Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistung zur Abwendung der Vollstreckung (§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Vollstreckungsdruck. Nichtübereinstimmung von Titel und Zahlung. vertragliche Vereinbarung zur Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung. ungerechtfertigte Bereicherung. Ausschluss der Rückzahlung (§ 814 Alt. 1 BGB). positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung
Orientierungssatz
1. Eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung (§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist nur anzunehmen, wenn sich der Schuldner einem gegen ihn ausgeübten Vollstreckungsdruck beugt. Ob aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet worden ist, beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners. Bei einem Weiterbeschäftigungstitel herrscht kein auf eine Zahlung gerichteter Vollstreckungsdruck.
2. Eine Vereinbarung nach Titelerwerb, wonach etwas anderes geleistet werden soll als tituliert, entspricht nicht den Vorgaben des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
3. Zur beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit der Auslegung nichttypischer Erklärungen und der einzelfallbezogenen Würdigung bei unbestimmten Rechtsbegriffen.
4. Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung.
Normenkette
ZPO § 717 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 133, 157, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 814 Alt. 1
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 11.01.2013; Aktenzeichen 3 Sa 380/12) |
ArbG Dresden (Urteil vom 23.05.2012; Aktenzeichen 3 Ca 3709/11) |
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Januar 2013 – 3 Sa 380/12 – aufgehoben, soweit darin auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben worden ist.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 23. Mai 2012 – 3 Ca 3709/11 – wird auch insoweit zurückgewiesen.
3. Die Revision und die Anschlussrevision der Klägerin werden zurückgewiesen.
4. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche für abgerechnete und gezahlte Bruttovergütungen.
Der Beklagte war seit April 2006 bei der Klägerin, einer Sparkasse, beschäftigt. Im Oktober 2009 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2009. Das dagegen angerufene Arbeitsgericht Gera stellte im Vorprozess mit Urteil vom 8. Juni 2010 fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund dieser Kündigung beendet worden sei. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens wurde dazu verurteilt, den Beklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.
Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 14. Juni 2010 erfolglos seine
Arbeitsleistung angeboten hatte, ließ er mit Anwaltsschreiben vom 7. Juli 2010 mitteilen:
„Mein Mandant ist gegenwärtig ausschließlich an einer Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses gelegen. … Im Rahmen des titulierten Weiterbeschäftigungsanspruches fordere ich Sie auf, Herrn B bis zum
Ort und Zeit einer Tätigkeitsaufnahme zuzuweisen, in jedem Fall ihn auch rückwirkend seit Verkündung des Urteils vom 08.06.2010 in den Gehaltslauf aufzunehmen. … Soweit Sie eine Freistellung vornehmen wollen, bitte ich um Bestätigung, daß die Zahlung der Vergütung ab diesem Zeitpunkt hiervon nicht berührt würde.”
Im Anwaltsschreiben der Klägerin vom 26. Juli 2010 heißt es:
„Die Sparkasse hat bislang keine Einsatzmöglichkeit für Ihren Mandanten gefunden.
Die Sparkasse wird jedoch, ausschließlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, Ihren Mandanten bis auf Weiteres von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freistellen.”
Die Agentur für Arbeit, der die Klägerin unter dem 28. Juli 2010 mitgeteilt hatte, sie zahle nach erstinstanzlichem Urteil und trotz eingelegter Berufung die Bezüge des Beklagten ab 1. August 2010 weiter, stellte sodann ihre Zahlungen an den Beklagten ein.
Das Anwaltsschreiben des Beklagten vom 18. August 2010 lautet ua.:
„Entgegen unserer Aufforderung vom 07.07.2010 und Ihrer Ankündigung vom 26.07.2010 wurde Herr B bisher nicht in die Vergütungsabrechnung mit aufgenommen.
…
Vor diesem Hintergrund haben wir nunmehr eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils abgefordert. Wir fordern Sie letztmalig auf, Ihre Mandantschaft zur angekündigten Abrechnung und Zahlung der Vergütung seit Verkündungstermin zu veranlassen. Ansonsten müsste die Vollstreckung nach § 888 ZPO erfolgen.”
