Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines ausgeglichenen Beitragskontos. Erstattung für Lohnausgleich und Urlaubsvergütung. Erstattungsanspruch des Arbeitgebers für Lohnausgleich und ausgezahlte Urlaubsvergütung. Erfüllung der tariflichen Meldepflicht und ausgeglichenes Beitragskonto als Voraussetzungen für die Erstattung
Orientierungssatz
1. Ist tariflich geregelt, dass Erstattungsforderungen des Arbeitgebers für Lohnausgleich und Urlaubsgeld mit der Maßgabe zweckgebunden sind, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle des Sozialkassenbeitrags bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo aufweist und der Arbeitgeber seiner Meldepflicht entsprochen hat, hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung, wenn er entgegen seiner tariflichen Verpflichtung die Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum erst nach dem Verfall der Beitragsansprüche für diesen Zeitraum meldet.
2. Ein ausgeglichenes Beitragskonto im Tarifsinne liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber Beitragsmeldungen nicht tarifgerecht abgibt, zur Zahlung von tariflich nicht vorgesehenen Mindestbeiträgen verurteilt wird und nur diese entrichtet.
3. Ist der Erstattungsanspruch an die Erfüllung der Meldepflicht und an ein ausgeglichenes Beitragskonto des Arbeitgebers geknüpft, ist Voraussetzung für die Erstattung, dass der Arbeitgeber der Einzugsstelle die im Abrechnungszeitraum angefallene Bruttolohnsumme ordnungsgemäß gemeldet und die von ihm geschuldeten Beiträge vollständig entrichtet hat.
Normenkette
BGB § 242; TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 i.d.F. vom 11. Februar 1991, 6. März 1992 und 19. Mai 1992 (VTV 1991/1992) § 34; TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 i.d.F. vom 11. Februar 1991, 6. März 1992 und 19. Mai 1992 (VTV 1991/1992) § 43 Abs. 1; TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 i.d.F. vom 11. Februar 1991, 6. März 1992 und 19. Mai 1992 (VTV 1991/1992) § 45; TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 i.d.F. vom 11. Februar 1991, 6. März 1992 und 19. Mai 1992 (VTV 1991/1992) § 46 Abs. 1, 5; TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 i.d.F. vom 11. Februar 1991, 6. März 1992 und 19. Mai 1992 (VTV 1991/1992) § 49 Abs. 1; VTV vom 12. November 1986 in der am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Fassung vom 10. September 1992 (VTV 1993/1994) § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 1, 3, § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Berlin (Urteil vom 12.12.2005; Aktenzeichen 11 Sa 910/05) |
ArbG Berlin (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen 70 Ca 73354/04) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2005 – 11 Sa 910/05 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 1994 einen Lohnausgleichsbetrag iHv. 16.332,54 DM sowie für die Jahre 1993 und 1994 Urlaubsvergütung iHv. 105.270,60 DM zu erstatten und an ihn unter Anrechnung der geleisteten Erstattung iHv. insgesamt 33.615,98 DM weitere 87.987,16 DM (44.987,12 Euro) zu zahlen hat.
Die ULAK ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Sie hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 (BRTV) und des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung zu sichern. Zur Finanzierung ihrer Leistungen erhebt sie von den Arbeitgebern Beiträge. Den Beitragseinzug für den Lohnausgleich und die Erstattung des Lohnausgleichsbetrags regelte im Anspruchszeitraum April 1991 bis Dezember 1992 der allgemeinverbindliche Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 idF vom 11. Februar 1991, 6. März 1992 und 19. Mai 1992 (VTV 1991/1992). Im übrigen Klagezeitraum richtete sich die Beitragszahlung und die Erstattung des Lohnausgleichsbetrags und der vom Arbeitgeber ausgezahlten Urlaubsvergütung nach den Bestimmungen des VTV vom 12. November 1986 in der am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Fassung vom 10. September 1992 (VTV 1993/1994).
Teil 2 des VTV 1991/1992 enthält ua. folgende Regelungen für das Gebiet der fünf neuen Länder und des Ostteils des Landes Berlin (Beitrittsgebiet):
Ҥ 34 Sozialkassen
(1) Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden erbringt im Gebiet der fünf neuen Länder Leistungen im Lohnausgleichsverfahren und im Berufsbildungsverfahren und hat Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Verfahren festgesetzten Beiträge.
