Leitsatz (redaktionell)
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Ist der Arbeitgeber nach §§ 618, 619 BGB verpflichtet, den Arbeitnehmern aus Gründen des Gesundheitsschutzes die bei der Arbeit zu tragende Kleidung zur Verfügung zu stellen, so hat er entsprechend § 670 BGB den Arbeitnehmern die Aufwendungen zu erstatten, die sie für die Selbstbeschaffung der Kleidung für erforderlich halten durften (Anschluß an BAG Urteil vom 21. August 1985 - 7 AZR 199/83 - AP Nr. 19 zu § 618 BGB). |
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Wird in einer Kleiderordnung das Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung vorgeschrieben und stellt der Arbeitgeber den höher vergüteten Croupiers der von ihm betriebenen Spielbank die Erstausstattung eines spielbankeinheitlichen dunkelblauen Smokings mit Accessoires zur Verfügung, so besteht kein Anspruch auf Ersatz der durch den natürlichen Verschleiß entstehenden Aufwendungen. |
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Verfahrensgang
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem bei ihr angestellten Kläger den Kaufpreis für einen dunkelblauen Smoking mit zugenähten Taschen zu erstatten.
Der Kläger ist seit Januar 1981 als Croupier in der Aachener Spielbank der Beklagten beschäftigt. Im Anstellungsvertrag ist vereinbart, "der Mitarbeiter hat sich so zu verhalten, wie es von einem Angestellten eines Spielbankunternehmens erwartet wird; nähere Einzelheiten werden durch die Arbeitsordnung bzw. Dienstanweisung geregelt". In der mit dem Gesamtbetriebsrat am 13. November 1992 vereinbarten Kleiderordnung ist dazu geregelt:
Die Kleidung der Mitarbeiter/innen soll dezent elegant sein und keine auffälligen Accessoires beinhalten. Um dem entsprechenden Erscheinungsbild Rechnung zu tragen, müssen Sitz und Zustand der Kleidung stets passend und gepflegt sein.
Der Mitarbeiter soll aus der Sicht des Gastes schnell und sicher als WestSpiel-Mitarbeiter erkennbar sein.
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2. |
Dienstkleidung...Tischchef bzw. Croupier, männlichSpielbankeinheitlicher Smoking, dunkelblau, ungemustertes weißes Hemd mit geknöpften Manschetten und Normalkragen, dunkelblaue glatte Fliege, schwarze ungemusterte Strümpfe, schwarze glatte Schuhe.... |
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3. |
Erstausstattung/ErsatzbeschafftungWeibliche und männliche Croupiers, die von der Gesellschaft ausgebildet und mit der Einstiegspunktzahl des jeweils geltenden Entgelttarifvertrages eingestellt werden, erhalten eine Erstausstattung, bestehend aus einem Smoking, einem Oberhemd und einer Fliege....Doorman, Kontrolleur, Haustechniker, Automatensaalmitarbeiter, Hausverwalter im Schichtdienst, Pagen und Pförtner erhalten eine Erstausstattung, bestehend aus Blazer und Hose; die notwendige Ersatzbeschaffung wird gestellt." |
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Der Kläger erhielt von der Beklagten bereits vor Inkrafttreten der Gesamtbetriebsvereinbarung eine Erstausstattung. Die Beklagte hat dem Kläger für dessen Ersatzbeschaffungen auf der Grundlage der am 13. November 1992 abgeschlossenen weiteren Gesamtbetriebsvereinbarung im Jahre 1992 einen Kleidergeldzuschuß von 150,00 DM und im Jahre 1993 von 200,00 DM gezahlt. Die Gesamtbetriebsvereinbarung Kleidergeldzuschuß ist mit Ablauf des Jahres 1993 ausgelaufen. Eine Nachwirkung ist von den Betriebsparteien ausdrücklich ausgeschlossen worden. Am 15. Juli 1994 kaufte der Kläger bei einem Versandhaus für Uniformen und Dienstkleidungen einen blauen Smoking mit zugenähten Taschen zu dem Sonderpreis von 398,00 DM. Die Beklagte lehnte die Erstattung des Kaufpreises ab.