Mit Anwaltsschreiben vom 20. August 2010 ließ die Klägerin mitteilen:
„… habe ich Rücksprache mit der beklagten Sparkasse genommen. Dort wurde mir versichert, dass Ihr Mandant mit der Zusage … der bezahlten Freistellung ab dem 01.08.2010 in den Lohnlauf der Sparkasse mit aufgenommen wurde.”
Für die Monate August bis November 2010 erteilte die Klägerin dem Beklagten jeweils Entgeltabrechnungen und zahlte ihm die darin ausgewiesenen Nettobeträge.
Am 8. Dezember 2010 wurden dem Beklagten vier auf diesen Tag datierte außerordentliche Kündigungen übergeben. Für den Monat Dezember 2010 wurde ihm eine auf den gesamten Monat bezogene Entgeltabrechnung erteilt. Der sich daraus ergebende Nettobetrag wurde am 30. Dezember 2010 ausgezahlt.
Im Schreiben der Klägerin vom 20. Januar 2011 heißt es:
„… wegen technischer Umstellung des Personalverwaltungsprogramms war es nicht möglich, die Gehaltsabrechnung auf den Kündigungstermin abzustellen. Daher wurde das Arbeitsentgelt Dezember 2010 für den Zeitraum 01.12.2010 bis 31.12.2010 berechnet und der Betrag von 2.318,00 Euro auf Ihr Konto … ausgezahlt.
Wir fordern Sie auf, den überzahlten Betrag von 3.360,33 Euro (anteiliges Arbeitsentgelt vom 9.12.2010 bis 31.12.2010) … zu zahlen.”
Im Vorprozess änderte das Thüringer Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2011 das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 8. Juni 2010 ab. Die Klage des jetzigen Beklagten wurde abgewiesen. Seine gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin, nach erfolgloser Geltendmachung ua. mit Schreiben vom 18. Mai 2011, Schadensersatz für abgerechnete und gezahlte Bruttovergütungen nebst Arbeitgeberanteilen zur Vermögensbildung und zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für die Monate August bis einschließlich Dezember 2010 gefordert.
Gemäß § 717 Abs. 2 ZPO sei der Beklagte verpflichtet, ihr die zur Abwendung angedrohter Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen zu erstatten. Der Beklagte habe Zahlung unter Freistellung gefordert und erhalten. Der Gläubiger bestimme, wodurch der Schuldner eine Vollstreckung abwenden könne. Arbeitsleistungen habe er nicht erbracht. Ein vertragliches Prozessarbeitsverhältnis sei nicht entstanden. Sie habe keine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrags abgegeben, sondern im Schreiben vom 26. Juli 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung ausschließlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolge. Es sei lediglich eine Prozessbeschäftigung unter Freistellung als gesetzliches Schuldverhältnis erfolgt. Für den Zeitraum vom 9. bis 31. Dezember 2010 sei zudem eine Abrechnung und Zahlung nur erfolgt, weil es wegen einer technischen Umstellung des Personalverwaltungsprogramms nicht möglich gewesen sei, bei der Gehaltsabrechnung für Dezember 2010 auf den Termin der fristlosen Kündigungen vom 8. Dezember 2010 abzustellen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 27.543,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5.787,80 Euro seit dem 31. August 2010, 30. September 2010, 29. Oktober 2010 und 30. November 2010 sowie aus 4.392,53 Euro seit dem 30. Dezember 2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die gezahlte Vergütung sei bereits kein erstattungsfähiger Schaden im Sinne von § 717 Abs. 2 ZPO, da der titulierte Anspruch keine Zahlung, sondern die tatsächliche Beschäftigung betreffe. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheide aus. Die streitgegenständliche Vergütung sei nicht ohne rechtlichen Grund geleistet worden, sondern aufgrund eines Vertragsverhältnisses, für das die Klägerin ihre Erklärung mit Schreiben vom 26. Juli 2010 abgegeben habe. Auch die Freistellung von der Arbeitsleistung spreche für das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses, da sie denknotwendig eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung voraussetze. Jedenfalls sei hilfsweise zu berücksichtigen, dass der Beklagte nur in Höhe der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeldanspruch und der gezahlten Vergütung bereichert sei, da er infolge der Wiederaufnahme in den Gehaltslauf kein Arbeitslosengeld mehr erhalten habe.
