Entscheidungsstichwort (Thema)
Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk. betrieblicher Geltungsbereich des TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk/RTV Dachdeckerhandwerk. zweistufige tarifliche Ausschlussfrist. § 8 TVG als Ordnungsvorschrift?
Orientierungssatz
1. Die zweistufige Ausschlussfrist nach § 54 RTV Dachdeckerhandwerk gilt auch für Vergütungsansprüche nach dem TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk.
2. Es konnte offenbleiben, ob an der Rechtsprechung festgehalten werden kann, dass § 8 TVG kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB, sondern nur eine Ordnungsvorschrift sei.
Normenkette
TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk § 1 Abs. 2; RTV Dachdeckerhandwerk §§ 1, 54; TVG § 8; NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10
Verfahrensgang
LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen 4 Sa 471/05) |
ArbG Dessau (Urteil vom 15.06.2005; Aktenzeichen 7 Ca 70/05) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Dezember 2005 – 4 Sa 471/05 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um Differenzlohnansprüche, die der Kläger unter Berufung auf den Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 17. März 2004 (TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk) geltend macht.
Der Kläger war vom 3. April 2004 bis zum 30. September 2004 auf Grund des befristeten Arbeitsvertrages vom 3./4. April 2004 als “Dachtechniker/Beschichter” bei der Beklagten, die unter der Bezeichnung “Holz- und Bautenschutz, Dächer und Fassaden” firmiert, beschäftigt. In Ziff. 3 und 4 des Arbeitsvertrages ist ein Monatslohn von 1.000,00 Euro brutto bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich vereinbart. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 machte der Kläger unter Berufung auf den TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk gegenüber der Beklagten Differenzlohnansprüche für den Zeitraum seiner Beschäftigung geltend, die von der Beklagten mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 abgelehnt wurden.
Mit seiner am 14. März 2005 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er hat die Auffassung vertreten, dass der TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk für das Arbeitsverhältnis gelte. Die Ausschlussfristen gem. § 54 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – vom 27. November 1990 (RTV Dachdeckerhandwerk) fänden auf seine Ansprüche aus dem TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk keine Anwendung. Im Übrigen sei der Beklagten entgegenzuhalten, dass sie ihm entgegen der Vorschrift des § 8 TVG den RTV Dachdeckerhandwerk nicht bekannt gemacht bzw. nicht einmal benannt habe.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.882,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 664,50 Euro brutto seit dem 16. Mai 2004, aus weiteren 784,06 Euro brutto seit dem 16. Juni 2004, aus weiteren 858,46 Euro brutto seit dem 16. Juli 2004, aus weiteren 858,46 Euro brutto seit dem 16. August 2004, aus weiteren 858,46 Euro brutto seit dem 16. September 2004 und aus weiteren 858,46 Euro brutto seit dem 16. Oktober 2004 zu (be)zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die Geltung des TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk nicht vorlägen. Im Übrigen seien mögliche Ansprüche gem. § 54 RTV Dachdeckerhandwerk verfallen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die begehrten Differenzlohnansprüche nicht zu. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden.
1. Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, dass der TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk nicht für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt. Der Kläger habe nicht substantiiert Tatsachen dargelegt, die den Schluss zuließen, dass der Betrieb der Beklagten, deren (Geschäfts-)Gegenstand Holz- und Bautenschutz, Dächer und Fassaden sei, als Betrieb oder als selbständige Betriebsabteilung des Dachdeckerhandwerks anzusehen sei. Selbst wenn der Kläger Ansprüche auf Vergütung nach dem TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk habe, seien diese nach § 54 RTV Dachdeckerhandwerk verfallen, weil die erste und zweite Stufe der Ausschlussfrist nicht eingehalten worden seien. § 54 RTV Dachdeckerhandwerk gelte auch für etwaige Ansprüche aus dem TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Verletzung des § 8 TVG berufen, der lediglich eine Ordnungsvorschrift darstelle.
2. Dem ist im Ergebnis zu folgen. Der Kläger hat unstreitig die vertraglich vereinbarte Vergütung von 1.000,00 Euro brutto monatlich erhalten. Weitergehende tarifliche Vergütungsansprüche auf Grund von beiderseitiger Tarifgebundenheit kraft Verbandsmitgliedschaft sind von dem Kläger nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Mögliche Ansprüche des Klägers auf eine höhere Vergütung nach dem TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk sind jedenfalls nach § 54 RTV Dachdeckerhandwerk verfallen. Die Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes der Beklagten gegen § 8 TVG oder § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen.
a) Es ist zweifelhaft, ob der nicht näher begründeten Auffassung des Landesarbeitsgerichts gefolgt werden kann, der Kläger habe die Voraussetzungen für die Geltung des TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk nicht substantiiert dargelegt.