Der Kläger hat mit der am 24. Januar 1995 erhobenen Klage beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 398,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Januar 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 200,00 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Auf die Anschlußberufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger weiterhin sein erstinstanzliches Klageziel.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, den er für den am 15. Juli 1994 erworbenen dunkelblauen Smoking mit zugenähten Taschen gezahlt hat.
1. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag der Parteien noch aus den ihn ergänzenden Betriebsvereinbarungen vom 13. November 1992 über eine Kleiderordnung sowie über einen Kleidergeldzuschuß.
a) In dem Arbeitsvertrag vom Dezember 1980 hat sich der Kläger verpflichtet, sich so zu verhalten, wie es von einem Angestellten eines Spielbankunternehmens erwartet wird. Das ist durch die Betriebsvereinbarung "Kleiderordnung" nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für alle Unternehmensangehörigen dahin konkretisiert worden, daß in den Betrieben der Beklagten jeder Croupier einen spielbankeinheitlichen dunkelblauen Smoking zu tragen hat. Diese nach § 77 Abs. 2 BetrVG schriftlich niedergelegte Kleiderordnung gilt unmittelbar und zwingend auch für den Kläger (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Sie bestimmt, daß der Arbeitgeber eine Erst-ausstattung zu stellen hat und nur für die niedriger vergüteten Arbeiter und Angestellten Ersatz für die verschlissene Dienstkleidung beschaffen muß. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, daß nach dem Willen der Betriebsparteien ein Croupier selbst für den Ersatz seines im Dienst verschlissenen, von der Beklagten als Erstausstattung zur Verfügung gestellten dunkelblauen Smokings sorgen soll. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts entgegen. Danach können die Betriebspartner nicht regeln, daß die Arbeitnehmer einen Teil ihres Lohnes für die Gestellung einer zur Verbesserung des Images des Arbeitgebers eingeführten einheitlichen Arbeitskleidung abzuführen haben (BAG Urteil vom 1. Dezember 1992 - 1 AZR 260/92 - BAGE 72, 40 = AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes). Das ist als unzulässige Lohnverwendungsbestimmung angesehen worden. Diese Frage stellt sich hier nicht.
b) Aus der freiwillig vom Arbeitgeber nach § 88 BetrVG abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung vom 13. November 1992 über den Kleidergeldzuschuß ergibt sich ebenfalls keine Anspruchsgrundlage zugunsten des Klägers. Die zum 31. Dezember 1993 ausgelaufene Betriebsvereinbarung wirkt nicht nach. Das folgt aus § 77 Abs. 6 BetrVG.
2. Die Beklagte ist auch nicht nach § 670 BGB verpflichtet, dem Kläger den Kaufpreis zu erstatten.
a) Die auftragsrechtliche Bestimmung des § 670 BGB enthält einen allgemeinen rechtlichen Grundsatz, der auch für das Arbeitsverhältnis gilt: Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz dieser Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist (Beschluß des Großen Senats vom 10. November 1961 - GS 1/60 - BAGE 12, 15, 27 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; BAG Urteil vom 21. August 1985 - 7 AZR 199/83 - AP Nr. 19 zu § 618 BGB).
Dieser Grundsatz gilt auch für die Kosten der Beschaffung von Schutzkleidung. Sofern der Arbeitgeber nach der zwingenden gesetzlichen Regelung der §§ 618, 619 BGB i.V.m. den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet ist, Schutzkleidung dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, handelt der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers, wenn er sie sich selbst beschafft. Der Arbeitnehmer hat dann, soweit er die Selbstbeschaffung für erforderlich halten durfte, einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten (BAG Urteil vom 21. August 1985, aaO; BAG Urteil vom 18. August 1982 - 5 AZR 493/80 - BAGE 40, 50 = AP Nr. 18 zu § 618 BGB).
