Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung des Arbeitsvertrags mit einer sog. Optionskommune

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Befristung von Arbeitsverträgen einer Optionskommune kann nicht allein mit § 6a SGB II und der Unsicherheit, ob die für die Agentur für Arbeit übernommenen Aufgaben erhalten bleiben, gerechtfertigt werden.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nrn. 1, 7

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 18.01.2012; Aktenzeichen 2 Sa 225/11)

ArbG Bautzen (Urteil vom 23.02.2011; Aktenzeichen 1 Ca 1291/10)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2012 – 2 Sa 225/11 – aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 23. Februar 2011 – 1 Ca 1291/10 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 5. Oktober 2006 zum 31. Dezember 2010 beendet worden ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Es bedarf keines Tatbestandes; die Parteien haben auf die Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO).

 

Unterschriften

Zwanziger, Kiel, Schmidt, Peter, Klenter, Glock

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6822125

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