Für den Zeitraum vom 9. bis 31. Dezember 2010 bestehe nach § 814 BGB kein Rückzahlungsanspruch, da die Klägerin nach den von ihr ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen in Kenntnis ihrer Nichtschuld geleistet habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten, bezogen auf Entgeltzahlungen in Höhe von 21.047,48 Euro für den Zeitraum vom 1. August bis einschließlich 8. Dezember 2010, zur Rückzahlung nebst gestaffelten Zinsen verurteilt. Mit der – vom Landesarbeitsgericht für ihn zugelassenen – Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Für die Klägerin hatte das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen. Sie will mit ihrer Anschlussrevision und mit ihrer – nach teilweise erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde insoweit eingelegten – Revision die Verurteilung in Höhe der gesamten Klageforderung erreichen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet, die zulässige Revision und die zulässige Anschlussrevision (zu den gemäß § 554 Abs. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für eine wirksame Anschließung vgl. ua. BGH 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12 – Rn. 74 f. mwN) der Klägerin sind es nicht. Die Klage ist insgesamt unbegründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne für den Zeitraum 1. August bis einschließlich 8. Dezember 2010 – für den sie die Rückzahlung eines Gesamtentgeltbetrags von 24.694,61 Euro gefordert hatte – ihre Klage in Höhe von 21.047,48 Euro auf § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO iVm. § 62 Abs. 2 ArbGG stützen. Die Zahlungen seien – im Hinblick auf mit den Schreiben vom 14. Juni 2010 und 7. Juli 2010 erzeugten Vollstreckungsdruck – zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 8. Juni 2010 erbracht worden. Es komme nicht darauf an, dass dieses Urteil keinen Zahlungs-, sondern einen Weiterbeschäftigungstitel enthalte, der trotz einer Zahlung habe durchgesetzt werden können. § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlange nicht, dass der Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung die im Urteil genannte Leistung erbringe. Die Klägerin habe nach dem Schreiben des Beklagten vom 18. August 2010 von der Prognose ausgehen dürfen, dass bei Zahlung des vertraglichen Entgelts eine Vollstreckung aus dem Titel unterbleiben werde. Der Beklagte habe nicht substanziiert besondere Umstände vorgetragen, nach denen eine vertragliche Vereinbarung der Parteien als Rechtsgrund für die Zahlung bestehe. Bezüglich eines weiter beanspruchten Betrags von 3.647,13 Euro für den genannten Zeitraum vom 1. August bis einschließlich 8. Dezember 2010 sei die Klage abzuweisen, da Erstattungen von Sozialversicherungsträgern auf das für August 2010 gezahlte Entgelt anzurechnen seien und abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung keinen Schaden iSv. § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO darstellten.
Bezüglich des Zeitraums vom 9. bis 31. Dezember 2010 sei die Klage unbegründet. Wegen der fristlosen Kündigungen habe nach dem 8. Dezember 2010 kein Vollstreckungsdruck mehr bestanden. Diese Rechtslage habe die Klägerin nach ihrem Prozessvorbringen auch zutreffend beurteilt. Auch ein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB scheide aus. Nach den Kündigungen vom 8. Dezember 2010 sei die Zahlung für die Zeit ab dem 9. Dezember 2010 zwar ohne Rechtsgrund erbracht worden. Jedoch sei die Klägerin nach § 814 BGB gehindert, die Rückzahlung zu verlangen, da sie im Zeitpunkt der Leistung am 30. Dezember 2010 selbst gewusst habe, dass keine Verpflichtung zur Leistung bestehe. Dies ergebe sich bereits aus dem Rückforderungsschreiben vom 20. Januar 2011.
B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung zum Großteil nicht stand.
Für den Zeitraum 1. August bis einschließlich 8. Dezember 2010 kann die Klägerin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ihre Forderung nicht auf § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO stützen. Im Gegenteil ist die Zahlung mit Rechtsgrund erfolgt. Soweit die Anschlussrevision und die Revision der Klägerin diesen Zeitraum betreffen, sind sie deshalb unbegründet. Unbegründet ist auch die Anschlussrevision bezogen auf den Zeitraum vom 9. bis 31. Dezember 2010. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach die Klägerin wegen § 814 BGB gehindert ist, die Rückzahlung für diesen Zeitraum zu verlangen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
I. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass der Beklagte ihr 24.694,61 Euro bezogen auf den Zeitraum vom 1. August bis einschließlich 8. Dezember 2010 zurückzahlt.