(2) Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) mit Sitz in Wiesbaden zieht die der ULAK zustehenden Beiträge ein; sie ist insoweit Einzugsstelle für den Sozialkassenbeitrag.
…
§ 43 Erstattung von Lohnausgleich
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber den von ihm vorgelegten Lohnausgleichsbetrag.
…
§ 45 Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen an Lohnausgleich sowie für die tarifvertraglich festgelegte Erstattung von Kosten der Berufsausbildung als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 4,05 v. H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfaßten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die ZVK-Bau als Einzugsstelle abzuführen.
(2) Bruttolohn ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
(3) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers gemäß § 43 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, daß der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweist und er seiner Meldepflicht (§ 46) entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. § 366 BGB findet keine Anwendung.
§ 46 Beitragsmeldung für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der ZVK-Bau als Einzugsstelle ist monatlich oder vier- bzw. fünfwöchentlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular die Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum zu melden. Auf dem Formular hat der Arbeitgeber ferner anzugeben:
a) Name, Anschrift und seine Betriebskontonummer,
b) den für den Abrechnungszeitraum fällig gewordenen Sozialkassenbeitrag,
c) die Zahl aller gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfaßten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes für den Abrechnungszeitraum.
…
(5) Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der Auskünfte gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung erfüllt. Die wahrheitswidrige Mitteilung, daß keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt wurden, gilt nicht als Meldung.
…
§ 49 Verfallfrist
(1) Die Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 201 BGB entsprechend.
…”
Teil 2 des VTV 1993/1994 enthält ua. folgende Regelungen für das Gebiet der fünf neuen Länder und des Ostteils des Landes Berlin (Beitrittsgebiet):
“§ 43 Erstattung der Urlaubsvergütung
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung.
…
§ 46 Erstattung von Lohnausgleich
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber den von ihm vorgelegten Lohnausgleichsbetrag.
…
§ 48 Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen an Urlaub, Lohnausgleich sowie für die tarifvertraglich festgelegte Erstattung von Kosten der Berufsausbildung als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 14,9 v. H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfaßten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die ZVK-Bau als Einzugsstelle abzuführen.
…
(3) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers gemäß §§ 43 und 46 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, daß der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweist und er seiner Meldepflicht (§ 49) entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. § 366 BGB findet keine Anwendung.
§ 49 Beitragsmeldung für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der ZVK-Bau als Einzugsstelle ist monatlich oder vier- bzw. fünfwöchentlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular die Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum zu melden. Auf dem Formular hat der Arbeitgeber ferner anzugeben:
a) Name, Anschrift und seine Betriebskontonummer,
b) den für den Abrechnungszeitraum fällig gewordenen Sozialkassenbeitrag,
c) die Zahl aller gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfaßten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes für den Abrechnungszeitraum.
…
§ 52 Verfallfristen
(1) Die Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 201 BGB entsprechend.
…”
Der Kläger unterhielt mindestens seit Januar 1991 im Beitrittsgebiet einen Betrieb, in dem Holztreppen konstruiert, hergestellt und auf den jeweiligen Baustellen eingebaut wurden. Er führte mit der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) als Einzugsstelle des Sozialkassenbeitrags einen Rechtsstreit darüber, ob er als Inhaber eines Baubetriebs für die Zeit von Dezember 1991 bis Februar 1995 Mindestbeiträge iHv. 86.060,00 DM (44.001,78 Euro) zu entrichten hat. Der Senat hat mit Urteil vom 25. Juli 2001 (– 10 AZR 483/00 – BAGE 98, 250) der Klage der ZVK stattgegeben. Das Arbeitsgericht Berlin hat den Kläger zur Zahlung weiterer Mindestbeiträge iHv. 2.585,09 Euro (5.056,00 DM) für die Monate April bis November 1991 verurteilt.