Der vom Kläger beschaffte spielbankeinheitliche dunkelblaue Smoking mit zugenähten Taschen ist jedoch keine Schutzkleidung. Er dient weder dem Gesundheitsschutz noch ist dem Arbeitgeber aus anderen Gründen gesetzlich auferlegt, ihn seinen Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Der Kläger hat daher keine Aufwendungen für eine dem Arbeitgeber obliegende Beschaffungsaufgabe gemacht.
b) Im übrigen kann der Kläger schon deshalb keine Erstattung fordern, weil er keine Aufwendung i.S.d. § 670 BGB gemacht hat.
§ 670 BGB definiert den Begriff der Aufwendung nicht, sondern setzt ihn voraus. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer für die Interessen eines anderen (BGHZ 59, 328, 329; BGH Urteil vom 26. April 1989 - IV b ZR 42/88 - NJW 1989, 2816, 2818). Keine Aufwendung in diesem Sinne ist die normale Abnutzung von Sachen des Beauftragten infolge der Ausführung (Thomas in Palandt, BGB, 57. Aufl., § 670 Rz 3; Ehmann in Erman, BGB, 9. Aufl., § 670 Rz 2). Das folgt aus der Unentgeltlichkeit der Geschäftsbesorgung. Für die entsprechende Anwendung des § 670 BGB auf Arbeitsverhältnisse ist zu prüfen, inwieweit durch die vereinbarte Vergütung auch diese normale Abnutzung abgegolten wird (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 10. November 1961 - GS 1/60 - BAGE 12, 15, 27 = AP, aaO). Im Hinblick auf die Arbeitskleidung gilt, daß der Arbeitnehmer nur in seiner Kleidung der Arbeitspflicht genügen kann und deshalb mit deren natürlichen Verschleiß rechnen muß. Das gehört zur selbstverständlichen Einsatzpflicht, die durch die Vergütung mit abgegolten ist (Großer Senat, aaO).
Ebenso wie mit dem natürlichen Verschleiß der eigenen Zivilkleidung mußte der Kläger mit der Abnutzung der ihm übereigneten Erstausstattung rechnen. Auch wenn er ein anderes für die Spielbank geeignetes Kleidungsstück, z. B. einen dunklen Anzug, getragen hätte, wäre im Juli 1994 ein Ersatzbedarf entstanden. Höhere Anschaffungskosten sind, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, bei Kauf des Ersatzsmokings anstelle eines neuen schwarzen Anzugs, nicht entstanden. Die Aufwendung ist daher mit der Arbeitsvergütung abgegolten. Das Landesarbeitsgericht ist somit zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger bei der Ersatzbeschaffung ein eigenes Geschäft besorgt hat.
3. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch nicht "aus den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht" ein Zahlungsanspruch des Klägers.
Der Große Senat hat sich bereits in seinem Beschluß vom 10. November 1961 (aaO) gegen eine Strapazierung der Fürsorgepflicht mit den Worten ausgesprochen: "... ist es keineswegs so, daß schlechthin jede aus der Treue- und Fürsorgepflicht denkbar abzuleitende, der Verwirklichung der Betriebsgemeinschaft förderliche Einzelpflicht ohne weiteres für den jeweiligen Arbeitnehmer einen entsprechenden vertraglichen Anspruch erzeugen könnte". Eine Fürsorgepflicht zur Erstattung von Aufwendungen für die im normalen Dienstbetrieb verschlissene Arbeitskleidung besteht nicht. Das gilt auch für die Ersatzbeschaffung von einheitlicher Dienstkleidung, die zur besonderen Kenntlichmachung im betrieblichen Interesse anstelle der individuellen Zivilkleidung getragen werden muß, soweit die Anschaffung der Dienstkleidung keine Mehrkosten verursacht.
II. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Fundstellen
Haufe-Index 441781 |
BAGE, 26 |
BB 1998, 2527 |
DB 1998, 1138 |
DB 1999, 339 |
DStR 1998, 1277 |
NJW 1999, 814 |
ARST 1999, 18 |
FA 1998, 294 |
NZA 1999, 38 |
RdA 1999, 224 |
SAE 1999, 152 |
ZAP 1998, 648 |
ZTR 1999, 43 |
AP, 0 |
MDR 1999, 235 |
ZfPR 1999, 25 |