1. Die Klägerin kann ihre Forderung nicht auf § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO stützen.
a) Nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist, wenn ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, der Kläger zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welcher dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Die Regelung beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil auf Gefahr des Gläubigers erfolgt. Der Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO umfasst alle Schäden, die dem Beklagten durch die vorzeitige Leistung entstanden sind und die im Einzelfall den Wert des Klagegegenstandes übersteigen können. Diese weit reichenden, verschuldensunabhängigen Haftungsfolgen des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO hängen von strengen Anspruchsvoraussetzungen ab (vgl. BGH 5. Mai 2011 – IX ZR 176/10 – Rn. 10, 18 f., BGHZ 189, 320).
Eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung ist nur anzunehmen, wenn sich der Schuldner einem gegen ihn ausgeübten Vollstreckungsdruck beugt (st. Rspr., ua. vgl. BGH 16. Dezember 2010 – Xa ZR 66/10 – Rn. 19 mwN; 3. Juli 1997 – IX ZR 122/96 – BGHZ 136, 199; BAG 25. September 2003 – 8 AZR 427/02 – zu II 1 a aa der Gründe mwN; PG/Kroppenberg ZPO 5. Aufl. § 717 Rn. 11; Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 717 Rn. 7). Der vollstreckungsabwendende Zweck der Leistung kann sich im Hinblick auf die Erfüllung eines titulierten Anspruchs aus den Umständen ergeben (BAG 25. September 2003 – 8 AZR 427/02 – aaO). Voraussetzung ist, dass die Vollstreckung konkret droht (BGH 16. Dezember 2010 – Xa ZR 66/10 – aaO), der Schuldner also damit rechnen muss, dass die Vollstreckung demnächst beginnt (BAG 18. September 2012 – 9 AZR 1/11 – Rn. 39; 18. Dezember 2008 – 8 AZR 105/08 – Rn. 25 mwN). Bei einem Feststellungsurteil ist eine Lage, die den Schuldner veranlassen müsste, „zur Abwendung der (Zwangs)Vollstreckung” im Sinne des § 717 Abs. 2 ZPO zu leisten, mangels eines darin enthaltenen Leistungsbefehls nicht gegeben und eine in diesem Zusammenhang erfolgte Zahlung nicht „zur Abwendung der (Zwangs)Vollstreckung” erfolgt (vgl. BAG 4. April 1989 – 8 AZR 427/87 – zu II 3 b der Gründe, BAGE 61, 243). Ob aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet worden ist, beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners (ua. BGH 24. Mai 2012 – IX ZR 96/11 – Rn. 2; 15. Mai 2003 – IX ZR 194/02 – zu II 3 der Gründe).
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
aa) Die Zahlungen für den Zeitraum vom 1. August bis einschließlich 8. Dezember 2010 erfolgten nicht zur Abwendung drohender Zwangsvollstreckung. Sie waren entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, das eine auf Verhaltensannahmen gestützte Prognose hat ausreichen lassen, aus der objektivierten Sicht der Klägerin als Schuldnerin nicht geeignet, die Zwangsvollstreckung wegen des Weiterbeschäftigungsanspruchs abzuwenden. Ein auf eine Zahlung gerichteter Vollstreckungsdruck herrschte ohne einen entsprechenden Titel nicht. Es handelt sich nicht um „die … (der Klägerin) auferlegte Leistung” (vgl. auch BAG 19. März 2003 – 10 AZR 597/01 – zu II 1 b aa (1) der Gründe, dort „ihm auferlegte Leistung”). Der Beklagte hätte trotz dieser Leistungen seine tatsächliche Beschäftigung im Vollstreckungsweg durchsetzen können, wenn er dies gewollt hätte (vgl. auch BAG 17. Januar 1991 – 8 AZR 483/89 – BAGE 67, 88).