Der Kläger ermittelte zusammen mit einer Außendienstmitarbeiterin der ULAK im Dezember 2001 die von ihm an seine gewerblichen Arbeitnehmer für die Monate April 1991 bis Dezember 1994 gezahlten Bruttolöhne und teilte die errechneten Bruttolohnsummen der ULAK mit. Diese lehnte die vom Kläger auf der Grundlage der mitgeteilten Bruttolohnsummen beanspruchte Erstattung der Lohnausgleichsbeträge und der ausgezahlten Urlaubsvergütung ab, berechnete die Höhe der Erstattungsbeträge nach den Bruttolohnsummen, die der Mindestbeitragsklage der ZVK zu Grunde lagen, und erstattete dem Kläger für Lohnausgleich und ausgezahlte Urlaubsvergütung 33.615,98 DM (17.187,58 Euro). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 11. Oktober 2005 war zwischen den Parteien unstreitig, dass das Beitragskonto des Klägers ausgeglichen ist.
Der Kläger hat gemeint, er habe im Dezember 2001 seine Meldepflicht erfüllt. Die ZVK als Einzugsstelle des Sozialkassenbeitrags hätte ausreichend Gelegenheit besessen, die von ihm zu entrichtenden Beiträge anhand der im Dezember 2001 ermittelten und gemeldeten Bruttolohnsummen zu berechnen und über die ihr zugesprochenen Mindestbeiträge hinaus weitere Beiträge zu beanspruchen. Versäumnisse der ZVK könnten nicht zu seinen Lasten gehen. Die ULAK habe ihm daher die Lohnausgleichsbeträge und die ausgezahlte Urlaubsvergütung auf der Basis der gemeldeten Bruttolohnsummen zu erstatten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 44.987,12 Euro nebst Zinsen iHv. 9,75 % seit dem 25. Juli 2001 zu zahlen.
Die ULAK hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Kläger verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits seine tarifliche Meldepflicht nicht erfülle und keine Beiträge in der tariflich festgelegten Höhe entrichte, andererseits aber die tariflich vorgesehenen Erstattungsleistungen beanspruche. Einem weitergehenden Erstattungsanspruch des Klägers stehe entgegen, dass dieser seiner Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei.
Das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Erstattungsanspruch weiter. Die ULAK beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Frage, ob der Kläger nach der tariflichen Erstattungsregelung Anspruch auf die Erstattungsleistungen der ULAK iHv. 33.615,96 DM (17.187,58 Euro) hatte, bedarf keiner Entscheidung. Dem Kläger steht jedenfalls keine weitergehende Erstattung von Lohnausgleich und gezahlter Urlaubsvergütung zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat kurz zusammengefasst angenommen, nach der tariflichen Regelung seien Erstattungsforderungen des Arbeitgebers mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen könne, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweise und der Arbeitgeber seiner Meldepflicht entsprochen habe. Mit dem Ausgleich des Beitragskontos des Klägers nach der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts sei zwar ein Verfügungshindernis entfallen. Es fehle jedoch nach wie vor an einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Meldepflicht durch den Kläger. Dieser habe die Bruttolohnsummen für die Jahre 1991 bis 1994 nicht so rechtzeitig gemeldet, dass die ZVK als Einzugsstelle des Sozialkassenbeitrags über die geforderten Mindestbeiträge hinaus noch vor Ablauf der tariflichen Verfallfrist weitergehende Beitragsansprüche gegen den Kläger hätte geltend machen können.
II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis und bezüglich der Nichterfüllung der tariflichen Meldepflicht durch den Kläger auch in der Begründung den Angriffen der Revision stand.