aa) Nach § 1 Abs. 2 TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk fallen unter dessen betrieblichen Geltungsbereich die Betriebe, die von dem betrieblichen Geltungsbereich des RTV Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden. Nach § 1 RTV Dachdeckerhandwerk sind das alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
bb) Das Berufsbild von Dachdeckern ist davon geprägt, dass sie Dächer decken, Außenwände verkleiden, Flächen an Bauwerken abdichten und Dachfenster, Dachrinnen, Blitzschutzanlagen ua. montieren (vgl. berufenet.arbeitsamt.de “Dachdecker/in – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik” unter Tätigkeitsbeschreibung/Bild vom Beruf). Zu den Aufgaben und Tätigkeiten gehören aber auch Wartungs-, Reparatur- und Pflegearbeiten an Dächern, also auch das Reinigen von Dächern (aaO unter Aufgaben und Tätigkeiten/Liste).
cc) Danach spricht einiges dafür, dass die meisten der nach der Darstellung des Klägers von ihm ausgeführten Arbeiten dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen sind. Hierzu dürfte auch das Reinigen und Lackieren von Dächern gehören, soweit dadurch die Dachfläche gepflegt und abgedichtet worden ist. Allerdings ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht hinreichend deutlich, ob und in welchem Umfang die Beschäftigten der Beklagten insgesamt regelmäßig, also auch über einen längeren Zeitraum, Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausgeführt haben, worauf es für den betrieblichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk ankommt.
b) Die Frage, ob der Betrieb der Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk fällt, kann offenbleiben. Selbst wenn man dies zu Gunsten des Klägers unterstellt, ist seine Klage unbegründet, weil etwaige Differenzlohnansprüche des Klägers nach § 54 RTV Dachdeckerhandwerk verfallen sind.
aa) Die in § 54 RTV Dachdeckerhandwerk geregelte zweistufige Ausschlussfrist gilt auch für Vergütungsansprüche nach dem TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk. Wenn der Betrieb der Beklagten zum Dachdeckerhandwerk gehört, ist auf die Arbeitsverhältnisse dort auch der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag Dachdeckerhandwerk anwendbar. Dass die dort geregelte Ausschlussfrist auch Ansprüche aus dem TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk begrenzt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 54 RTV Dachdeckerhandwerk, wonach die Ausschlussfristen für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, gelten. Eine Ausschlussfrist in einem Rahmentarifvertrag erfasst idR alle tariflichen Ansprüche aus dem gesamten, von den betreffenden Tarifvertragsparteien geschaffenen Tarifwerk, zumal ein Rahmentarifvertrag typischerweise allgemeine, übergreifende Regelungen enthält und die wichtigsten Vergütungsansprüche, für die Ausschlussfristbestimmungen besonders wichtig sind, in speziellen Vergütungstarifverträgen geregelt sind. Eine umfassende Geltung einer allgemein festgelegten Ausschlussfrist ist in der Regel nur dann ausgeschlossen, wenn in einem speziellen Tarifvertrag eine eigene Ausschlussfristbestimmung enthalten ist oder die Anwendbarkeit der allgemeinen Ausschlussfrist dort ausgeschlossen ist. Beides ist beim TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk nicht der Fall.
Das Fehlen einer Regelung der Verfallfrist in dem TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk kann nicht dahingehend verstanden werden, dass damit die Geltung der Ausschlussfristen nach § 54 RTV Dachdeckerhandwerk ausgeschlossen werden soll. Man kann zwar eine zurückhaltende Regelung von Verfallfristen für Mindestlohnansprüche für sinnvoll halten. Die Tarifvertragsparteien des TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk teilen diese Einschätzung indes offensichtlich nicht. Ihnen war die Verfallfrist im RTV Dachdeckerhandwerk und deren Erstreckung auf alle tariflichen Ansprüche aus dem einschlägigen Tarifwerk bekannt. Sie haben keine hiervon abweichende Ausschlussfrist geregelt und die Geltung der Ausschlussfrist nach § 54 RTV Dachdeckerhandwerk auch nicht ausgeschlossen. Sie soll damit auch für die Ansprüche aus dem TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk gelten.
Für diese Auslegung spricht entgegen der Auffassung des Klägers auch der Vergleich mit anderen Tarifverträgen über einen Mindestlohn. In diesen sind teilweise spezielle Verfallfristen für die Ansprüche auf Mindestlohn enthalten, die den allgemeinen Regelungen zu den Ausschlussfristen vorgehen. Dies ist in § 4 Ziff. 4 Buchst. a Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk ausdrücklich durch die einleitende Formulierung: “Abweichend von den tarifvertraglichen Ausschlussfristen nach dem Rahmentarifvertrag” klargestellt. Auch § 2 Abs. 5 Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt dies mit der Formulierung: “Abweichend von § 15 BRTV” klar. Angesichts dessen, dass diese Tarifverträge unter Beteiligung derselben Gewerkschaft abgeschlossen wurden, die auch den TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk abgeschlossen hat, ist es ausgeschlossen, aus dem Schweigen dieses Tarifvertrags, was eine tarifliche Ausschlussfrist angeht, darauf zu schließen, damit habe die Geltung der allgemein festgelegten Ausschlussfrist ausgeschlossen werden sollen.