bb) Soweit die Klägerin meint, dem Vollstreckungsgläubiger sei es unbenommen, die Art der Erfüllung eines Vollstreckungstitels zu bestimmen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Eine solche, den Parteien selbstverständlich freistehende Vereinbarung nach Titelerwerb – dass etwas anderes geleistet werden soll als tituliert – entspricht nicht den Vorgaben des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
cc) Im Übrigen wäre die Klägerin nicht schutzlos, falls ihr eine Beschäftigung in der Art, wie es sich aus dem Titel ergibt (die allein Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hemmen kann, dazu ua. BAG 15. April 2009 – 3 AZB 93/08 – insb. Rn. 21, BAGE 130, 195) unmöglich wäre. Falls schwerwiegende Gründe einer Weiterbeschäftigung entgegenstanden, hätte im Erkenntnisverfahren bis zum Erlass des Titels dargelegt werden können, dass die Beschäftigung unmöglich sei. Zudem kann im Vollstreckungsverfahren gemäß § 719 und § 707 ZPO iVm. § 62 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ArbGG vorgegangen und geltend gemacht werden, die Zwangsvollstreckung führe zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil (ua. BAG 15. April 2009 – 3 AZB 93/08 – Rn. 25 f., aaO).
2. Das Landesarbeitsgericht hat zudem übersehen, dass die Vergütungszahlungen der Klägerin für den Zeitraum August 2010 bis einschließlich 8. Dezember 2010 nicht ohne rechtlichen Grund (iSd. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), sondern im Hinblick auf eine vertragliche Vereinbarung der Parteien zur Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung erfolgt sind. Daher erweist sich das angefochtene Urteil bezogen auf diesen Zeitraum auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
a) Das Landesarbeitsgericht hat verneint, dass ein „anderer Rechtsgrund” für die Entgeltzahlungen, beispielsweise in Form einer Vereinbarung, vorgelegen habe. Dabei ist es ua. auf eine Passage des Schreibens der Klägerin vom 26. Juli 2010 eingegangen („Fortzahlung der Vergütung ‚ausschließlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung’”).
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung sui generis der Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung durch Angebot des Beklagten im Schreiben vom 7. Juli 2010 und Annahme der Klägerin im Schreiben vom 26. Juli 2010 geschlossen worden.
aa) Die Auslegung nichttypischer Erklärungen ist regelmäßig den Tatsachengerichten vorbehalten. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist lediglich, ob gesetzliche Auslegungsregeln iSd. §§ 133, 157 BGB, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen worden ist. Für die revisionsrechtliche Überprüfung kommt es daher nur darauf an, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung einer nichttypischen Erklärung rechtlich möglich ist, nicht aber, ob sie tatsächlich richtig ist (vgl. ua. BAG 12. November 2013 – 1 AZR 475/12 – Rn. 15; 16. April 2013 – 9 AZR 731/11 – Rn. 18; 22. Oktober 2009 – 8 AZR 889/08 – Rn. 57 mwN; 22. Juni 2005 – 7 AZR 363/04 – zu II 2 a bb der Gründe).
bb) Das Landesarbeitsgericht hat es – trotz entsprechenden Vortrags des Beklagten – unterlassen, das Schreiben der Klägerin vom 26. Juli 2010 im Hinblick auf eine eventuelle Willenserklärung insgesamt auszulegen und dabei in zeitlichem Zusammenhang erfolgte Erklärungen des Beklagten miteinzubeziehen.
cc) Die vertragliche Vereinbarung der Parteien zur Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot des Beklagten im Schreiben vom 7. Juli 2010 („Soweit Sie eine Freistellung vornehmen wollen, bitte ich um Bestätigung, daß die Zahlung der Vergütung … hiervon nicht berührt würde”), welches die Klägerin (jedenfalls) mit dem Schreiben vom 26. Juli 2010 durch die darin abgegebene, inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Erklärung „die Sparkasse wird … Ihren Mandanten bis auf Weiteres von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freistellen” angenommen hat. Diese Erklärung der Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung hat die Klägerin mit Schreiben vom 20. August 2010 bekräftigt. Eine Anfechtung ist nicht erfolgt.