1. Der Anspruch des Klägers auf vollständige Erstattung der Lohnausgleichsbeträge folgt für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 1992 nicht aus § 43 Abs. 1 VTV 1991/1992 und für die Monate Januar 1993 bis Dezember 1994 nicht aus § 46 Abs. 1 VTV 1993/1994. Auch eine weitergehende Erstattung der von ihm an seine Arbeitnehmer in den Jahren 1993 und 1994 ausgezahlten Urlaubsvergütung steht dem Kläger nach § 43 Abs. 1 VTV 1993/1994 nicht zu. Zwar erstattet die ULAK dem Arbeitgeber nach § 43 Abs. 1 VTV 1991/1992 und § 46 Abs. 1 VTV 1993/1994 den von ihm vorgelegten Lohnausgleichsbetrag und nach § 43 Abs. 1 VTV 1993/1994 die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 VTV 1991/1992 sind Erstattungsforderungen des Arbeitgebers gemäß § 43 VTV 1991/1992 und nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VTV 1993/1994 Erstattungsforderungen des Arbeitgebers gemäß den §§ 43 und 46 VTV 1993/1994 jedoch mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweist und der Arbeitgeber seiner Meldepflicht entsprochen hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat er die ihm nach § 46 Abs. 1 VTV 1991/1992 und nach § 49 Abs. 1 VTV 1993/1994 obliegende Meldepflicht nicht dadurch erfüllt, dass er der ULAK nach der Ermittlung der Bruttolohnsummen für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 1994 im Dezember 2001 diese mitgeteilt hat.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. 17. Mai 1994 – X ZR 82/92 – BGHZ 126, 109 mwN) und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 12. Mai 1972 – 3 AZR 401/71 – AP HGB § 60 Nr. 6 = EzA HGB § 60 Nr. 6 mwN) besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seiner Ansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, dh. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Von diesem Grundsatz sind auch die Tarifvertragsparteien des VTV ausgegangen, als sie im Rahmen ihrer Rechtssetzungsautonomie eigenständige Auskunfts- und Meldepflichten der tarifunterworfenen Arbeitgeber begründet haben (vgl. zur Zulässigkeit tariflicher Meldepflichten gegenüber gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien: BAG 4. Mai 1994 – 10 AZR 46/91 –). Sie haben bestimmt, dass der Arbeitgeber nach § 46 Abs. 1 VTV 1991/1992 und nach § 49 Abs. 1 VTV 1993/1994 Beitragsmeldungen abzugeben und dabei der ZVK als Einzugsstelle des Sozialkassenbeitrags die Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum zu melden hat. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass für die Höhe des Sozialkassenbeitrags die Bruttolohnsumme maßgebend ist und die ZVK als Einzugsstelle der Beiträge ohne die Kenntnis der vom Arbeitgeber für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zu meldenden Bruttolohnsumme in aller Regel nicht in der Lage ist, die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialkassenbeiträge genau zu berechnen. Erfüllt der Arbeitgeber seine Meldepflicht nicht tarifgerecht oder jedenfalls nicht rechtzeitig vor dem Verfall der Beitragsansprüche, kann die ZVK im Regelfall keine oder nur Mindestbeiträge geltend machen. Dies zeigt auch die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Mindestbeiträgen im Beitragsrechtsstreit mit der ZVK. Die Entrichtung von Mindestbeiträgen ist tariflich nicht vorgesehen und entspricht auch nicht dem Zweck des Urlaubskassenverfahrens, das vor allem die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung sichern soll. Der Arbeitgeber kennt dagegen die von ihm an seine Arbeitnehmer gezahlten Bruttolöhne und kann die Bruttolohnsumme deshalb der Einzugsstelle melden, ohne dadurch unbillig belastet zu werden.
b) Die fristgerechte Abgabe der Beitragsmeldungen in der tariflich festgelegten Art und Weise ist damit kein Selbstzweck, sondern dient der Berechnung und dem rechtzeitigen Einzug der Sozialkassenbeiträge durch die ZVK. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht deshalb angenommen, dass der Arbeitgeber die Bruttolohnsumme für einen Abrechnungszeitraum jedenfalls so rechtzeitig vor dem Verfall der Beitragsansprüche melden muss, dass die ZVK als Einzugsstelle des Sozialkassenbeitrags die vom Arbeitgeber nach der tariflichen Regelung geschuldeten Beiträge vor dem Ablauf der tariflichen Verfallfrist berechnen und noch geltend machen kann.
c) Der Kläger hat der ULAK nicht vor Dezember 2001 die Bruttolohnsummen für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 1994 gemeldet. Im Dezember 2001 waren die Beitragsansprüche der ULAK gegen den Kläger für Lohnausgleich für den Anspruchszeitraum April 1991 bis Dezember 1992 gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 VTV 1991/1992 und die Beitragsansprüche der ULAK gegen den Kläger für Lohnausgleich und Urlaub für die Jahre 1993 und 1994 gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 VTV 1993/1994 auf Grund des Ablaufs der Verfallfrist von vier Jahren bereits verfallen, soweit die ZVK nicht Mindestbeitragsansprüche geltend gemacht hatte. Zu Unrecht meint der Kläger deshalb, die ZVK hätte nach der Meldung der Bruttolohnsummen weitere Beitragszahlungen geltend machen können.
