von Abs. 2 Buchst. b – „im Übrigen” und damit umfassend auf § 26 TV-L. Das gesamte Regelungsprogramm des § 26 TV-L zur Berechnung und Gewährung von Erholungsurlaub gilt damit auch für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit.

2. Dem entspricht die Tarifgeschichte. Nach der Vorgängervorschrift des § 48a Abs. 2 BAT erfolgte die Berechnung des Zusatzurlaubs nach geleisteten Arbeitstagen auf Grundlage einer Staffel für eine Fünf- und Sechstagewoche; nach der Protokollnotiz zu § 48a Abs. 2 BAT war die Zahl der Tage der Arbeitsleistung bei einer anderweitigen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend zu ermitteln (vgl. Berechnungsbeispiele bei Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand August 2006 § 48a Rn. 17a). Nunmehr wird die Berechnung des Anspruchs auf Zusatzurlaub entsprechend der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über die Verweisung in § 27 Abs. 5 TV-L geregelt; der von der Revision behauptete abweichende Regelungswille der Tarifvertragsparteien hat in den Normen zum Zusatzurlaub keinen Niederschlag gefunden.

3. Vorstehende Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit. Der beabsichtigte Ausgleich für die Beanspruchung durch ständig wechselnde Arbeitszeiten ist bei einer Fünftagewoche durch sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr gleichermaßen gewährleistet wie bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage durch einen entsprechend gekürzten Anspruch, der mit voller Schichtlänge – vorliegend 12,25 Stunden – in Ansatz gebracht wird. Bezogen auf die Anzahl der Zusatzurlaubsstunden ergibt sich – abgesehen von Rundungsdifferenzen durch Anwendung von § 26 Abs. 1 Satz 5 TV-L – ein identischer Anspruch. Das gilt für Vollzeitbeschäftigte ebenso wie für Teilzeitbeschäftigte mit üblicher Schichtlänge.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Mikosch, Schmitz-Scholemann, Mestwerdt

 

Fundstellen

Haufe-Index 6754228

BB 2014, 1268

FA 2014, 223

ZTR 2014, 422

AP 2015

EzA-SD 2014, 16

NZA-RR 2014, 568

PersV 2014, 357

RiA 2015, 162

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