Im Übrigen geht die Klägerin selbst von einer Freistellung im Rahmen einer „Prozessbeschäftigung” aus. Auch wenn sie diese offenbar durch den Zusatz „gesetzliches Schuldverhältnis” auf § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO bezogen ansieht und von einem „Prozessarbeitsverhältnis” abzugrenzen sucht, handelt es sich jedoch bereits nach der von der Klägerin benutzten Begrifflichkeit um Freistellung bezogen auf „Beschäftigung”, mit der eine Vergütungszahlung verbunden ist. Auch dies unterstreicht, dass nicht „ohne Rechtsgrund” gezahlt worden ist.
dd) Der Zusatz „jedoch … ausschließlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung” führt zu keiner anderen Beurteilung. Darin kommt kein mangelnder Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, dessen Fehlen den Vertragsschluss hindern würde.
ee) Die von der Klägerin angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 19. März 2003 – 10 AZR 597/01 –) betrifft einen völlig anderen Titel (Zahlungstitel statt Weiterbeschäftigungstitel) und besagt nichts anderes.
II. Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass der Beklagte ihr abgerechnete und gezahlte Bruttovergütungen bezüglich des Zeitraums vom 9. bis 31. Dezember 2010 zurückzahlt. Das Berufungsurteil hält insoweit einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Ansprüche nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen bereits aus den unter I. genannten Gründen nicht.
2. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) scheidet aus. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Landesarbeitsgericht von einer nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB grundsätzlich bestehenden Rückzahlungsverpflichtung überzahlter Vergütung ausgegangen, die jedoch nach § 814 BGB ausgeschlossen ist.
a) Es kann dahinstehen, ob und inwieweit sich die Klägerin selbst auf eine Rückzahlungspflicht des Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB berufen hat, beispielsweise mit ihren Ausführungen zu einer „technischen Unmöglichkeit” der Umstellung der Gehaltsabrechnung für Dezember 2010 auf den Kündigungstermin. Jedenfalls hat das Gericht Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf der Grundlage der von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen von sich aus zu prüfen („iura novit curia”).
b) Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Ein Bereicherungsanspruch ist nach § 814 BGB nur ausgeschlossen, wenn der Bereicherungsgläubiger positive Kenntnis von der Nichtschuld hat, aus den ihm möglicherweise bekannten Umständen mithin im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre auch die richtigen Schlüsse gezogen hat (ua. BGH 25. Januar 2008 – V ZR 118/07 – Rn. 13; BAG 13. Oktober 2010 – 5 AZR 648/09 – Rn. 14 mwN, BAGE 136, 54).
c) Das Landesarbeitsgericht hat nach den Umständen des Einzelfalls den Anspruchsausschluss nach § 814 BGB bejaht, was einer rechtlichen Überprüfung standhält.
aa) Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Leistung am 30. Dezember 2010 selbst wusste, zu dieser nach eigenem Ausspruch der fristlosen Kündigungen jedenfalls ab dem 9. Dezember 2010 nicht mehr verpflichtet zu sein und dass sie insoweit – nach dem eigenen Prozessvorbringen – die Rechtslage auch zutreffend beurteilt hatte. Dabei hat das Landesarbeitsgericht insbesondere auf den zeitlichen Zusammenhang der Kündigungen vom 8. Dezember und der Zahlung am 30. Dezember 2010 abgestellt und neben dem Prozessvorbringen der Klägerin auch den Inhalt des Schreibens vom 20. Januar 2011 berücksichtigt.
bb) Ohne Erfolg greift die Revision dies an. Die einzelfallbezogene Würdigung der die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 814 Alt. 1 BGB (ua. „gewusst hat”/„Wissen”) ausfüllenden Umstände durch die Tatsachengerichte ist, wie auch die tatrichterliche Auslegung des Schreibens vom 20. Januar 2011 (vgl. oben unter B I 2 b aa zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Auslegung nichttypischer Erklärungen) nur beschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (vgl. ua. BAG 16. Mai 2013 – 4 AZR 445/11 – Rn. 20 mwN; 16. Oktober 2012 – 9 AZR 183/11 – Rn. 25 mwN). Eine Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen und die Außerachtlassung wesentlichen Tatsachenstoffs hat die Revision nicht aufgezeigt.