3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts fehlt es auch an einem ausgeglichenen Beitragskonto als weitere Voraussetzung für den Erstattungsanspruch.
a) Allerdings war in der Berufungsverhandlung am 11. Oktober 2005 zwischen den Parteien unstreitig, dass das Beitragskonto des Klägers ausgeglichen ist. Da der Kläger seine tariflichen Meldepflichten nicht erfüllt und nur Mindestbeiträge entrichtet hat, kann das aber nur so verstanden werden, dass das Beitragskonto rechnerisch ausgeglichen war. Die Erstattungsansprüche für Lohnausgleich und ausgezahlte Urlaubsvergütung setzen nach § 45 Abs. 3 Satz 1 VTV 1991/1992 und nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VTV 1993/1994 jedoch nicht nur ein rechnerisch ausgeglichenes Beitragskonto des Arbeitgebers voraus. Sozialkassen sind, weil sie über sonstige Einkünfte nicht verfügen, nur funktionsfähig und können nur dann die tariflichen Leistungen sicherstellen, wenn die von den Bauarbeitgebern entrichteten Beiträge im Wege von Erstattungsleistungen nicht von solchen Arbeitgebern in Anspruch genommen werden können, die keine oder nicht tarifgerechte Beitragsmeldungen abgegeben und die Beiträge nicht in der tariflich festgelegten Höhe abgeführt haben. Ein ausgeglichenes Beitragskonto im Sinne der tariflichen Regelung kann nur festgestellt werden, wenn der Arbeitgeber vollständig seiner Meldepflicht nachgekommen ist (vgl. zum Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe: BAG 5. November 2002 – 9 AZR 373/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 256 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 160). Dieser Zusammenhang von tariflicher Meldepflicht und ausgeglichenem Beitragskonto macht deutlich, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der tariflichen Meldepflicht wesentliche Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist.
b) Wenn die Tarifvertragsparteien als Voraussetzung für die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers für Lohnausgleich und ausgezahlte Urlaubsvergütung ein ausgeglichenes Beitragskonto festgelegt haben, haben sie die Erstattungsansprüche an die vollständige Zahlung der nach der tariflichen Regelung geschuldeten Beiträge geknüpft. Für die Höhe der Sozialkassenbeiträge ist nach der tariflichen Regelung die tatsächlich angefallene Bruttolohnsumme maßgebend. Die Tarifvertragsparteien haben bezüglich der Höhe der Beiträge für Lohnausgleich und Urlaub für jedes Jahr jeweils einen bestimmten Prozentsatz der Bruttolohnsumme festgelegt. Die Entrichtung von Mindestbeiträgen unter Zugrundelegung des tariflichen Mindestlohns ist tariflich nicht vorgesehen und kann deshalb auch nicht den Ausgleich des Beitragskontos des Arbeitgebers im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 VTV 1991/1992 und § 48 Abs. 3 Satz 1 VTV 1993/1994 bewirken. Der Arbeitgeber hat damit so lange keinen Erstattungsanspruch, bis er die tariflich vorgesehenen und von ihm geschuldeten Beiträge entrichtet hat (vgl. BAG 14. Dezember 1977 – 5 AZR 326/76 – AP TVG § 4 Gemeinsame Einrichtungen Nr. 1; vgl. zum Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe: 5. November 2002 – 9 AZR 373/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 256 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 160). Die Bindung des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers an ein ausgeglichenes Beitragskonto soll verhindern, dass die Kasse zu Erstattungsleistungen verpflichtet wird, obwohl der Arbeitgeber die tariflich festgelegten Beiträge nicht entrichtet hat. Die Regelung will damit ersichtlich das Beitragsaufkommen der Sozialkasse sichern (BAG 14. Dezember 1977 – 5 AZR 326/76 – aaO). Diesem Regelungsziel würde es zuwiderlaufen, wenn das Beitragskonto des Arbeitgebers nur deshalb ausgeglichen ist, weil der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig vor dem Verfall der Beitragsansprüche der Einzugsstelle des Sozialkassenbeitrags nachgekommen ist (vgl. BAG 5. November 2002 – 9 AZR 373/01 – aaO).
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, Brühler, Thiel, Kay Ohl
Fundstellen
Haufe-Index 1888513 |
BB 2008, 273 |