bb) Nach § 54 RTV Dachdeckerhandwerk sind etwaige Differenzlohnansprüche des Klägers nach dem TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk verfallen. Der Kläger hat unstreitig weder die erste Stufe der Verfallfrist, dh. die schriftliche Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs, noch die zweite Stufe, dh. die gerichtliche Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung des Anspruchs durch den Arbeitgeber, eingehalten.
c) Dem Kläger steht – die Anwendbarkeit des TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk weiter unterstellt – die geltend gemachte Differenzvergütung auch nicht als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des § 8 TVG oder § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG zu.
aa) Insoweit kommt es nicht darauf an, ob mit dem Landesarbeitsgericht an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festzuhalten ist, wonach § 8 TVG nicht als Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB, sondern nur als Ordnungsvorschrift angesehen wird, deren Verletzung keine Rechtsfolgen nach sich zieht (vgl. 23. Januar 2002 – 4 AZR 56/01 – BAGE 100, 225; so auch 22. November 1963 – 1 AZR 17/63 – AP BGB § 611 Öffentlicher Dienst Nr. 6; 8. Januar 1970 – 5 AZR 124/69 – BAGE 22, 241; ablehnend ua. Däubler/Reinecke TVG 2. Aufl. § 8 Rn. 18 mwN; Koch FS Schaub S. 421 ff.). Der Kläger hat bereits die Voraussetzungen für einen etwaigen Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Er trägt lediglich vor, wenn sich die Beklagte auf die Ausschlussfrist berufe, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie ihm entgegen der Vorschrift des § 8 TVG den RTV Dachdeckerhandwerk nicht bekannt gemacht bzw. nicht einmal benannt habe. § 8 TVG betrifft aber nicht die allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, die einschlägigen Tarifverträge bekannt zu machen, sondern die konkrete Verpflichtung, diese im Betrieb auszulegen. Dass das nicht erfolgt ist, hat der Kläger nicht konkret behauptet.
bb) Im Übrigen hat der Kläger auch nicht zu den sonstigen Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB vorgetragen, auf den er sich auch nicht ausdrücklich berufen hat. Zwar kommt dem Kläger hinsichtlich der Voraussetzung, dass der Schaden, dh. das Erlöschen seiner möglichen Ansprüche durch Zeitablauf durch die Schutzpflichtverletzung des Arbeitgebers verursacht worden ist, die Vermutung des aufklärungsgemäßen Verhaltens zugute; danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Betroffene bei ausreichender Information seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise gewahrt hätte (vgl. BAG 17. April 2002 – 5 AZR 89/01 – BAGE 101, 75, 81). Das entbindet den Geschädigten aber nicht davon, die Tatsachen für die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden darzulegen, weil Beweisregeln nicht den Parteivortrag ersetzen können. Es fehlt aber an jeglichem Vortrag des Klägers dazu, dass er den RTV Dachdeckerhandwerk nicht gekannt habe und deshalb die etwaigen Ansprüche nach dem TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk nicht geltend gemacht habe.
Gegen eine solche Kausalität und für eine einen Anspruch wegen fehlender Information über die Geltung eines Tarifvertrags ausschließende Kenntnis des Klägers vom RTV Dachdeckerhandwerk spricht im Übrigen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich in seinem Geltendmachungsschreiben vom 22. Dezember 2004 ausdrücklich auf den TV Mindestlohn Dachdeckerhandwerk beruft, der durch seine Regelung zum betrieblichen Geltungsbereich auf den RTV Dachdeckerhandwerk hinweist. Obwohl jedenfalls zu diesem Zeitpunkt der RTV Dachdeckerhandwerk als aus der Sicht des Klägers maßgebliches Regelwerk bekannt gewesen sein muss, hat der Kläger die zweite Stufe der Verfallfrist des § 54 RTV Dachdeckerhandwerk nicht eingehalten: Nachdem seinem Prozessbevollmächtigten das Ablehnungsschreiben der Beklagten ausweislich seines Eingangsstempels am 30. Dezember 2004 zugegangen ist, hat er erst mit einem am 14. März 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben.
cc) Auch zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG, auf die sich der Kläger ebenfalls nicht konkret berufen hat, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag des Klägers. Der Kläger hat eine Gesetzesverletzung und die Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht konkret dargelegt.
d) Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrig niedrigen Lohnvereinbarung zuerkannt werden. Ein solcher Anspruch setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa 23. Mai 2001 – 5 AZR 527/99 – EzA BGB § 138 Nr. 29) voraus, dass ein grobes Missverhältnis zwischen dem vereinbarten und dem ortsüblichen Lohn für die vereinbarte Arbeit festzustellen ist. Hierzu fehlt jeder Vortrag des Klägers.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Bott, Wolter, Bredendiek, Redeker
Fundstellen
Haufe-Index 1770202 |
AP 2011 |