(1) Vergeblich macht die Klägerin im Revisionsverfahren geltend, im Zeitpunkt der Leistung keine positive Kenntnis von der „Rechtsfehlerhaftigkeit und damit Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Gera” gehabt zu haben. Diese Rüge steht im Zusammenhang mit § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der hier jedoch nicht eingreift (vgl. oben unter B I 1). Zudem hat die Klägerin selbst mehrfach im Revisionsverfahren an anderer Stelle – wie auch in den Vorinstanzen – vorgetragen, sie sei „im Zeitpunkt der Leistung” von einem anderen „Zäsurzeitpunkt” ausgegangen: Angesichts der vier fristlosen Kündigungen vom 8. Dezember 2010 habe sie weitere Zahlungen an den Beklagten eingestellt. Dieser Vortrag entspricht dem Ausgangspunkt der Begründung des Landesarbeitsgerichts zur Klageforderung für den Zeitraum vom 9. bis 31. Dezember 2010.
Wäre in den außerordentlichen Kündigungen vom 8. Dezember 2010 keine Zäsur zu sehen, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, weil dann wegen fortbestehender vertraglicher Freistellungsvereinbarung auch für den Zeitraum vom 9. bis 31. Dezember 2010 „mit” rechtlichem Grund (vgl. oben unter B I 2) geleistet worden wäre.
(2) Auch die Revisionsrüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe Sachvortrag übergangen, trägt nicht. Einerseits bleibt unklar, welcher Teil des umfangreich zitierten Sachvortrags konkret betroffen sein soll, da das meiste davon unschwer im Urteil des Landesarbeitsgerichts gefunden werden kann (ua. Abrechnungspositionen, fristlose Kündigungen, Umstellung des Personalverwaltungssystems). Andererseits gilt auch hier, dass die Rüge den Zusammenhang des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO betrifft, der hier jedoch nicht eingreift (vgl. oben unter B I 1).
(3) Die weitere Verfahrensrüge, mit der die Klägerin die Berücksichtigung von in den Vorinstanzen noch nicht vorgetragenen Umständen im Zusammenhang mit der Zahlung am 30. Dezember 2010 erreichen will, ist zwar zulässig (vgl. zu den Voraussetzungen ua. BAG 21. November 2013 – 6 AZR 23/12 – Rn. 39), aber unbegründet.
(a) Die Klägerin macht geltend, das Landesarbeitsgericht hätte sie darauf hinweisen müssen, dass es wegen des Rückforderungsschreibens vom 20. Januar 2011 von einer Leistung iSd. § 814 BGB ausgehe. Bei einem solchen Hinweis hätte sie ergänzend zu den Umständen des Wechsels des Lohnabrechnungsprogramms und zur Kenntnis ihres Vorstands von der Zahlung vorgetragen (dazu hat die Klägerin in der Revisionsinstanz näher ausgeführt).
(b) Diese Verfahrensrüge ist unbegründet. Spätestens seit der Entscheidung des Arbeitsgerichts, das unter I 2 in seiner Begründung Ansprüche nach §§ 812 ff. BGB einschließlich § 814 BGB geprüft und darüber inhaltlich wie später das Landesarbeitsgericht entschieden hat, musste die rechtskundig vertretene Klägerin keinen (weiteren) gerichtlichen Hinweis erhalten, dass das gesetzliche Bereicherungsrecht einschließlich § 814 BGB zur Anwendung kommen kann.
Dass das Landesarbeitsgericht das Rückforderungsschreiben vom 20. Januar 2011 – welches die Klägerin selbst bereits mit der Klageschrift in den Prozess eingeführt hatte – in seine Würdigung einbezieht, bedarf keines besonderen Hinweises.
(4) Schließlich hat das Landesarbeitsgericht entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin die Beweislast zu § 814 BGB weder verkannt noch unzutreffend angewendet. Es hat ohne ausdrückliche Ausführungen dazu die Beweislast offensichtlich auf Seiten des Beklagten gesehen, jedoch „bereits” den Inhalt des eigenen Schreibens der Klägerin vom 20. Januar 2011 zur Tatbestandsausfüllung ausreichen lassen. Diese tatrichterliche Auslegung ist nur beschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (vgl. oben unter B I 2 b aa zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Auslegung nichttypischer Erklärungen). Eine Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen und die Außerachtlassung (rechtzeitig vorgetragenen) wesentlichen Tatsachenstoffs hat die Revision nicht aufzeigt.
C. Die Klägerin hat nach § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Unterschriften
Hauck, Breinlinger, Winter, N. Reiners, Andreas Henniger
Fundstellen